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   BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93   

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BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93 (https://dejure.org/1994,1376)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1994 - XII ZR 180/93 (https://dejure.org/1994,1376)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 (https://dejure.org/1994,1376)
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Lebensgefährtin der geschiedenen Ehefrau

Keine Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen homosexuellen Gemeinschaft lebt

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1
    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 655
  • MDR 1995, 821
  • NJ 1995, 223
  • FamRZ 1995, 344
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Das Berufungsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung seiner Entscheidung rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die für den Unterhaltsausschluß im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 = BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 3-5 = FamRZ 1989, 487) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hier nicht eingreifen und (auch) nicht entsprechend angewandt werden können.

    Es liegt also keiner der Fälle vor, in denen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 und 7 BGB (entsprechend früher nach § 66 EheG) darauf gestützt wird, daß die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner - und dies könnte grundsätzlich auch für einen gleichgeschlechtlichen Partner gelten - wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, bloßzustellen oder in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO. FamRZ 490 unter cc) m.w.N.).

    Damit scheidet schon aus diesem Grund eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze aus, die der Senat aus § 1579 Nr. 7 BGB zum Unterhaltsausschluß bei Begründung einer neuen Unterhaltsgemeinschaft im Sinne einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" - zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern - u.a. für die Fälle entwickelt hat, in denen die Partner von einer Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absehen, aber gemeinschaftlich wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 aaO. BGHR Härtegrund 4; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569, 572).

    Ihre Rüge zielt auf eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten dann anzunehmen sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte seit längerer Zeit mit einem neuen, verschiedengeschlechtlichen Partner zusammenlebt und diese Beziehung sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß damit gleichsam "ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist"; auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des neuen Partners kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO. BGHR Härtegrund 5 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann sodann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungs- und Lebensgestaltung des Verpflichteten, dessen Unterhaltspflicht mit einer Eheschließung der neuen Partner nach § 1586 BGB erlöschen würde, auch ohne die Eheschließung unzumutbar werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO.).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Das habe auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FamRZ 1993, 164, 168).

    Das schließt es aus, die aufgezeigten Grundsätze auf ein Zusammenleben zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern entsprechend anzuwenden, auch wenn diese ihre Verbindung im Einzelfall als "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" verstehen mögen, wie das Bundesverfassungsgericht für eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau formuliert hat (BVerfGE 87, 234, 265) [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87].

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Diese kann, teilweise oder auch vollständig, entfallen, wenn der Berechtigte Zuwendungen von dem Partner erhält, die ihm - etwa wegen ihres Charakters als Entgelt für Haushaltsführung oder sonstige Versorgungsleistungen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980, 665, 668; vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 50/86 = FamRZ 1987, 1011, 1013) - als Einkommen zuzurechnen sind.

    Hingegen gilt das nicht, wenn der Wille des Zuwendenden nur darauf gerichtet ist, den Empfänger der Zuwendung persönlich zu bedenken oder zu unterstützen, ohne damit aber den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteile vom 23. April 1980 aaO.; vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 = FamRZ 1980, 879, 880).

  • OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86

    Anspruch auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des notwendigen

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    b) Ob der Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter Umständen deshalb - geringfügig - niedriger anzusetzen ist, weil dieser sich Haushaltsersparnisse infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit einem gleichgeschlechtlichen Partner entgegenhalten lassen muß (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045: für Haushaltsgemeinschaft mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner bei gleichmäßiger Beteiligung an den Lebenshaltungskosten; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1985, 957, 958: für gemeinsames Wohnen mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner mit der Folge geringerer Generalunkosten), wird sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. Rdn. 493; Schleswiger Leitlinien C 5, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 28 S. 68 ff).
  • OLG Frankfurt, 27.02.1985 - 1 UF 225/84
    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    b) Ob der Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter Umständen deshalb - geringfügig - niedriger anzusetzen ist, weil dieser sich Haushaltsersparnisse infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit einem gleichgeschlechtlichen Partner entgegenhalten lassen muß (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045: für Haushaltsgemeinschaft mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner bei gleichmäßiger Beteiligung an den Lebenshaltungskosten; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1985, 957, 958: für gemeinsames Wohnen mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner mit der Folge geringerer Generalunkosten), wird sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. Rdn. 493; Schleswiger Leitlinien C 5, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 28 S. 68 ff).
  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86

    Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Diese kann, teilweise oder auch vollständig, entfallen, wenn der Berechtigte Zuwendungen von dem Partner erhält, die ihm - etwa wegen ihres Charakters als Entgelt für Haushaltsführung oder sonstige Versorgungsleistungen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980, 665, 668; vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 50/86 = FamRZ 1987, 1011, 1013) - als Einkommen zuzurechnen sind.
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 82, 246 ff [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80]; und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 = FamRZ 1985, 376, 377) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Damit scheidet schon aus diesem Grund eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze aus, die der Senat aus § 1579 Nr. 7 BGB zum Unterhaltsausschluß bei Begründung einer neuen Unterhaltsgemeinschaft im Sinne einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" - zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern - u.a. für die Fälle entwickelt hat, in denen die Partner von einer Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absehen, aber gemeinschaftlich wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 aaO. BGHR Härtegrund 4; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569, 572).
  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Der Fall nötigt daher aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Unterhaltsbelastung für einen geschiedenen Ehegatten unter besonderen Umständen auch dann unzumutbar werden und deshalb gemäß § 1579 Nr. 7 BGB entfallen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Unterhaltsgemeinschaft nicht mit einem verschiedengeschlechtlichen, sondern mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründet, mit dem eine Eheschließung kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Oktober 1993 - I BvR 640/93 = FamRZ 1993, 1419 m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 523/80

    Unterhaltsbedürftigkeit einer geschiedenen Ehefrau bei Zusammenleben mit einem

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93
    Hingegen gilt das nicht, wenn der Wille des Zuwendenden nur darauf gerichtet ist, den Empfänger der Zuwendung persönlich zu bedenken oder zu unterstützen, ohne damit aber den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 = FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteile vom 23. April 1980 aaO.; vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 = FamRZ 1980, 879, 880).
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00

    Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten

    Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345).

    Er hat vielmehr darauf abgestellt, daß - anders als bei einer Ehe und bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die Verhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 aaO S. 345).

    Der aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluß, die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jedenfalls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wiegmann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Büttner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller BGB 61. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 39).

  • OLG Köln, 06.08.2002 - 4 UF 76/01

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen versuchten Prozessbetrugs

    Auf die Frage, ob die - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung, wonach die Kriterien für den Unterhaltsausschluß im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres zu übertragen sein sollen (vgl. BGH FamRZ 1995, 344), vor dem Hintergrund des zum 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) der Überprüfung bedarf (vgl. insbesondere § 5 LPartG), kommt es dabei nicht an:.
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Dies gilt ferner bei einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 344), beim Verwandtenunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2008, 594; 2009, 314) und bei Ansprüchen nach § 16151 BGB.
  • OLG Hamm, 10.09.1997 - 10 UF 374/96

    Unterhaltsausschluss bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft des

    Nach Ansicht des BGH ( FamRZ 1995, 344, 345 ), welcher der Senat folgt, können diese Grundsätze aber nicht auf die Verhältnisse in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung übertragen werden.

    Dies könnte dann anders sein, wenn die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Lebenspartner wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, bloßzustellen oder in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. BGH FamRZ 1995, 344 ).

    In der Entscheidung vom 14.12.1994 ( FamRZ 1995, 344, 345 ) hat der BGH offengelassen, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Unterhaltsgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründet, mit dem eine Eheschließung kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt, oder wenn ein geschiedener Ehegatte auf Dauer von einem finanziell wesentlich besser gestellten gleichgeschlechtlichen Partner, ohne ihm den Haushalt zu führen, tatsächlich voll unterhalten wird.

  • OLG Hamm, 10.07.1997 - 10 UF 374/96

    Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften

    Nach Ansicht des BGH (FamRZ 1995, 344, 345), welcher der Senat folgt, können diese Grundsätze aber nicht auf die Verhältnisse in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung übertragen werden.

    Dies könnte dann anders sein, wenn die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Lebenspartner wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, bloßzustellen oder in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 344 ).

    In der Entscheidung vom 14.12.1994, FamRZ 1995, 344, 345) hat der BGH offengelassen, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Unterhaltsgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründet, mit dem eine Eheschließung kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt, oder wenn ein geschiedener Ehegatte auf Dauer von einem finanziell wesentlich besser gestellten gleichgeschlechtlichen Partner, ohne ihm den Haushalt zu führen, tatsächlich voll unterhalten wird.

  • OLG Koblenz, 27.01.2016 - 13 UF 638/15

    Trennungsunterhalt: Verwirkung bei einer auf Distanz angelegten, neuen

    Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (vgl. BGH FamRZ 1995, 344, 345).
  • OLG Hamm, 16.09.2022 - 5 UF 44/22

    Höhe des Trennungsunterhalts; Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (BGH FamRZ 1995, 344, 345;OLG Koblenz Beschl. v. 27.1.2016 - 13 UF 638/15, BeckRS 2016, 18354 Rn. 19, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Unterhaltsrechtliche Bewertung des infolge

    Dies setzt jedoch eine derartige Verfestigung der Partnerschaft voraus, dass diese gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1995, 344 und 540; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rdnr. 39; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 755).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 96/06

    Prozessvergleich: Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

    Denn der danach geschuldete Unterhalt ist bereits unter Einschluss der mit einem Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft (während der Ehe) verbundenen Vorteile bemessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 344/346).
  • OLG Jena, 23.09.2004 - 1 UF 140/04

    Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt bei Aufnahme einer ehewidrigen

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  • OLG Koblenz, 29.03.2004 - 13 UF 567/03

    Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung eines

  • AG Aichach, 09.12.2004 - 2 F 592/02

    Versagung nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit auf Grund des

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2004 - 13 UF 567/03
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