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   BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86   

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https://dejure.org/1987,10048
BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86 (https://dejure.org/1987,10048)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1987 - IVb ZR 80/86 (https://dejure.org/1987,10048)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - IVb ZR 80/86 (https://dejure.org/1987,10048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtschuldner - Ehegatten - Auslegung - Gemeinsame Verbindlichkeiten

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 596
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 51/80

    Einräumen eines Nießbrauchsrechts bei Grundstücksübertragung auf die Kinder -

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86
    Dieser ist auch dann allein maßgebend, wenn er in dem Wortlaut der Vereinbarungen keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat und die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO 550 Vertragsauslegung 1).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86
    Ein derartiger abweichender Verteilungsmaßstab kann sich aus dem Gesetz, einer - aus drücklich oder stillschweigend getroffenen - Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 48/86

    Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Parteiwillens durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86
    Dieser ist auch dann allein maßgebend, wenn er in dem Wortlaut der Vereinbarungen keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat und die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO 550 Vertragsauslegung 1).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 7/21

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

    Zwar hat der ursprüngliche Alleinschuldner die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis regelmäßig allein zu tragen, wenn seine Verbindlichkeiten umgeschuldet und der andere Ehegatte hierfür die Mithaftung übernommen hat (vgl. BGH FamRZ 1988, 596); vorliegend ist jedoch eines der umgeschuldeten Darlehen (Bank1-darlehen Nr. ... über 11.614,36 ?) von beiden Beteiligten ehezeitlich gemeinsam aufgenommen worden, so dass diese Vermutung zumindest insoweit nicht trägt.
  • OLG Zweibrücken, 19.06.1991 - 2 UF 184/90

    Der vertragliche Güterstand endet mit Auflösung der Ehe durch Scheidung wegen

    Dies gilt jedoch nur bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - nur hierauf bezieht sich die zitierte Rechtsprechung und Literatur - und bei vereinbarter Gütertrennung (vgl. BGH FamRZ 1988, 596 ).
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