Rechtsprechung
BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 34 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 278 Abs 4 FamFG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Betreuungsverfahren und die persönliche Anhörung des Betroffenen während der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus
- famrz.de (Kurzinformation)
Beschwerderecht Betroffener im Betreuungsverfahren - persönliche Anhörung während Corona-Pandemie
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anhörung in der Corona-Pandemie
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2021, 71
- MDR 2020, 1525
- FGPrax 2021, 21
- FamRZ 2021, 138
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur …
Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, zur Veröffentlichung bestimmt).(1) Wie der Senat zwischenzeitlich grundlegend entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Betroffenen auch in Zeiten der Corona-Pandemie nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von einer nach Maßgabe des § 278 Abs. 1 FamFG durchzuführenden persönlichen Anhörung abgesehen werden.
Nur wenn - was im Beschluss darzulegen ist - die Anhörung nicht unter Einhaltung der zu Gebote stehenden Hygienemaßnahmen durchgeführt und bei gesteigert dringlichem Regelungsbedürfnis auch keine einstweilige Anordnung vor Anhörung des Betroffenen ergehen kann, darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wobei die durch die persönliche Anhörung drohenden Gesundheitsgefahren für den Betroffenen durch ein ärztliches Gutachten belegt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Mithin kommt danach ein Absehen von der persönlichen Anhörung ebenfalls nur unter den bereits mit Blick auf den Schutz des Betroffenen dargestellten Voraussetzungen in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
(3) Nach diesen Maßgaben kann der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie weder das gänzliche Absehen von einer Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt) noch eine Abweichung vom Grundsatz der unmittelbaren Kontaktaufnahme in einem persönlichen und mündlichen Gespräch rechtfertigen (…vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Oktober 2020] § 278 Rn. 13b).
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 183/20
Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung eines Betroffenen
Der vom Amtsgericht insoweit bemühte Hinweis auf die allgemeinen Gefahren der Corona-Pandemie ist bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Ausnahme vom Erfordernis der persönlichen Anhörung zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 18.11.2020 - XII ZB 179/20
Zur Notwendigkeit der erneuten persönlichen Anhörung des Betreuten durch das …
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Der pauschale Verweis des Landgerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - juris Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20 Seine Rechtfertigung findet dies darin, dass § 303 Abs. 4 FamFG eine Regelung zum Rechtsmittel des Betroffenen trifft, der wegen der mit zur Betreuung ergehenden Entscheidungen verbundenen Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen stets selbst rechtsmittelbefugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 04.11.2020 - XII ZB 344/20 Allein der Hinweis auf die aus der Pandemie folgenden allgemeinen Infektions- und - daraus resultierend - Erkrankungsrisiken ist bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Ausnahme vom Erfordernis der persönlichen Anhörung zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
- AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19
Betreuung - Durchführbarkeit einer Betroffenenanhörung bei Coronapandemie
Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 (XII ZB 235/20 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 220/20 -, juris vgl. hierzu die praxisbasierte Kritik von Grotkopp, FamRZ 2021, 141 - Anmerkung -) entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht.Soweit der BGH in der Entscheidung vom 14.10.2020 (a.a.O) die Frage, ob in den Fällen in denen der anzuhörende Betroffene nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist, eine analoge Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG mit den Begründungen offenlässt, dass es für die dessen Heranziehung ohnehin eines ärztlichen Gutachtens zur gegebenen Infektionsgefahr für den Richter bedürfe und die Anhörung grundsätzlich bei ausreichendem Infektionsschutz möglich wäre (…anderer Auffassung hierzu offenbar BeckOK FamFG/Günter, FamFG, § 278, Rn. 13b, der hier eine tatsächliche Infektion mit Covid 19 als tatsächlichen Anhörungshinderungsgrund vorbehaltlos anerkennt, allerdings zum Teil in Widerspruch zu Rn. 13a - hier nur bei Fehlen von Schutzmaßnahmen - zu den ohnehin praktischen Schwierigkeiten vgl. auch Grotkopp, a.a.O.), wird übersehen, dass die Anhörung ganz praktisch dazu führen würde, dass das Gericht binnen kürzester Zeit für alle Anhörungen in Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege handlungsunfähig wäre und zwar auch für solche Anhörungen, bei denen die Betroffenen nicht mit dem Coronavirus infiziert sind.