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   BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72   

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https://dejure.org/1973,892
BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72 (https://dejure.org/1973,892)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1973 - V ZR 44/72 (https://dejure.org/1973,892)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1973 - V ZR 44/72 (https://dejure.org/1973,892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine wirksame Übereignung einer Grundschuld - Erstreckung des verkauften Inventars eines Baugeschäfts als Zubehör des belasteten Grundstücks - Feststellung des wirtschaftlichen Zwecks eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 49
  • NJW 1974, 269
  • MDR 1974, 390
  • DB 1974, 332
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 270/62

    Betrieb einer Tankstelle auf einem an das Hausgrundstück des Betreibers

    Auszug aus BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72
    Die Revision kann sich auch auf das von ihr angezogene Senatsurteil vom 19. März 1965 - V ZR 270/62 (LM BGB § 97 Nr. 3 = WM 1965, 483) nicht mit Erfolg berufen.
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07

    Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche;

    Dazu genügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52 ; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, WM 1990, 603, 605).
  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89

    Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

    Dazu genügt zwar nicht, daß die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung des Bedürfnisses des derzeitigen Eigentümers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52).

    Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf BGHZ 62, 49, 52; denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war das Gebäude als Hauptsache gerade nicht geeignet, auf Dauer dem Gewerbebetrieb zu dienen.

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05

    Umfang des Hypothekenhaftungsverbandes; Begriff des für einen gewerblichen

    Von dieser - bereits vom Reichsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1912 - V 512/11 - RG WarnR 1912 Nr. 286) vertretenen und in der Literatur (vgl. Strecker in Planck, BGB 4. Aufl. § 98 Anm. 2 c; Baur in Soergel, BGB 10. Aufl. § 98 Rdn. 3; Holch in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 98 Rdn. 5 u. 7; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB Bearb. 2004 § 98 Rdn. 7; Kregel in RGRK, 12. Aufl. § 98 Rdn. 5; Ott in AK-BGB, § 98 Rdn. 2; Ring in AnwaltKomm, BGB § 98 Rdn. 11-14; Vieweg in jurisPK-BGB, 2. Aufl. § 98 Rdn. 4) auf Zustimmung gestoßenen - Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Dezember 1973 (BGHZ 62, 49 ff.) noch in dem auf diese Entscheidung verweisenden Urteil vom 13. Januar 1994 (BGHZ 124, 381, 392 f.) abgerückt.

    Zwar heißt es dort, es sei für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft maßgebend, ob im Einzelfall "durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage" schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben solle (BGHZ 62, 49, 53).

    Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. Dezember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Mai 1912 (aaO) zustimmend Bezug genommen wird.

    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des

    In BGHZ 62, 49 (51) = NJW 1974, 269, hat der V. Zivilsenat des BGH aber bereits darauf hingewiesen, daß ein Grundstück noch nicht allein aufgrund der Tatsache, daß von dort aus der Betrieb geführt wird, die Eignung erhält, Hauptsache für das Inventar dieses Betriebes zu sein.

    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß der Wert und die Nutzbarkeit des gewerblich genutzten Grundstücks wesentlich von der Aufrechterhaltung der Verbindung des Betriebsinventars mit dem Grundstück abhängen (BGHZ 62, 49 (51) = NJW 1974, 269).

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    b) Nach Auffassung des FA weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 29.06.1971 - VI ZR 255/69, Betriebs-Berater --BB-- 1971, 1123, und vom 14.12.1973 - V ZR 44/72, BGHZ 62, 49) ab, nach der in einer Gewerbeimmobilie befindliche Sachen nicht als Zubehör i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen worden seien, weil sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen würden.

    Maßgebender Gesichtspunkt ist, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im Übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben soll (BGH-Urteile in BB 1971, 1123, unter I., und in BGHZ 62, 49, unter II.1.).

  • BGH, 13.01.1994 - IX ZR 79/93

    Anforderungen an die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

    a) Die gesetzliche Regelung in §§ 97, 98 BGB wird von der Vorstellung getragen, daß dort, wo das Betriebsgrundstück und die darauf errichteten Gebäude dem Unternehmenszweck entsprechend ausgestaltet sind, die Verknüpfung des rechtlichen Schicksals des im Vordergrund stehenden Grundstücks sowie der seinem wirtschaftlichen Zweck dienenden Mobilien gerechtfertigt ist (BGHZ 62, 49, 51 m. Anm. Mattern LM BGB § 97 Nr. 7).

    Demnach kommt es darauf an, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, der nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen möglichst erhalten bleiben soll (BGHZ 62, 49, 53).

  • BGH, 06.11.1986 - IX ZR 125/85

    Aufklärungspflicht des Notars über den Tatsachenkern des zu beurkundenden

    Er wird insbesondere zu prüfen haben, ob u.a. wertvolle Eßtische und Kirchenbänke nach der Verkehrsauffassung als Zubehör einer Steuerberatungspraxis anzusehen sind, auch wenn sie dort als Büromöbel genutzt werden, und gegebenenfalls, ob eine auf Dauer angelegte Unterordnung dieser wertvollen Antiquitäten unter die Hauptsache vorlag, also eine Verbindung zwischen Gebäude und Inventar für einen nicht von vorneherein feststehenden Zeitraum und nicht etwa nur zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Eigentümers (BGHZ 62, 49, 52 m. Anm. Mattern, LM § 97 Nr. 7).

    Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Tatfragen (BGHZ 62, 49, 53), die der Senat nicht selbst entscheiden kann.

  • OLG Köln, 22.12.1986 - 13 U 243/86

    Zubehör; Zubehöreigenschaft; Inventar von Fabrikgebäuden

    Die durch §§ 97, 98 BGB getroffene Zuordnung beweglicher Sachen als Zubehör insbesondere zu einem gewerblich genutzten Grundstück hat den Sinn, den Wert zu erhalten, der gerade in der Bindung beider Sachen zu sehen ist (vgl BGH, NJW 74, 269 [270]).
  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

    Insbesondere steht die Annahme des Landgerichts, der Schrank sei kein Zubehör im Sinne der §§ 90, 55 ZVG, 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB, weil das Erdgeschoß, in dem sich das Ladengeschäft befand, nicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb ausgestaltet und eingerichtet sei, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 62, 49 ; BGHZ 124, 380 ; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 58. Aufl., § 98, Rn. 3, § 97, Rn. 11 und Holch, Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 97, Rn. 30 ff.) und ist auch angesichts des Umstandes, daß der Schrank sich nicht in den geschäftlich genutzten Räumen befand, jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 339/78

    Begriff des Zubehörs zu einem Betriebsgrundstück - Ausdehnung der Haftung für

    Zubehör eines Betriebsgrundstücks sind demnach regelmäßig Maschinen, die auf dem Grundstück für die dort betriebene Produktion zum Einsatz kommen (vgl. BGHZ 62, 49, 51; RGZ 53, 350, 351; 51, 272, 274; RG LZ 1923, 342).
  • BGH, 25.06.1976 - V ZR 243/75

    Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der

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