Rechtsprechung
BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 172 Nr. 2 GVG, § ... 174 Abs. 3 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 171b, 172 Nr. 2, 3 GVG, § 16 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 GeschGehG, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG, § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 174 Abs 3 GVG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 174 Abs. 3
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des beklagten Versicherers ablehnenden Beschluss
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet! (IBR 2020, 679)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 30.10.2019 - 11 O 60/17
- OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19
- BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20
- BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1386
- MDR 2021, 52
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20
Gewährung von Akteneinsicht ist nicht anfechtbar!
Denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (…BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20 mwN).Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem "Gesuch" einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet (…BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20).
Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (…siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich nicht, dass wenigstens aus Gründen der Waffengleichheit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht ebenso zu eröffnen ist, wie sie für den Gegner gegen die Versagung von Akteneinsicht gegeben wäre (siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, Rn. 15 ff., zur Beschwerde gegen das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung).
Ob bei einer erwogenen analogen Anwendung der §§ 16 ff GeschGehG außerhalb solcher Geschäftsgeheimnisstreitsachen (…siehe dazu Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 14 ff mwN; dagegen wohl BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, Rn. 14) auch das Rechtsmittelrecht mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit analog angewendet werden dürfte (…dafür Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 20 Rn. 6), kann dahinstehen.
Es fehlt mithin an seiner für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Zurückweisung (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, Rn. 23).
Die Zulassungsentscheidung des Senats folgt allein daraus, dass der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 8 mwN).