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   BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76   

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https://dejure.org/1976,1090
BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76 (https://dejure.org/1976,1090)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1976 - KRB 1/76 (https://dejure.org/1976,1090)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1976 - KRB 1/76 (https://dejure.org/1976,1090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Betroffener durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger - Gefahr einer Interessenkollision - Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen erstinstanzliche Oberlandesgerichtsentscheidungen - Unterlassene Kennzeichnung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 156
  • GRUR 1977, 739
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1973 - 7 BJs 316/70

    Nichtzulässigkeit einer Beschwerde - Anfechtbarkeit angeordneter Auflagen einer

    Auszug aus BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76
    An dem grundsätzlichen Ausschluß der Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts hält § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO weiterhin fest (vgl. BGHSt 25, 120).
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 5/74

    Personenfirma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76
    Die Nebenbetroffene, die noch unter der Firma Franz H. & Sohn am Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. zur Zulässigkeit der Firmenbezeichnung BGHZ 65, 89), soll es unterlassen haben, Großhandels-Abgabepreisempfehlungen als unverbindlich zu kennzeichnen.
  • BGH, 27.02.1976 - StB 8/76

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im

    Auszug aus BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76
    Diese Vorschrift ist jedoch, damit Klarheit im Prozeß über die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen besteht, so zu handhaben, daß das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, einen gewählten Verteidiger zurückzuweisen, sobald es erkennt, daß die Voraussetzungen des § 146 StPO vorliegen (Beschluß des 3. Strafsenats des BGH vom 27.2.1976 - StB 8/76 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 26, 291 = NJW 76, 1106).
  • RG, 05.04.1902 - 65/02

    Zum Begriffe der "Anstalten" im Sinne des Art. 3 des Gesetzes, betr. einige

    Auszug aus BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76
    Die Ausschließung eines Verteidigers durch Gerichtsbeschluß war zudem auch schon vor der Änderung der §§ 137 ff StPO gem. § 146 a.F. StPO möglich, wenn nämlich die gemeinschaftliche Verteidigung im Einzelfall zu einem Interessenwiderstreit führte (RGSt 35, 191).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluß vom 14. Oktober 1976 - KRB 1/76 - (NJW 1977, S 156) bemerkt, er neige der Auffassung zu, § 146 StPO finde im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die gleichzeitige Vertretung des Betroffenen und des Nebenbetroffenen durch einen gemeinschaftlichen Rechtsvertreter keine Anwendung.
  • BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76

    Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Namen von mehr als drei in einer Sozietät

    Das Oberlandesgericht geht zunächst zu Recht davon aus, daß nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 137 StPO auch für das Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt (zur Frage der Geltung des § 146 StPO im Bußgeldverfahren vgl. BVerfG NJW 1975, 1013 und BGH NJW 1977, 156).
  • OLG Stuttgart, 09.03.1977 - 1 Ws 112/77

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit; Zulassung einer

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer kartellrechtlichen Entscheidung (NJW 1977, 156) darauf hingewiesen, daß er zu der Auffassung neige, § 146 StPO finde im Bußgeldverfahren auf die gleichzeitige Vertretung des Betroffenen und des Nebenbetroffenen durch einen gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten keine Anwendung.
  • BGH, 23.10.1979 - KRB 2/79

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts

    Aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1976 - KRB 1/76 - (NJW 1977, 156, 157) dargelegt hat und an denen er nach nochmaliger Überprüfung seiner Ansicht uneingeschränkt festhält, ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschluß des Kammergerichts einer Anfechtung nicht unterliegt (§ 304 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 StPO).
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