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   BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59   

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BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59 (https://dejure.org/1961,951)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1961 - I ZR 146/59 (https://dejure.org/1961,951)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1961 - I ZR 146/59 (https://dejure.org/1961,951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1962, 290
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 106/51

    Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59
    Zur Begründung des Beschlusses hat der Beschwerdesenat im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Stellung als nicht-richterliche Verwaltungsbehörde, die das Deutsche Patentamt nach der neueren Rechtsprechung einnehme, könne entgegen der hierdurch überholten Entscheidung in BGHZ 4, 5 der Streit über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen im Patentamt nicht abschließend erledigt werden; die Entscheidung über diesen prozeßrechtlichen Zwischenstreit unterliege vielmehr nach dem derzeitigen Rechtszustand - d.h. nach der Rechtslage am 13. Mai 1960 - ebenso wie die Entscheidung des Nichtigkeitssenats zur Hauptsache der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

    Nach dem Zwischenurteil des erkennenden Senats in BGHZ 4, 5, 7, 8 [BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51] hätte dieser Beschluß mit der Beschwerde nach § 21 PatG angefochten werden können, über die nach der damaligen Rechtsauffassung vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts abschließend zu entscheiden gewesen wäre.

    Da andererseits der Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts diesen Rechtsweg für die Entscheidung über eine prozeßrechtliche Zwischenfrage in einer, wie hier, bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Patentnichtigkeitssache nicht für zulässig hielt, hat er durch den Beschluß vom 13. Mai 1960 die Beschwerde des Beklagten als zur Zeit unzulässig verworfen in der Erwägung, hierdurch die Möglichkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen, ohne sich mit der in BGHZ 4, 5 vertretenen Auffassung in Widerspruch zu setzen.

    Denn die in BGHZ 4, 5 ausgesprochene Ansicht des erkennenden Senats, daß nach der damaligen, auch am 13. Mai 1960 noch fortbestehenden Gesetzeslage Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts über verfahrensrechtliche Zwischenfragen wie die der Zulässigkeit einer Nebenintervention mit der Beschwerde nach § 21 PatG anfechtbar gewesen seien, läßt sich im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG nicht mehr aufrechterhalten, nachdem den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts der Gerichtscharakter abgesprochen worden ist.

    Die Vorschrift des § 512 ZPO ist übrigens für Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die nicht in Beschlußform ergangen sind, schon in der Entscheidung BGHZ 4, 5 für anwendbar erklärt worden.

    Dies setzt voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen den Nebenintervenienten und einer der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens eine Rechtsbeziehung besteht, die durch die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann (vgl. BGHZ 4, 5, 9) [BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51] .

    Umgekehrt wie in dem der Entscheidung BGHZ 4, 5 zugrunde liegenden Falle, in dem der Patentinhaber eine Patentverletzung durch die Nebenintervenienten ausdrücklich in Abrede gestellt hatte und lediglich die Nebenintervenienten selbst sich zur Begründung ihres Beitritts auf begangene Patentverletzungen beriefen, hat der Beklagte sich mit dieser Ankündigung berühmt, daß ihm gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der in Betracht kommenden Reisevereinigungen unmittelbare Ansprüche aus Patentverletzung zuständen.

  • BVerwG, 13.06.1959 - I C 66.57
    Auszug aus BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59
    Nachdem sich indessen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hatte, daß das Deutsche Patentamt einschließlich seiner Beschwerdesenate kein Gericht, sondern eine nicht-richterliche Verwaltungsbehörde sei (Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 1959 - BVerwGE 8, 350), konnte der Streit über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen durch eine Entscheidung des Beschwerdesenats nicht mehr endgültig abgeschlossen werden; denn die unterlegene Partei hätte gegen diese Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten können.
  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind dafür im Allgemeinen der Betrag der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen und der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. bei Einlegung der Berufung maßgeblich (Sen. Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; vgl. auch Beschl. v. 17.12.1963 - I ZR 146/59, Mitt.
  • BGH, 09.11.1962 - I ZR 147/59

    Rechtsmittel

    Von den drei Ansprüchen dieses Patents, das vom 21. April 1953 an lief, sind die Ansprüche 1 und 3 durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. November 1961 - I ZR 146/59 - für nichtig erklärt worden.

    Die Akten des Nichtigkeitsverfahrens Ni 61.58 = I ZR 146/59 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wie der Senat vielmehr schon in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Hauptpatent (Urteil vom 14. November 1961 - I ZR 146/59) dargelegt hat, bei der die gleiche Frage zu prüfen war, hatten die Klägerinnen, die infolge der vom Nichtigkeitssenat angeordneten Verbindung ihrer ursprünglich getrennt erhobenen Klagen Streitgenossen in einem einheitlichen Verfahren geworden sind, für die Berufung gegen die einheitlich ergangene Entscheidung des Nichtigkeitssenats nur eine Berufungsgebühr zu entrichten, die fristgemäß eingegangen ist.

