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   BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18   

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https://dejure.org/2018,41590
BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18 (https://dejure.org/2018,41590)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18 (https://dejure.org/2018,41590)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 (https://dejure.org/2018,41590)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 u. 4

  • Wolters Kluwer

    Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auslegung einer Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen.

  • rabüro.de

    Zur Konkretisierung einer Patientenverfügung durch Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Patientenverfügung, Bestimmtheitsgrundsatz, Auslegung, Umstände außerhalb der Urkunde

  • rewis.io

    Patientenverfügung: Erforderliche Konkretisierung durch Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen; Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze; Umfang der Prüfung der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patientenverfügung: "keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Anforderungen einer Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung: Die Formulierung des Sterbewunsches

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • archive.fo (Pressebericht, 13.12.2018)

    Patientenverfügung: Möglichst präzise, nicht perfekt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Konkretisierung und Auslegung einer Patientenverfügung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Konkretisierung einer Patientenverfügung

  • spiegel.de (Pressebericht, 13.12.2018)

    Patientenverfügung: Wachkoma-Patientin darf sterben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 13.12.2018)

    Patientenverfügung gilt ohne Gerichtsentscheid

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 91 (Kurzinformation)

    Konkretisierung einer Patientenverfügung

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung

  • rug-anwaltsblog.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an wirksame Patientenverfügung

  • bmj.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung des BGH zu Patientenverfügungen

Sonstiges (2)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Konkretisierung der Patientenverfügung - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 14.11.2018" von RA Wolfgang Putz, original erschienen in: NJW 2019, 600 - 604.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Patientenverfügung - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18" von RiAG Georg Dodegge, original erschienen in: FamRZ 2019, 307 - 309.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 600
  • MDR 2019, 104
  • FGPrax 2019, 93
  • FamRZ 2019, 236
  • FamRZ 2019, 307
  • Rpfleger 2019, 198
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 17).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 mwN).

    aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 23 f.) ausgeführt, dass die Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.

    Danach sollen Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist (vgl. schon Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 23).

    Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht ein sogenanntes Negativattest erteilt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 26 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB allerdings nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht ein sogenanntes Negativattest erteilt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 26 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46 f.; BT-Drucks. 16/8442 S. 15).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 63, 359 = NJW 1975, 536; BGHZ 87, 150 = NJW 1983, 1610, 1611 und BGH Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - NJW-RR 2010, 821 Rn. 12).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 63, 359 = NJW 1975, 536; BGHZ 87, 150 = NJW 1983, 1610, 1611 und BGH Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - NJW-RR 2010, 821 Rn. 12).
  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 218/08

    Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 63, 359 = NJW 1975, 536; BGHZ 87, 150 = NJW 1983, 1610, 1611 und BGH Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - NJW-RR 2010, 821 Rn. 12).
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 - NJW-RR 2018, 906 Rn. 31 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 18.04.2018 - XII ZR 76/17

    Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
    Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 - NJW-RR 2018, 906 Rn. 31 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Diese Verfügung zielte auf die nach Einnahme der todbringenden Medikamente eingetretene Situation und war für den Angeklagten verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 238; vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67, 82 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18, NJW 2019, 600, 602; BT-Drucks. 16/8442, S. 11 f.).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

    Abstrakte, einer weiteren Wertung unterliegende Behandlungsanordnungen wie etwa eine "würdevolle' oder "angemessene' Behandlung genügten nicht; jedoch kann vom Erklärenden auch kein medizinisches Fachwissen verlangt werden oder die Vorausahnung seiner Biographie als Patient (vgl. BGHZ 202, 226 ; 211, 67 ; 214, 62 ; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 -, juris, Rn. 20).
  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Eine Patientenverfügung eines gemäß §§ 20, 63 StGB im Maßregelvollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15, BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18, FamRZ 2019, 236).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 17 f. mwN und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236 Rn. 19 f. mwN).

    Dessen Auslegung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236 Rn. 21 und 27 mwN).

  • KG, 20.02.2023 - 20 U 105/22

    Krankenhausvergütungsanspruch gegen die Erben des verstorbenen Patienten:

    Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dabei durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (BGH, a.a.O., juris Rn. 18 f; BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 20 f).

    Dessen Auslegung ist für das Rechtsmittelgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint (BGH, Urteil vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 27).

    Darauf, dass eine Patientenverfügung, welche einen Behandlungsabbruch an das Vorliegen einer sehr hohen Letalitätsrate knüpft, mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam wäre, weil sie nicht konkret die Behandlungssituation beschreibt, in der die Verfügung gelten soll (BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 20), kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.

  • KG, 20.03.2023 - 20 U 105/22

    Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung von möglicherweise einer

    Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dabei durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (BGH, a.a.O., juris Rn. 18 f; BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 20 f).

    Dessen Auslegung ist für das Rechtsmittelgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint (BGH, Urteil vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 27).

    Darauf, dass eine Patientenverfügung, welche einen Behandlungsabbruch an das Vorliegen einer sehr hohen Letalitätsrate knüpft, mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam wäre, weil sie nicht konkret die Behandlungssituation beschreibt, in der die Verfügung gelten soll (BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18, juris Rn. 20), kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.

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