Rechtsprechung
BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 27 StGB; § 255 StGB; § 253 StGB; § 22 StGB; § 24 Abs. 2 StGB
Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung; Rücktritt vom Versuch bei der Beteiligung mehrer (ernsthaftes Bemühen in Form der List) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; Anklage wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 27 Abs. 1
Beihilfe durch bloßes Dabeisein - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 37
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 25.08.2014 - 2 OLG 3 Ss 100/14
Jugendstrafverfahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung: …
Eine Beteiligung an der Tat eines anderen - sei es als Mittäter oder als Gehilfe - setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte.Jedoch bedarf es in einer solchen Fallkonstellation sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 37).
- OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen …
(Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).