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   BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66   

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https://dejure.org/1966,1329
BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66 (https://dejure.org/1966,1329)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1966 - 2 StR 361/66 (https://dejure.org/1966,1329)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1966 - 2 StR 361/66 (https://dejure.org/1966,1329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechung der Untersuchungshaft zur Kürzung einer Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 154
  • NJW 1967, 164
  • MDR 1967, 139
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
    Auszug aus BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66
    Hierzu ist er in der Lage, weil nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß sich der Rechtsirrtum der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten auf das Strafmaß ausgewirkt hat, die erkannte Gefängnisstrafe daher aufrechtzuerhalten ist (vgl. BGHSt 7, 214).
  • BGH, 05.09.1952 - 1 StR 314/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66
    Dieser vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung hat sich nicht nur das Kammergericht in den Entscheidungen HRR 1928, 1949 und JR 1956, 308, 310 angeschlossen, sondern für den Fall einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 657).
  • RG, 10.11.1925 - I 531/25

    Welche Wirkung hat es, wenn das Gericht eine längere Untersuchungshaft als die

    Auszug aus BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66
    Die Strafkammer ist hiermit bewußt von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen, wonach eine Freiheitsstrafe oder eine für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einer Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe - und damit im zweiten Fall auch die Geldstrafe selbst - nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für vollständig verbüßt erklärt werden kann (vgl. u.a. RGSt 54, 24, 26; 59, 411; RG HRR 1938, 1441).
  • RG, 03.10.1919 - V 616/18

    Zur Anwendung des § 60 StGB. bei Geldstrafen.

    Auszug aus BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66
    Die Strafkammer ist hiermit bewußt von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen, wonach eine Freiheitsstrafe oder eine für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einer Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe - und damit im zweiten Fall auch die Geldstrafe selbst - nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für vollständig verbüßt erklärt werden kann (vgl. u.a. RGSt 54, 24, 26; 59, 411; RG HRR 1938, 1441).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urt. vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschl. vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 18.12.1974 - 2 StR 572/74

    Schläge auf die Oberschenkel mit einem schmalen harten Gegenstand als gefährliche

    Das war an sich nicht zulässig (BGHSt 21, 154).
  • BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83

    Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass

    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 15.08.1973 - 2 StR 141/73

    Grundlagen einer lediglich teilweisen Anrechnung einer Untersuchungshaft

    Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH Beschluß vom 30. Mai 1972 - 2 StR 103/72 -, vgl. auch BGHSt 21, 154, 156).
  • OLG Köln, 19.05.1981 - 25 WF 50/81
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (JurBüro 1980, 1558) hat dazu im Anschluß an das Oberlandesgericht Hamm (JurBüro 1976, 507) und an das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1967, 164) die Auffassung vertreten, wegen der Selbständigkeit des Umgangsrechts sei der Gegenstandswert nicht generell niedriger anzusetzen als der Wert für die Regelung der elterlichen Sorge; § 30 Abs. 2 KostO sehe nämlich den Regelwert für jedes selbständige Verfahren vor, ohne daß das Gesetz eine Ausnahme zulasse.
  • BGH, 03.07.1974 - 2 StR 295/74

    Verbüßung einer verhängten Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft -

    Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73; vgl. auch BGHSt 21, 154, 156).
  • BGH, 28.02.1973 - 2 StR 549/72

    Beweiswürdigung auf falscher Grundlage

    Für die neue Verhandlung wird vorsorglich zum Tatbestand der Steuerhehlerei auf die Entscheidung BGHSt 23, 36 und zur Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Entscheidungen BGHSt 21, 154 und BGHSt 24, 29 hingewiesen.
  • BGH, 30.05.1972 - 2 StR 103/72

    Möglichkeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch eine Untersuchungshaft

    Denn da Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe nur im Verhältnis 1: 1 angerechnet werden kann, ist es ebenso unzulässig, eine Freiheitsstrafe als durch längere, wie als durch kürzere Untersuchungshaft verbüßt zu erklären (vgl. BGHSt 21, 154, 156) [BGH 14.11.1966 - 2 StR 361/66].
  • OLG Bamberg, 13.05.1987 - 2 WF 79/87
    Jedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt allein eine Unterschreitung des Regelwertes nicht (vgl. BayObLG NJW 1967, 164; OLG Hamm Jur- Büro 1976, 507; OLG Bamberg JurBüro 1979, 94 mit zust. Anm. Mümmler; ferner Beschlüsse vom 11. Dezember 1980 - 7 WF 87/80, und vom 8. Januar 1986 - 2 WF 290/85, beide n.v.).
  • BGH, 13.02.1974 - 2 StR 622/73

    Anrechnung der Dauer einer Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe

    Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73 - vgl. auch BGHSt 21, 154, 156).
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