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   BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17   

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https://dejure.org/2018,36231
BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17 (https://dejure.org/2018,36231)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2018 - V ZR 267/17 (https://dejure.org/2018,36231)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 (https://dejure.org/2018,36231)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 265 Abs. 2 ZPO, §§ ... 795, 727 ZPO, § 771 Abs. 1 ZPO, § 906 BGB, § 887 ZPO, §§ 265, 266 ZPO, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 771 ZPO, § 1004 Abs. 1 BGB, § 266 Abs. 1 ZPO, § 325 ZPO, § 727 ZPO, § 795 ZPO, § 794 ZPO, § 727 Abs. 1 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 265 ZPO, § 288 ZPO, § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 67 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 325 Abs. 2 ZPO, § 265 Abs. 2, §§ 727, 325 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 265 Abs. 2, 325, 727, 795
    Erstreckung der Rechtskraft eines gerichtlichen Vergleichs auf den Grundstückserwerber

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit; Geltung eines zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleichs gegenüber dem Rechtsnachfolger des Veräußerers; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 265 Abs. 2, §§ 727, 795, 325
    Zur Bindung des Rechtsnachfolgers (hier: Erwerber einer Immobilie) an einen zwischen Rechtsvorgänger und seinem Prozessgegner geschlossenen Vergleich

  • rewis.io

    Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichs für den Rechtsnachfolger; Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger trotz dessen Unkenntnis der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 727 ; § 795 ZPO § 325

  • rechtsportal.de

    Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit; Geltung eines zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleichs gegenüber dem Rechtsnachfolger des Veräußerers; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitbefangene Sache veräußert: Rechtsnachfolger an Vergleich gebunden?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bindung des Erwerbers einer streitbefangenen Sache an gerichtlichen Vergleich zwischen Veräußerer und Prozessgegner bei Erwerb nach Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines Vergleichs für Rechtsnachfolger bei Veräußerung eines Grundstücks während des Rechtsstreits

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Rechtsübergang geschlossenen Vergleich

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bindung eines Rechtsnachfolgers an Prozessvergleich bei Veräußerung der streitbefangenen Sache

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vergleich und Veräußerung streitbefangener Sache - Subjektive Rechtskraftwirkung

Sonstiges (2)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Bindung des Rechtsnachfolgers (hier: Erwerber einer Immobilie) an einen zwischen Rechtsvorgänger und seinem Prozessgegner geschlossenen Vergleich" von Prof. Dr. Herbert Roth, original erschienen in: ZfIR 2019, 61 - 66.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Bindung des Rechtsnachfolgers an den vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Prozessvergleich" von Prof. Dr. Christoph Althammer, original erschienen in: JZ 2019, 286 - 292.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 219, 314
  • NJW 2019, 310
  • ZIP 2019, 636
  • MDR 2019, 121
  • FamRZ 2019, 225
  • WM 2019, 562
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint" (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein Grundstück, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.).

    Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO weiter geführt worden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f.; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338).

  • BAG, 12.08.2014 - 10 AZB 8/14

    Verbraucherinsolvenz - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; ebenso BAGE 149, 38 Rn. 19).

    Hat der gerichtliche Vergleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig waren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; BAGE 149, 38 Rn. 19).

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    (2) Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Mai 1986 (IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307) ausgeführt, dass der Zedent gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zu allen Prozesshandlungen befugt sei; das gelte insbesondere auch für einen auf den Prozess bezogenen, ihn beendenden Vergleich, sei er nun gerichtlich oder außergerichtlich.

    (1) Aus dieser Norm folgt zunächst, dass der Veräußerer prozessual zum Abschluss eines Prozessvergleichs befugt ist; er kann - mit anderen Worten - die erforderliche Prozesshandlung wirksam vornehmen (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307).

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91

    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; ebenso BAGE 149, 38 Rn. 19).

    Hat der gerichtliche Vergleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig waren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; BAGE 149, 38 Rn. 19).