    Der erkennende Senat hat dies in seiner die ehemaligen Ansprüche 1 und 3 des Hauptpatents betreffenden Entscheidung vom 14. November 1961 - I ZR 146/59 -, die unter denselben Parteien ergangen ist, für eine Kombination aus den von ihm als erfindungswesentlich angesehenen Merkmalen jener beiden Ansprüche bereits ausgesprochen.

  • BGH, 21.06.2005 - X ZR 151/01

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend eine Reinigungs- und

    Der Beitritt der Streithelferin der Klägerin (als einfache Nebenintervenientin, Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere) ist noch in der Berufungsinstanz statthaft und auch im übrigen zulässig, da die Streithelferin auf Grund ihrer Inanspruchnahme aus dem Streitpatent durch die Beklagte in dem Verfahren 4 O 729/00 vor dem Landgericht Düsseldorf ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin hat (§ 66 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 PatG; vgl. BGHZ 4, 5, 9 - Schreibhefte I; BGH, Zwischenurt. v. 14.11.1961 - I ZR 146/59, BlPMZ 1962, 81, 82 - Brieftaubenreisekabine 01, wonach - auch für den Beitritt auf Klägerseite - eine Rechtsbeziehung zu einer der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens genügt, die durch die im Verfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann; Benkard, PatG 9. Aufl. § 81 Rdn. 8; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 137; Schulte PatG 7. Aufl. 2004, § 81 Rdn. 23).
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Für die in derselben Weise eingelegte Berufung zweier Berufungskläger im Nichtigkeitsverfahren (§ 42 Abs. 1, jetzt § 110 Abs. 1 Satz 3 PatG) haben schon das Reichsgericht (MuW 31, 216) und später der Bundesgerichtshof (GRUR 1962, 290 - Brieftauben-Reisekabine) ausgesprochen, daß die Zahlung einer einzigen Tarifgebühr genügt.
  • BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Zulässigkeit - subjektive Rechtskraftwirkung -

    Der zuständige Fachmann ist objektiv nach der technischen Aufgabe der Erfindung zu bestimmen und derjenige, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird (BGH GRUR 1978, 37 - Börsenbügel; GRUR 1962, 290, 293 - Brieftauben-Reisekabine II; Schulte, PatG, 8. Aufl. (2008), § 4 Rdn. 48).
  • BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82

    Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss durch mehrere in einer

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1961 (GRUR 1962, 290 ff, 291 - Brieftauben-Reisekabine) läßt sich nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde herleiten; dort ging es um die von Streitgenossen zu entrichtende Berufungsgebühr, für die § 42 Abs. 2 PatG 1978 auf das Gerichtskostengesetz verweist.
  • BPatG, 11.11.2010 - 15 W (pat) 344/05

    Patenteinspruchsverfahren - "Geschwärztes Flächengebilde" - zur Auslegung von

    Hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Fachmannes ist darauf abzustellen, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, so dass der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird (BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel; BGH GRUR 62, 290 - Brieftaubenreisekabine II).
  • BPatG, 14.07.2011 - 3 Ni 1/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Hinsichtlich der Bestimmung des Fachmannes kann nicht darauf abgestellt werden, welche Betriebe erfindungsgemäße Bügeleisen produzieren oder verkaufen und welche Ausbildung die in diesen Betrieben damit betreute Fachkraft zufällig besitzt, sondern nur darauf, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, so dass der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird (vgl. BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel; BGH GRUR 62, 290 - Brieftaubenreisekabine II; vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 4 Rdn. 48).
  • BPatG, 12.08.2009 - 35 W (pat) 416/08
    Hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Fachmannes ist nicht darauf abzustellen, welche Betriebe erfindungsgemäße Systeme bzw. "Dichtmassen" produzieren, verkaufen oder anwenden und welche Ausbildung die in diesen Betrieben damit betraute Fachkraft zufällig besitzt, sondern nur darauf, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, so dass der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird ((BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel; BGH GRUR 62, 290 - Brieftaubenreisekabine I; vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 4 Rdn. 48).
  • BPatG, 06.12.2011 - 1 Ni 9/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Traktionsseilscheibe - keine erfinderische

    Insoweit kann vernachlässigt werden, dass unter Berücksichtigung des Gegenstands der jeweilig beanspruchten Lehre sämtlicher Patentansprüche (hierzu Abschnitt II.1) der objektiv zu bestimmende Fachmann (BGH GRUR 1978, 37 - Börsenbügel; GRUR 1962, 290 - Brieftaubenreisekabine II; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 48) nicht auf dieses Fachgebiet des Aufzugsbaus beschränkt ist, sondern die Beklagte sich deshalb auch das Verständnis und die Kenntnisse von Fachleuten aus anderen technischen Gebieten entgegenhalten lassen muss, welche vom Gegenstand des Patentanspruchs mitumfasst sind.
  • BPatG, 06.12.2012 - 21 W (pat) 3/11
  • BPatG, 07.07.2010 - 35 W (pat) 469/08
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