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   BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18   

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https://dejure.org/2018,47452
BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18 (https://dejure.org/2018,47452)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - 3 StR 447/18 (https://dejure.org/2018,47452)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 (https://dejure.org/2018,47452)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73e Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 73 StGB, § 73b StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 80 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 91 ZPO, § 459g Abs. 2, §§ 459, 459c Abs. 1, 2 StPO, § 89 Abs. 1 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 201 Abs. 1 InsO, § 302 Nr. 1 InsO, § 850f ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO, § 854 Abs. 1 BGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Dritteinziehung; Bedeutung der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter; Einziehung des Wertes des Erlangten im Rahmen der Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung; Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Dritteinziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter

  • Jurion (Kurzinformation)

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Einziehungsanordnung gegen den als Organ handelnden Täter - Vermögensabschöpfung - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 14.11.2018" von RA/FAStrafR Rolf E. Köllner, original erschienen in: NZI 2019, 305 - 308.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 305
  • StV 2019, 736 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    Die zur Verfallsanordnung gegen den Täter oder zu Lasten eines Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB aF) entwickelten Grundsätze sind zur Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter (§ 73 StGB nF) von der Dritteinziehung (§ 73b StGB nF) weiterhin maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, juris):.

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    cc) Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat als Insolvenzgläubiger oder als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, zu behandeln ist (zur Abgrenzung vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NJW-RR 2014, 1079; danach kommt es darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich die Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben).

    Zwar müssen zum vollendeten Straftatbestand, aufgrund dessen die Geschädigten mit ihren Schadensersatzansprüchen (aus Vertrag [§ 280 Abs. 1 BGB] und aus Delikt [§ 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB; § 826 BGB]) als Altgläubiger anzusehen sind, der Strafprozess und die Einziehungsanordnung hinzutreten (vgl. zum zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch [§ 91 ZPO] BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NJW-RR 2014, 1079, 1080).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    Denn bei der Einziehung handelt es sich wie bei dem Verfall nach alter Rechtslage um eine strafrechtliche Nebenfolge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die dem strafrechtlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312).

    Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44; MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).

    Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44; MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    c) Da der Angeklagte die Fahrzeuge, Maschinen und Sattelauflieger unauffindbar ins Ausland verbrachte, hat das Landgericht zutreffend eine Wertersatzeinziehungsentscheidung nach § 73c Satz 1 StGB getroffen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 9; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 7).
  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    Die zur Verfallsanordnung gegen den Täter oder zu Lasten eines Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB aF) entwickelten Grundsätze sind zur Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter (§ 73 StGB nF) von der Dritteinziehung (§ 73b StGB nF) weiterhin maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, juris):.
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    aa) Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte "durch" die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142; Köhler, NStZ 2017, 497, 503).
  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44; MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).
  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18
    Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen (vgl. zum Verfall von Wertersatz nach alter Rechtslage: BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b - 111p Rn. 44; MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b - 111p Rn. 8; zum aufschiebend bedingt entstandenen Zahlungsanspruch des Staates im Wege des Auffangrechtserwerbs bei der Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO aF: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75, 81 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, wistra 2015, 309).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09

    Insolvenzverfahren: Verfall des Wertersatzes und Einziehung des Wertersatzes als

  • BVerfG, 17.07.2008 - 2 BvR 2182/06
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Dabei kann in Fällen, in denen der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft handelt, nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass er bereits durch die Mehrung des Vermögens der juristischen Person bzw. der Gesellschaft die für § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erforderliche Verfügungsgewalt erlangt hat (BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 StR 447/18, juris Rn. 9 ff.).

    Zulässig ist die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB in dieser Konstellation vorrangig dann, wenn der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dann, wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 StR 447/18, juris Rn. 11).

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Eine Einziehungsanordnung wäre insoweit gegen die oHG als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b StGB) zu richten gewesen (BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 9-11; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10 und vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Vielmehr dürfte die Einziehungsbeteiligte möglicherweise schon vor der Betriebseinstellung, spätestens jedoch ab dem 31. März 2015 nur noch als ?Mantel? im Sinne der vorgenannten Fallgruppe der Vermögensverschmelzung (II. 2.) einzuordnen sein; ihre Vermögenslosigkeit spricht dafür, dass der Angeklagte sämtliche verbliebene Vermögensgegenstände auf sich überleitete und die nur noch als ?Hülle? dienende GmbH i.L. aushöhlte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 14 f. und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 11; je mwN).
  • BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20

    Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz;

    Der Einziehungsanspruch steht dabei originär dem Staat zu (BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, ZInsO 2019, 499 Rn. 17).

