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   BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83   

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https://dejure.org/1983,2117
BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83 (https://dejure.org/1983,2117)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1983 - 3 StR 367/83 (https://dejure.org/1983,2117)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 367/83 (https://dejure.org/1983,2117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme des Merkmals der Heimtücke bei einem versuchten Mord - Entfallen der Arglosigkeit eines Tatopfers - Wohldurchdachtes Locken eines Opfers in einen Hinterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 427/79

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Abgrenzung des versuchten

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entfallt die Arglosigkeit des Opfers, wenn die offene Begegnung zwischen ihm und dem Täter von vornherein deutlich im Zeichen feindseligen Verhaltens steht, selbst wenn sich das Opfer keines Angriffs auf sein Leben versieht (vgl. BGHSt 27, 322 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]; BGH NStZ 1983, 34; vgl. hierzu auch BGHSt 30, 105, 113/114; BGH MDR 1980, 329).

    Hier war die vorangegangene offene Auseinandersetzung der beiden aber beendet (vgl. BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH MDR 1980, 329; BGH, Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 81/80).

    Der Fall ist vergleichbar mit dem vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 - entschiedenen, auf den der Senat in ähnlichem Zusammenhang bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 427/79 (MDR 1980, 329, 330) hingewiesen hat.

  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78

    Zum Begriff des heimtückischen Tötens

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Heimtücke ist die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat (BGHSt 19, 321; 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; 30, 105, 116/117).

    Hier war die vorangegangene offene Auseinandersetzung der beiden aber beendet (vgl. BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH MDR 1980, 329; BGH, Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 81/80).

  • BGH, 16.05.1979 - 2 StR 65/79

    Ausschluss des Hauptschöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Der zum Angriff entschlossene Angeklagte hat dem Zeugen D. eine Falle gestellt und ihn damit in eine Situation gebracht, in der dieser nach der vom Angeklagten getroffenen Vorbereitung durch die überraschende Tat bis zuletzt gehindert war, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - und vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 - sowie BGHSt 3, 183).

    Der Fall ist vergleichbar mit dem vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 - entschiedenen, auf den der Senat in ähnlichem Zusammenhang bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 427/79 (MDR 1980, 329, 330) hingewiesen hat.

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Heimtücke ist die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat (BGHSt 19, 321; 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; 30, 105, 116/117).

    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entfallt die Arglosigkeit des Opfers, wenn die offene Begegnung zwischen ihm und dem Täter von vornherein deutlich im Zeichen feindseligen Verhaltens steht, selbst wenn sich das Opfer keines Angriffs auf sein Leben versieht (vgl. BGHSt 27, 322 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]; BGH NStZ 1983, 34; vgl. hierzu auch BGHSt 30, 105, 113/114; BGH MDR 1980, 329).

  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 296/52

    Anforderungen an eine Tötung aus Heimtücke - Ausführung einer Tötung aus nicht

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Der zum Angriff entschlossene Angeklagte hat dem Zeugen D. eine Falle gestellt und ihn damit in eine Situation gebracht, in der dieser nach der vom Angeklagten getroffenen Vorbereitung durch die überraschende Tat bis zuletzt gehindert war, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - und vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79 - sowie BGHSt 3, 183).
  • BGH, 09.06.1964 - 1 StR 105/64

    Begriff der Heimtücke - Bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit und/oder

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Heimtücke ist die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat (BGHSt 19, 321; 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; 30, 105, 116/117).
  • BGH, 17.01.1968 - 2 StR 523/67

    Verurteilung wegen Totschlags - Nachweis einer heimtückischen Tötung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Das wohldurchdachte Locken in einen Hinterhalt oder das raffinierte Fallenstellen ist als Mord zu qualifizieren, selbst wenn das Opfer unmittelbar vor der Tat nicht mehr arglos gewesen sein sollte (BGHSt 22, 77, 79; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 620/80; vgl. auch BGHSt 23, 119, 121).
  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 90/69

    Heimtückisch handelt, wer jemanden im Schlaf tötet - Unmittelbares Erwachen kurz

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Das wohldurchdachte Locken in einen Hinterhalt oder das raffinierte Fallenstellen ist als Mord zu qualifizieren, selbst wenn das Opfer unmittelbar vor der Tat nicht mehr arglos gewesen sein sollte (BGHSt 22, 77, 79; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 620/80; vgl. auch BGHSt 23, 119, 121).
  • BGH, 21.12.1977 - 2 StR 452/77

    Voraussetzungen der Heimtücke im Hinblick auf die Arglosigkeit des Opfers -

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entfallt die Arglosigkeit des Opfers, wenn die offene Begegnung zwischen ihm und dem Täter von vornherein deutlich im Zeichen feindseligen Verhaltens steht, selbst wenn sich das Opfer keines Angriffs auf sein Leben versieht (vgl. BGHSt 27, 322 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]; BGH NStZ 1983, 34; vgl. hierzu auch BGHSt 30, 105, 113/114; BGH MDR 1980, 329).
  • BGH, 23.04.1980 - 3 StR 81/80

    Begriff der Arglosigkeit - Arglosigkeit des Opfers allgemein mit einem Angriff

    Auszug aus BGH, 14.12.1983 - 3 StR 367/83
    Hier war die vorangegangene offene Auseinandersetzung der beiden aber beendet (vgl. BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH MDR 1980, 329; BGH, Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 81/80).
  • BGH, 09.12.1980 - 1 StR 620/80

    Arglosigkeit des Opfers durch freundliches Entgegentreten durch den Täter - Zur

  • BGH, 28.08.1979 - 1 StR 282/79
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    b) Heimtückische Begehungsweise wäre allerdings zu bejahen gewesen, wenn C. vom Angeklagten nach einem wohl überlegten Plan mit Tötungsvorsatz in dem Sinne eine Falle gestellt worden wäre, daß er ihn bewußt zu Tätlichkeiten provoziert hätte, um in scheinbarer Abwehr zustechen zu können (vgl. BGHSt 22, 77 ; BGH NStZ 1984, 261 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.02.2009 - 4 StR 529/08

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit trotz vorheriger, telefonischer Ankündigung eines

    Lauert der Täter - wie hier - seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen, kommt es nicht darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegenüber tretenden Täter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH NStZ 1984, 261; NStZ-RR 1996, 98).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 509/96

    Abgrenzung von Totschlag und versuchtem Totschlag zu versuchtem und vollendetem

    Der Zeuge, der keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, daß für den Angeklagten der Streit noch nicht beendet war und sich deshalb auch keines tätlichen Angriffs mehr versah (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 261; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 21), stand mit dem Rücken zur Türe.
  • LG Bonn, 27.03.2001 - 24 S 13/00
    Das gleiche gilt, wenn das überraschte Opfer mit einem gefährlichen Angriff nicht rechnet und ihm daher auch nicht ausweichen kann (BGH NStZ 84, 261; 93, 438).
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