Rechtsprechung
BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- IWW
§ 172 Nr. 2 GVG, § ... 174 Abs. 3 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 171b, 172 Nr. 2, 3 GVG, § 16 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 GeschGehG, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG
- rewis.io
Rechtsmittel gegen Anordnung der Geheimhaltung
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Kein Rechtsmittel gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss, auch nicht auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines privaten Krankenversicherers im Rahmen einer Beitragserhöhung)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 174 Abs. 3
Unanfechtbarkeit eines die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung ablehnenden Beschlusses - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 174 Abs. 3
- rechtsportal.de
GVG § 174 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 -2
Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung ablehnenden Beschluss; Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des beklagten Versicherers ablehnenden Beschluss
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet! (IBR 2020, 679)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 30.10.2019 - 11 O 60/17
- OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19
- BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20
- BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1386
- MDR 2021, 52
- VersR 2020, 1609
- WM 2021, 705
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20
Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte
Denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (…BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f mwN).Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem "Gesuch" einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet (…BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f).
Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (…siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 19).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich nicht, dass wenigstens aus Gründen der Waffengleichheit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht ebenso zu eröffnen ist, wie sie für den Gegner gegen die Versagung von Akteneinsicht gegeben wäre (siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 15 ff, zur Beschwerde gegen das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung).
Ob bei einer erwogenen analogen Anwendung der §§ 16 ff GeschGehG außerhalb solcher Geschäftsgeheimnisstreitsachen (…siehe dazu Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 14 ff mwN; dagegen wohl BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 14) auch das Rechtsmittelrecht mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit analog angewendet werden dürfte (…dafür Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 20 Rn. 6), kann dahinstehen.
Es fehlt mithin an seiner für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Zurückweisung (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 23).
Die Zulassungsentscheidung des Senats folgt allein daraus, dass der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 8 mwN).
- OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
Erfolgreiche Beschwerde gegen gerichtliche Geheimhaltungsanordnung
Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950;… BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16;… Mayer aaO;… weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.;… Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).Allerdings kann die Zivilkammer - in einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz - erneut über die Anregung der Rechtsmittelgegnerin, ein Schweigegebot zu verhängen, entscheiden, falls dort wiederum geheim zu haltende Unterlagen erörtert werden sollten (so BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 27950).
Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche - über den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinausgehende - öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Schutze bestimmter Arten von geheimhaltungsbedürftigen Umständen, insbesondere von amtlichen oder privaten Geheimnissen, die aus rechtlichen Gründen im Rahmen des jeweiligen Prozesses mitgeteilt werden müssen und von denen die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen erfahren; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichtes und setzt keinen formellen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 32 ff., juris = BeckRS 2020, 27306; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 11 ff. und 16, juris = BeckRS 2020, 27950).
Da § 2 Nr. 1 GeschGehG bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Definition für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes enthält, durch das - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - im Kern (von § 23 GeschGehG abgesehen) mit privatrechlichen Mitteln der Geheimnisschutz unter Privatpersonen gewährleistet werden soll, und § 1 Abs. 2 GeschGehG explizit den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften normiert, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht in diesem Kontext an dem - nicht deckungsgleichen - Begriff des Geschäftsgeheimnisses orientiert hat, der in der bisherigen Judikatur entwickelt worden ist (…vgl. dazu Begr. z. Entw. d. BReg. für ein Ges. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 23 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 14, juris = BeckRS 2020, 27950;… KG, Beschl. v. 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rdn. 22 f. = BeckRS 2020, 31170 Rdn. 20 f.;… BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, 7. Ed., § 1 Rdn. 6 und Rdn. 7.1).
Auch die unlängst in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (juris = BeckRS 2020, 27306) und Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (juris = BeckRS 2020, 27950), enthalten im Tenor einen Kostenausspruch.
Die Rechtsbeschwerde kann vom Senat nicht zugelassen werden, weil - was inzwischen höchstrichterlich geklärt ist - laut dem Gesetz kein (separates) Rechtsmittel stattfindet, wenn das Gericht davon absieht, eine Geheimhaltungsverpflichtung anzuordnen; dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - erst das Beschwerdegericht in zweiter Instanz eine solche Entscheidung trifft, indem es das im ersten Rechtszug erlassene Schweigegebot aufhebt (arg. e c. § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 7 ff. [22 f. m.w.N.], juris = BeckRS 2020, 27950).
- OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20 Zwar ist gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss gundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20 Rn. 9 - juris).
- OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20 kein Rechtsbehelf gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20 Rn. 9 - juris).
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20
Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses; …
Es handelt sich lediglich um eine Anregung (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 13). - OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 20 W 68/20
Ansprüche wegen Verletzung eines Datenbankrechts Begriff der …
Allerdings ist die sofortige Beschwerde einer Partei gegen die Ablehnung einer Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (BGH NJW-RR 2020, 1386).