    Im Falle der Einziehung von Wertersatz ist mithin allein die Begehung der zugrundeliegenden Straftat und das damit verbundene Erlangen des Gegenstandes der Wertersatzeinziehung durch den Täter maßgeblich und nicht erst die rechtskräftige Anordnung der Wertersatzeinziehung durch das Strafgericht (in der Tendenz ebenso, wenn auch letztlich offengelassen: BGH, Beschluss vom 14. November 2018, aaO, Rn. 17; befürwortend Tschakert, ZInsO 2019, 1149, 1152; offengelassen von Köllner, NZI 2019, 307, 308).

    Denn bei der Einziehung (von Wertersatz) handelt es sich um eine strafrechtliche Nebenfolge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die daher - nicht anders als nach alter Rechtslage - dem strafrechtlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 312; Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, ZInsO 2019, 499 Rn. 16).

    Die Einziehung ist mithin ohne Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters durch das Strafgericht und ohne Unterbrechung des Strafverfahrens (wie im Zivilrechtsstreit in § 240 ZPO vorgesehen) anzuordnen (BGH, Beschluss vom 14. November 2018, aaO; entsprechend zum Verfall von Wertersatz nach altem Recht: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005, aaO; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 114; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor §§ 111b-111p Rn. 44; MünchKomm-StPO/Bittmann, Vor §§ 111b-111p Rn. 8).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187, 188; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11).

    Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 aaO).

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, insbesondere eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder dass der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11 und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 26 Rn. 26; vgl. zudem BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 26 ff.).

    Dass sich der Angeklagte R. der Einziehungsbeteiligten nur als formalen Mantel bedient hätte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO), lässt sich den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Eine vergleichbare Vorgehensweise wurde durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (Az. 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12) als Indiz für eine Nutzung eines formalen Gesellschaftsmantels gesehen.

    Dies sei nicht der Fall, wenn Aushöhlungsmaßnahmen getroffen werden (aaO.) oder mit den als Betriebsmitteln in Betracht kommenden Gegenständen "nach Belieben" verfahren wurde (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12).

    Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Gesellschaften um klassische Mantelgesellschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 12), weil diese allein benötigt und gegründet wurden, um die Tätigkeit des Angeklagten H , der aufgrund der gegen ihn bereits unter seiner Firma N laufenden steuerlichen Ermittlungen keine gewerblichen Tätigkeiten im eigenen Namen mehr durchführen konnte, zu camouflieren.

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    237 Zwar kann, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 - NZI 2019, 305 [306]; Beschluss vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 - NStZ-RR 2019, 278) nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den der Einziehung unterliegenden Vermögensgegenstand erhalten hat.

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel für seine Tat nutzte, dass er eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder darin, dass jeder der Gesellschaft aus der Tat zufließende Vermögensvorteil sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 - a.a.O.).

  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18

    Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek

    Durch den Vermögensarrest wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen Vermögensvorteils entstandene und fällige "quasi-bereicherungsrechtliche" Anspruch des Staates gesichert (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305 Rn. 15).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    aa) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB "durch die Tat" erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 9; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 8).

    In solchen Fällen ist eine Dritteinziehung bei der Gesellschaft nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21

    Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren

  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 242/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung:

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung

  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

  • LG Landshut, 11.11.2020 - 3 KLs 201 Js 3700/20

    Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen beim unerlaubten

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2024 - 18 KLs 505 Js 1651/21

    (Einziehungs-) Beteiligung einer GmbH nach Insolvenzeröffnung

  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 175/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen: tatsächliche Verfügungsgewalt,

  • BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21

    Einziehung (Voraussetzungen einer Einziehung beim Täter, wenn die Taterträge von

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

  • LG Hamburg, 15.09.2020 - 630 KLs 3/15
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
  • BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19

    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

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