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   BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20   

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https://dejure.org/2020,37336
BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20 (https://dejure.org/2020,37336)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - 1 StR 234/20 (https://dejure.org/2020,37336)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20 (https://dejure.org/2020,37336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Tatbestands des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • rewis.io

    Verbreitung kinderpornografischer Schriften: Abgrenzung zwischen Verbreiten und Drittbesitzverschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfüllen des Tatbestands des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Verbreiten von Kinderpornographie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 12
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20
    b) Zudem ist in den Fällen 28 bis 30 sowie 32 und 33 der - hier durch den Vollzug des Oralverkehrs - tateinheitlich verwirklichte Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB neben dem Missbrauch in kinderpornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB) im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 Rn. 24-32 und vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15 Rn. 1).

    c) Dass das Landgericht die Tatbestandsvariante des Herstellens einer kinderpornographischen Schrift (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht gesondert ausgeurteilt hat, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht (zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Herstellen und dem Drittbesitzverschaffen vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 Rn. 24-32).

  • BGH, 16.12.2015 - 2 StR 191/15

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20
    b) Zudem ist in den Fällen 28 bis 30 sowie 32 und 33 der - hier durch den Vollzug des Oralverkehrs - tateinheitlich verwirklichte Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB neben dem Missbrauch in kinderpornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB) im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 Rn. 24-32 und vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15 Rn. 1).
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11

    Skimming (Versuch; unmittelbares Ansetzen); Nachmachen von Zahlungskarten mit

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20
    ?Allerdings hat die Kammer verkannt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Selbstanzeige bereits Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB in Bezug auf den Mitangeklagten H. geleistet hat, indem sie nicht nur ihre eigenen Tatbeiträge geschildert, sondern ihn als Hintermann der Taten benannt und durch ihre freiwilligen Angaben die bei ihm durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen überhaupt erst ermöglicht hat (vgl. ... BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 47/20

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Anderer:

    c) Der danach von dem Angeklagten verwirklichte schwere sexuelle Missbrauch in kinderpornographischer Absicht gemäß § 176a Abs. 3 aF StGB steht zur Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF StGB in Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 4 StR 139/10, NStZ-RR 2010, 278 mwN; vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20; LK/Hörnle, aaO, § 176a Rn. 66; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 176a Rn. 16 mwN; aA MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, § 176a Rn. 44; s. auch Matt/Renzikowski/Eschelbach, aaO, § 176a Rn. 33).

    Dass sowohl die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF StGB, zu der der Angeklagte im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hat, als auch die des § 176a Abs. 3 aF StGB, einem zur Täterschaft erhobenen Fall der Teilnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 237/19; LK/Hörnle, aaO, § 176a Rn. 69 und 74; Matt/Renzikowski/ Eschelbach, aaO, § 176a Rn. 26; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, § 176a Rn. 30; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, aaO, § 176a Rn. 12c; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 176a Rn. 19) verwirklicht wurde, ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20).

  • BGH, 06.05.2021 - 3 StR 350/20

    Abweichendes Sexualverhalten (hier: Pädophilie) schwere andere seelische Störung

    Soweit das Landgericht in Fall II. 2 der Urteilsgründe das Weiterleiten des Videos an den Bekannten rechtsfehlerfrei als Vergehen nach § 184b Abs. 2 StGB aF gewürdigt hat, ist der Schuldspruch allerdings dahin zu ändern, dass eine "Drittbesitzverschaffung' anstatt eines "Verbreitens' kinderpornografischer Schriften vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20, juris Rn. 3; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, juris).
  • BGH, 09.05.2023 - 4 StR 119/22

    Revisionsbegründung (Unzulässigkeit: Angriffsrichtung nicht eindeutig erkennbar);

    Auch neben der in den zuletzt genannten Fällen erfolgten Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF ist der zugleich erfüllte Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB aF im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15 Rn. 1).
  • BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22

    Einstellung der bei dem sexuellen Missbrauch der zehnjährigen Tochter

    Deshalb war - wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt - entsprechend zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20 Rn. 3) und der Schuldspruch insoweit zu korrigieren.
  • BGH, 08.11.2022 - 5 StR 287/22

    Änderung des Schuldspruchs

    Aus Gründen der Klarstellung ergänzt der Senat den Schuldspruch um die zusätzlich verwirklichte Qualifikation nach § 176a Abs. 3 StGB a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20) und ändert - auch in den Fällen II.11 bis 16 - die Tenorierung wegen "Erwerbs" der inkriminierten Schriften in "Besitzverschaffung" (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 15).
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