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   BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51   

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https://dejure.org/1952,1592
BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51 (https://dejure.org/1952,1592)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1952 - V ZR 95/51 (https://dejure.org/1952,1592)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 (https://dejure.org/1952,1592)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.1951 - V ZR 35/50

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Auszug aus BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
    An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.

    Die Frage, ob das "Bewirken einer Leistung" im Sinne dieser Bestimmung dadurch ausgeschlossen wird, daß die verkauften Grundstücke zwar übertragen, aber nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden sind, hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2, 369 [378]) für den Fall der Nichtbeseitigung eines Vorkaufsrechts verneint.

    In der oben erwähnten Entscheidung vom 26. Juni 1951 hat der Senat diese Frage im letzteren Sinne entschieden (BGHZ 2, 369 = NJW 1951, 760 mit Anm. von Uhlemayr NJW 1951, 962); ebenso in der Entscheidung BGHZ 5, 173 (= NJW 1951, 698).

    Auf die Einreichung des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt, die der von der Beklagten beauftragte Notar erst am 30. Dezember 1948 vorgenommen hat, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 2, 369 [377 f]).

    Der Senat hat in den oben erwähnten Entscheidungen auf den engen Zusammenhang der genannten Bestimmung des Umstellungsgesetzes mit der Fälligkeit des Kaufpreises hingewiesen (vgl. insbesondere BGHZ 2, 369 [373]).

  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
    In der oben erwähnten Entscheidung vom 26. Juni 1951 hat der Senat diese Frage im letzteren Sinne entschieden (BGHZ 2, 369 = NJW 1951, 760 mit Anm. von Uhlemayr NJW 1951, 962); ebenso in der Entscheidung BGHZ 5, 173 (= NJW 1951, 698).

    Sind zur Wirksamkeit des Kaufvertrages behördliche Genehmigungen erforderlich, wie etwa nach Art IV KRG 45 oder nach § 4 Abs. 1 des Wohnsiedlungsgesetzes, so müssen diese Genehmigungen vor dem Währungsstichtag vorgelegen haben, denn solange sie fehlen, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam; während des Schwebezustandes besteht aber noch keine Verpflichtung des Verkäufers zum Bewirken einer Leistung, und solange können Besitzübergabe, Auflassung und Eintragungsbewilligung nur als vorbereitende Handlungen für die Bewirkung der Leistung angesehen werden (BGHZ 5, 173 [177 f]).

  • BGH, 29.02.1952 - V ZR 4/51

    Umsteilung eines Grundstückskaufpreises

    Auszug aus BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
    An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.

    In der Entscheidung BGHZ 5, 214 [217] hat der Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten.

  • RG, 22.01.1901 - V 426/01

    Rücktrittsrecht des Verkäufers.

    Auszug aus BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
    Eine Verselbständigung der Kaufpreisforderung gegenüber der Sachleistung des Klägers, auf die es für die Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG allein ankommen könnte, ist darin nicht zu erblicken (RGZ 50, 138; Staudinger Bem. IX 1 b zu § 433 BGB).
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 5, 214, im Urteil vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 - LM § 18 Abs. 1 Nr. 2 - [17] - = BB 1953, 131 und im Urteil vom 11. Dezember 1953 - V ZR 27/52 - bestätigt.
  • BGH, 28.01.1959 - V ZR 153/57

    Rechtsmittel

    Zum mindesten auf das hier in Betracht kommende Militärregierungsgesetz Nr. 52 findet deshalb § 878 BGB keine Anwendung; der erkennende Senat schließt sich insoweit unbedenklich der wohl einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung an (BGB RGRK 11. Aufl. § 878 Anm. 10; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 878 Anm. 10; Palandt/Hoche, BGB 17. Aufl. § 878 Anm. 3 a bb; BayObLGZ 1949-1951, 360, 367; OLG Celle MDR 1948, 252; vgl. auch - zur Wirkung des Veräußerungsvorbehalts aus Anlaß der Bodenreform - Urteil des Senats vom 14. November 1952, V ZR 95/51, LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 17).

    Von einer solchen kann, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 14. November 1952, V ZR 95/51 ausgeführt hat (insoweit in LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 17 nicht abgedruckt), nur gesprochen werden, wenn eine Zahlung durch Vereinbarung über den Zeitpunkt, an dem sie kraft Gesetzes fällig werden würde, hinausgeschoben wird.

  • BGH, 12.03.1954 - V ZR 188/52

    Rechtsmittel

    An der Auffassung (BGHZ 2, 369; 5, 178; BGH vom 14. November 1952 V ZR 95/51), dass die Leistung des Verkäufers bewirkt ist, wenn dieser alles getan hat, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten muß und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, ist, auch wenn es sich um die Übereignung einer Reichsheimstätte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festzuhalten.

    Die Revision wendet sich endlich gegen die Auffassung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 369 ff; 5, 173 ff; Urteil vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 - Lindenmaier-Möhring zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 - (17) -), der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, dass die Leistung des Verkäufers bewirkt sei, wenn der Verkäufer alles getan habe, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten müsse und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlägen.

  • BGH, 11.12.1953 - V ZR 27/52

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen BGHZ 2, 369 sowie 5, 173 und 214 sowie in einem weiteren nicht veröffentlichten Urteil vom 14. November 1952 (V ZR 95/51) zu der Frage Stellung genommen, wann bei Grundstückkäufen der Verkäufer im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG seine Leistung bewirkt hat, und ausgesprochen: Es genügt, wenn vor dem 21. Juni 1948 das verkaufte Grundstück dem Käufer übergeben und an ihn aufgelassen war, die Anträge auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch verlautbart und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt waren.
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52

    Rechtsmittel

    Ob schon vor Auswahl des der Enteignung unterstehenden Grundeigentums (§§ 19, 20 BoRG) der gesamte Grundbesitz der Beschlagnahme auf Grund der Verordnung Nr. 103 der Britischen Militärregierung unterlag (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1952, V ZR 95/51 und Reineke, RechtdLandw 1952, 230), kann hier dahingestellt bleiben, denn er untersteht jedenfalls, wenn er dem Antragsgegner zu 5 allein gehört, in seiner Gesamtheit der sich aus § 14 Abs. 1 BoRG ergebenden Verfügungsbeschränkung und Rechtsgeschäfte über den gesamten Grundbesitz oder Teile davon bedürften der Zustimmung des Landessiedlungsamts nach § 14 Abs. 4 BoRG; auf Ersuchen des Landessiedlungsamts wäre die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vermerken (§ 16 Abs. 1 der 2. DVO vom 5. Dezember 1949, GVBl NRhWf 1950, 5) und auch zu Rechtsänderungen ohne Zustimmung des Landessiedlungsamts ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen (§ 16 Abs. 2 der 2. DVO).
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 101/53

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zu dieser Frage in Zusammenhang damit, wann der Verkäufer eines Grundstücks die ihm obliegende Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG "bewirkt" hat, bereits wiederholt Stellung genommen und sich dabei der Auffassung des Reichsgerichts in vollem Umfange angeschlossen (BGHZ 2, 369; 5, 173 [BGH 19.02.1952 - V BLw 27/51]und 214 sowie Urteile vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 - [LM Nr. 17 zu UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 2] , vom 11. Dezember 1953 - V ZR 27/52 und vom 17. September 1954 - V ZR 32/53).
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