  • RG, 30.03.1912 - V 460/11

    Urteilswirkung gegen Rechtsnachfolger

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht ("doppelte Gutgläubigkeit", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 97).
  • BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51

    Berliner Vereinheitlichungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Wenn und soweit das Prozessrecht für den als Einheit zu betrachtenden Prozessvergleich eine Bindungswirkung anordnet, bedeutet dies nicht mehr, als dass der Rechtsnachfolger so behandelt wird, als habe er selbst den Prozess fortgeführt und den Vergleich abgeschlossen; ebenso wenig wie die materielle Rechtskraft eines Leistungsurteils die materielle Rechtslage ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1951 - II ZR 30/51, BGHZ 3, 82, 85 f.; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 18 ff. mwN), beeinflusst die aus prozessualen Gründen anzuerkennende Bindungswirkung eines Prozessvergleichs das materielle Recht.
  • BGH, 12.07.1973 - VII ZR 170/71

    Begriff der Rechtsnachfolge, Veräußerung und Abtretung

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den besitzenden Beklagten soll der Kläger nicht genötigt werden, "nach Beendigung des mit Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufangen" (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f.).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Richtig ist zwar, dass der Kläger den Klageantrag nach einer Rechtsnachfolge auf seiner Seite auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen muss (st. Rspr., Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 304 mwN); eine Einziehungsermächtigung begründet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO also nicht.
  • BGH, 22.10.1976 - V ZR 36/75

    Schweinemästerei - §§ 906, 1004 BGB, Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Die übernommene Verpflichtung diente aber der Beseitigung der Störung, und ein Urteil mit diesem Inhalt wäre möglich gewesen; auch wenn im Grundsatz anerkannt ist, dass ein Urteilsausspruch der Wahlmöglichkeit des Störers Rechnung tragen muss, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen dazu verurteilt werden, die Störung auf eine bestimmte Art und Weise zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 254).
  • BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90

    Schadensersatz wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Possessorischer

    Auszug aus BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht ("doppelte Gutgläubigkeit", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 97).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17

    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der

  • RG, 29.05.1897 - Rep V. 4/97

    Rechtsnachfolge. C.P.O. § 237

  • BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82

    Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 574/05

    Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer nach dem

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

  • BAG, 28.02.2019 - 10 AZB 44/18

    Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG - Titelumschreibung auf den

    Gegen den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist (vgl. BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 19, BAGE 149, 38; BGH 14. September 2018 - V ZR 267/17 - Rn. 14) .
  • OLG München, 10.04.2019 - 15 U 138/18

    Kein Anspruch Unterlassung der Weideviehhaltung auf einem Grundstück

    Der dingliche Anspruch aus § 1004 BGB stellt dispositives Recht dar, worüber die Parteien eine vergleichsweise Regelung treffen können (vgl. z.B. BGH NJW 2019, 310).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2021 - 23 U 519/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Auslegung einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen

    Da der Kläger seine Klage nicht auf Leistung an den Erwerber des Fahrzeugs umgestellt hat, ist sie wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 -, Rn. 21; vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 -, Rn. 27, jeweils juris).
  • OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
    Der Beklagte ist kraft Gesetzes Prozessstandschafter der Nebenintervenientin geworden (BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 267/17, juris Rn. 7).
  • LAG Hamm, 03.11.2023 - 14 Sa 1092/22

    Entgeltfortzahlung; Risikogebiet; Corona; Reise; Covid-19; gesetzlicher

    Denn § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll insbesondere verhindern, dass die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam gemacht wird (vgl. BGH 14. September 2018 - V ZR 267/17 - Rn. 25) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 38/19

    Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren; Auswechslung des

    Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Veräußerer das Recht nicht oder nicht voll (z. B. bei Belastung) zusteht (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 325 ZPO Rn. 44; BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 -, juris Rn. 32 bzw. NJW 2019, 310, Tz. 32).
  • LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 223/20

    Zustimmungsklage müssen alle Vermieter erheben

    Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre aber ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. vom 14. September 2018 - V ZR 267/17, NJW 2019, 310, Tz. 27 m.w.N.; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 432 Rz. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 48/19

    Übernahme eines Verfahrens als Hauptpartei; ortsübliche Bekanntmachung an

    Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Veräußerer das Recht nicht oder nicht voll (z. B. bei Belastung) zusteht (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 325 ZPO Rn. 44; BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 -, juris Rn. 32 bzw. NJW 2019, 310, Tz. 32).
  • KG, 06.12.2022 - 7 U 97/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen

    Auch nach der zwischenzeitlichen Übertragung des Wohnungseigentums an die Tochter der Beklagten bleibt letztere gem. §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 325 Abs. 1 ZPO weiterhin passivlegitimiert und insoweit als gesetzliche Prozessstandschafterin zur Prozess(fort)führung berechtigt (BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17, NJW 2019, 310, Rz. 7; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 325, Rn. 17, 21; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 265, Rn. 6).
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