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   BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19   

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https://dejure.org/2019,41830
BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19 (https://dejure.org/2019,41830)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - I ZB 54/19 (https://dejure.org/2019,41830)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - I ZB 54/19 (https://dejure.org/2019,41830)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger ; Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger; Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2020, 92
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 26 Sch 1/19

    Schiedsgericht: Wahrung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
    OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2019 - 26 Sch 1/19 -.
  • BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Fehlende

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
    Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.11.2017 - I ZB 92/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs;

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 192 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20

    Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger

    Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Auswechselung eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das

    Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 10.11.2020 - VIII ZR 18/20

    Treffen einer abweichenden Vereinbarung der Mietvertragsparteien mündlich über

    Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, aaO; vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 08.02.2022 - II ZR 118/21

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 f.; NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, ZMR 2021, 957 Rn. 12; jeweils mwN).
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