Rechtsprechung
BGH, 14.12.1999 - 1 StR 492/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 177 StGB
Gesetzesverletzung; Nebenklage; Konkurrenzen; Sexuelle Nötigung - Wolters Kluwer
Verhängung einer Gesamtsrafe - Revision - Verhältnis zweier Gesetzesverletzungen - Nebenklagedelikte - Sexuelle Nötigung - Gefährliche Körperverletzung - Beschwerender Rechtsfehler
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 219
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.07.2010 - 3 StR 156/10
Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; Teilidentität der …
Die Revision der Nebenklägerin, die sich zulässig nur gegen die Beurteilung der Konkurrenzfragen durch das Landgericht wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 492/99, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 9), bleibt aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft insoweit genannten Gründen - von der Änderung des Schuldspruchs abgesehen - erfolglos. - BGH, 10.10.2017 - 1 StR 340/17
Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage
Damit begehrt die Nebenklägerin die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 492/99, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 9 - Konkurrenzverhältnis). - OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich …
Für in eigenständigen Absätzen einzelner Strafvorschriften geregelte Qualifikationstatbestände hat dies - bei im Übrigen durchaus vergleichbarer Fallgestaltung - auch der Bundesgerichtshof so gesehen und etwa die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 - statt nur Abs. 1 - StGB (die Unterscheidung betrifft hier allein die subjektive Tatseite) bzw. wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 StGB (betr. u. a. das Mitführen von Waffen bzw. von Werkzeugen als Nötigungsmittel) - statt nur gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB - eingelegten Revisionen der Nebenkläger als zulässig erachtet (für § 226 Abs. 2 StGB: BGH, 4. Strafsenat, NJW 2001, 980; für § 177 Abs. 3 StGB: BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2001, 420; vgl. auch BGH, 1. Strafsenat, NStZ 2000, 219, der das Rechtsmittelziel, über die erstrebte Feststellung eines dem Angeklagten ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit statt Tateinheit eine insgesamt schwerere Rechtsfolge zu erreichen, für zulässig hält, weil es auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch betrifft).