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BGH, 14.11.2018 - 4 StR 451/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 StGB
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Einzelstrafen i.R.d. Strafrahmenwahl und Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Bestimmung der Einzelstrafen i.R.d. Strafrahmenwahl und Gesamtstrafenbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.2014 - 2 StR 144/14
Schwerer Raub (minderschwerer Fall)
Auszug aus BGH, 14.11.2018 - 4 StR 451/18
Soweit die Strafkammer im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe (versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L.) die Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) dem nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, ohne das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 144/14, Rn. 6 mwN), vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht.