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   BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20   

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https://dejure.org/2020,34408
BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20 (https://dejure.org/2020,34408)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20 (https://dejure.org/2020,34408)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24/20 (https://dejure.org/2020,34408)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aufweisen einer Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts durch Aufstickungen auf seiner anwaltlichen Berufskleidung vor Gericht hinsichtlich Unterlassungsanspruchs wegen Wettbewerbswidrigkeit (hier: "Irdische Richter sind fehlbar")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 86 mwN).

    Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 87 mwN).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, aaO Rn. 88 mwN).

  • VGH Bayern, 15.06.2015 - 5 ZB 14.1919

    Meldung als nicht transplantabel; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rechtsweg;

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Dabei kann offenbleiben, ob von einer Rechtsweg-Rüge als Voraussetzung einer Pflicht zur Vorab-Entscheidung i.S.v. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG überhaupt ausgegangen werden kann, wenn - wie vorliegend - auf den Antrag des Klägers und späteren Rechtsmittelführers erstinstanzlich der Rechtsstreit vom Amtsgericht an den Anwaltsgerichtshof abgegeben worden war, der Kläger in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof den von ihm nunmehr gerügten Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach bejaht hatte (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 14. August 2019, 27. November 2019, 29. Januar 2020 und 18. März 2020) und lediglich die Beklagte und spätere Rechtsmittelgegnerin die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes verneint hatte, dies aber im Rechtsmittelzug nicht wiederholt (vgl. zu einer solchen Situation BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919, juris Rn. 14, 26).

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 (1 S 1915/18, juris Rn. 2), des OVG Lüneburg vom 19. März 2019 (2 LB 182/16, juris Rn. 25), des OVG Bremen vom 20. November 2018 (2 B 266/18, juris Rn. 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (5 ZB 14.1919, juris Rn. 14) ab.

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Ein besonderes schützenswertes Interesse des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 30; zum Erfordernis eines qualifizierten Interesses bei vorbeugenden Unterlassungsklagen vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14, juris Rn. 45) ist mithin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Ein besonderes schützenswertes Interesse des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 30; zum Erfordernis eines qualifizierten Interesses bei vorbeugenden Unterlassungsklagen vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14, juris Rn. 45) ist mithin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LB 182/16

    Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion;

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 (1 S 1915/18, juris Rn. 2), des OVG Lüneburg vom 19. März 2019 (2 LB 182/16, juris Rn. 25), des OVG Bremen vom 20. November 2018 (2 B 266/18, juris Rn. 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (5 ZB 14.1919, juris Rn. 14) ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 1 S 1915/18

    Zurückstellen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bei zeitgleicher

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 (1 S 1915/18, juris Rn. 2), des OVG Lüneburg vom 19. März 2019 (2 LB 182/16, juris Rn. 25), des OVG Bremen vom 20. November 2018 (2 B 266/18, juris Rn. 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (5 ZB 14.1919, juris Rn. 14) ab.
  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 (1 S 1915/18, juris Rn. 2), des OVG Lüneburg vom 19. März 2019 (2 LB 182/16, juris Rn. 25), des OVG Bremen vom 20. November 2018 (2 B 266/18, juris Rn. 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (5 ZB 14.1919, juris Rn. 14) ab.
  • BGH, 02.10.2019 - AnwZ (Brfg) 44/19

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - AnwZ (Brfg) 24/20
    Bei dieser Sachlage ist der Anwaltssenat des Bundesgerichthofs gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15, NJW 2016, 403 Rn. 9 f.; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 17a GVG Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 04.09.2023 - AnwZ (Brfg) 23/23

    Klage eines inhaftierten Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 18 mwN).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 20 mwN).

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