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   BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13   

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https://dejure.org/2014,41271
BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13 (https://dejure.org/2014,41271)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2014 - II ZB 20/13 (https://dejure.org/2014,41271)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 (https://dejure.org/2014,41271)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 InsO, § 155 Abs 1 InsO, § 155 Abs 2 InsO, § 240 Abs 2 S 2 HGB
    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus

  • IWW

    § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO, §§ ... 70 f. FamFG, § 54 Abs. 3 GmbHG, §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 80 InsO, § 155 Abs. 1 InsO, § 54 GmbHG, § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 325 ff. HGB, § 12 HGB

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 155 Abs. 2
    Änderungsbefugnis des Insolvenzverwalters bzgl. Geschäftsjahresrhythmus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 155 Abs. 2
    Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

  • rechtsportal.de

    InsO § 155 Abs. 2
    Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahres durch Mitteilung an das Registergericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Änderung des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus durch Mitteilung an das Registergericht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch Insolvenzverwalter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsjahr

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 245
  • ZIP 2014, 433
  • ZIP 2015, 88
  • MDR 2015, 168
  • NZI 2015, 135
  • FGPrax 2015, 64
  • WM 2015, 75
  • BB 2015, 334
  • BB 2015, 65
  • DB 2015, 60
  • Rpfleger 2015, 212
  • NZG 2015, 157
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschreiten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abweichender Geschäftsjahresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18).

    Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl., Rn. R 55).

  • BFH, 18.09.1996 - I B 31/96

    Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596).

    Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187).

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Regelungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14).
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Regelungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 433/10

    Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2).
  • OLG Naumburg, 10.11.1999 - 7 Wx 7/99

    Angabe der fehlenden Vorbestrafung wegen Insolvenzstraftaten bei Eintragung einer

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2).
  • OLG Schleswig, 17.05.2000 - 2 W 69/00

    Rückwirkende Änderung der Satzung einer AG hinsichtlich des Geschäftsjahres

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596).
  • LG Bonn, 30.01.2014 - 6 T 22/14

    Gläubigerversammlung, gemeinsamer Vertreter

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Denn damit wird lediglich die Festlegung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht (ähnlich Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. Weisang, BB 1998, 1149, 1151; Gelhausen, WP-Handbuch 2008, Band 11, 13. Aufl., Rn. L 413 f.; Wachter, GmbHR 2014, 596, 598; Friedl, EWiR 2014, 395).
  • OLG Frankfurt, 09.03.1999 - 20 W 94/99

    Unzulässigkeit der Änderung des Geschäftsjahrs einer GmbH nach Ablauf des

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12

    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
    Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.1978 - 11 T 63/77
  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

    Die Gesellschafter können durch Satzungsänderung das Geschäftsjahr verändern (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 14).
  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    (a) Gründe des Verkehrsschutzes und der auch im Insolvenzverfahren geltende Grundsatz der Registerwahrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15) sprechen gegen die Möglichkeit einer Firmenänderung außerhalb der Satzung.

    (a) Der Rechtsprechung des Senats zur Änderung des Geschäftsjahres nach Insolvenzeröffnung (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) kann nicht entnommen werden, dass der Insolvenzverwalter zur Ergänzung der Satzung ohne Beteiligung der Gesellschafter berechtigt ist (aA Horstkotte, ZinsO 2016, 1369, 1370).

    Bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, handelt es sich - worauf der Senat ausdrücklich abgestellt hat - nicht um eine Satzungsänderung (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 12).

  • BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15

    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht

    Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014, II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht" geschehen könne.

    Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.).

    Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15

    Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr

    Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht.

    Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27.01.2015 (Bl. 107 die Registerakten), dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend nur: BGH) in dessen Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13 (nachfolgend nur: Beschluss des BGH), erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:.

    Die nachfolgende Handelsregistereintragung kann dann lediglich noch eine deklaratorische Wirkung für sich beanspruchen (so auch Melchior, GmbHR 2015, 135, 136; Schuster/Fritz, NZI 2015, 138; a.A. Wachter, EWiR 2015, 223, 224, der in der Änderung des Geschäftsjahres bereits stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht, die auch in der Insolvenz eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe; die §§ 53 ff GmbHG - demnach also auch die aus § 54 Absatz 3 GmbHG folgende rechtsbegründende Wirkung der Eintragung - würden durch die InsO nicht verdrängt).

  • BGH, 21.02.2017 - II ZB 17/15

    Bewertung einer innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht" geschehen könne.

    Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.).

    Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des

    Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 17; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, ZIP 2018, 870 Rn. 31, beide mwN).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum

    Der Senat teilt insoweit auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 54 GmbHG mangels Vorliegens einer Satzungsänderung nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13, Rn 12 ff, zitiert nach Juris).

    Wenn dem Insolvenzverwalter aus Gründen der Aufwandsminimierung und der Kostenersparnis das Recht zugebilligt wird, im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Registergericht die Wirkung des § 155 Abs. 2 InsO abzuwenden und wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren (so die Rechtsprechung des BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - und vom 21. Februar 2017 - Az. II ZB 16/15 -, zitiert nach Juris), so hat er im Wege einer formgerechten Anmeldung dieser Tatsache zugleich oder jedenfalls nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass dies zeitnah im Handelsregister eingetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az. II ZB 20/13 - Rn. 15, zitiert nach Juris), um die Registerwahrheit wiederherzustellen.

    Ebenso wie in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (Az. II ZB 20/13, Rn 15: "... ist ...zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt...") geht dieser erkennbar von einer grundsätzlich bestehenden Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters - wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit - aus.

    Erst die Erklärung des Beteiligten zu 2. gegenüber dem Registergericht bewirkte - wenn auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Az II ZB 20/13 - Rn 14, zitiert nach Juris) - die erneute Umstellung auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr (Kalenderjahr).

  • OLG Jena, 21.07.2021 - 2 W 244/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zum

    Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, Rn. 17, juris).

    Für die Eintragungen in das Handelsregister gilt der Grundsatz der Registerwahrheit (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, Rn. 13, 14, juris), an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 1999 - 7 Wx 7/99 -, Rn. 15, juris) und der Registerklarheit.

  • KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17

    Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das

    Sie resultiert aus Praktikabilitätserwägungen des Insolvenzverwalters im Rahmen seines aus § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO folgenden Entscheidungsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris Rn. 11).

    Der Geschäftsjahreswechsel kann nach der Rechtsprechung des BGH dabei durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Handelsregister geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13,-, juris Rn. 13).

    Wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit ist für das Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt, wozu ein Eintragungsantrag erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, Rn. 15, 23).

  • KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17

    Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der

    Sie resultiert aus Praktikabilitätserwägungen des Insolvenzverwalters im Rahmen seines aus § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO folgenden Entscheidungsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris Rn. 11).

    Der Geschäftsjahreswechsel kann nach der Rechtsprechung des BGH dabei durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Handelsregister geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris Rn. 13).

    Wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit ist für das Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt, wozu ein Eintragungsantrag erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, Rn. 15, 23).

  • KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

  • OLG Frankfurt, 27.10.2016 - 20 W 253/16

    "Formlose" Mitteilung über Geschäftsjahresänderung

  • KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des

  • AG Freiburg, 02.10.2017 - HRA 703623

    Eintragung der Rückkehr zum gesellschaftsvertraglichen Geschäftsjahr bei einem

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