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   BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99   

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BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99 (https://dejure.org/1999,1848)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1999 - 4 StR 554/99 (https://dejure.org/1999,1848)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99 (https://dejure.org/1999,1848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 176 StGB
    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch von Kindern

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Täter-Opfer-Ausgleich - Wiedergutmachung - Umfang der Zahlung

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 46a Nr. 1 StGB
    Strafzumessung/Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung/Täter-Opfer-Ausgleich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 46a Nr. 1 StGB
    Strafzumessung/Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung/Täter-Opfer-Ausgleich

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 550
  • StV 2000, 129
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99
    Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB aber nicht ersetzen (BGH StV 1999, 89; BGH, Beschluß vom 3. November 1999 - 2 StR 485/99).

    In diesem Zusammenhang würde der Anwendbarkeit des § 46a StGB zwar nicht von vornherein entgegenstehen, daß der Angeklagte - wie mit der Revision vorgetragen - den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und erst veranlaßt hat, nachdem er von den geschädigten Kindern auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (BGH NStZ 1995, 284; StV 1999, 89).

  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 485/99

    Milderung des Strafrahmens nach Schadenswiedergutmachung

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99
    Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB aber nicht ersetzen (BGH StV 1999, 89; BGH, Beschluß vom 3. November 1999 - 2 StR 485/99).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Urteil vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97 - (NJW 1998, 3654) im Strafausspruch auf und verwies die Sache an das Landgericht Hagen zurück.
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99
    In diesem Zusammenhang würde der Anwendbarkeit des § 46a StGB zwar nicht von vornherein entgegenstehen, daß der Angeklagte - wie mit der Revision vorgetragen - den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und erst veranlaßt hat, nachdem er von den geschädigten Kindern auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (BGH NStZ 1995, 284; StV 1999, 89).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit § 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich und Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilderungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter sein (Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift entgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch den Täter führen kann, vgl. BGH Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99 - , StV 2000, 129).

    Im Fall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühungen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98; StV 1999, 89).

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Mit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das Bemühen des Täters, mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus ("Verhalten nach der Tat" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen - weiteren - Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters zu schaffen, einen vertypten Milderungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert (zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit eines "Freikaufs" durch den Täter vgl. BGH StV 2000, 129), und zwar in der Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 1) und der Schadenswiedergutmachung (Nr. 2).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

  • OLG Hamm, 04.06.2020 - 4 RVs 64/20

    Betrug, Computerbetrug, Täuschung, Irrtum, erforderliche Feststellungen,

    Liegen demnach Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Angeklagter nach der Tat an den Geschädigten Schadensersatzleistungen erbracht hat, hat der Tatrichter zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen und - gegebenenfalls - ob er von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschrift im Einzelfall Gebrauch macht (vgl. BayObLG NJW 1995, 2120; Fischer, StGB, 67. Auflage, § 46a Rn. 6) Die bloße allgemeine strafmildernde Berücksichtigung einer vorgenommenen Schadenswiedergutmachung vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 373; BGH, StV 2001, 457; BGH, StV 2000, 129).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2012 merkt der Senat an, dass die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB die Betätigung tatrichterlichen Ermessens voraussetzt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, NStZ-RR 2000, 364).
  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

    Diese Vorschrift, die in erster Linie dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), verlangt, dass der Täter im Bemühen um diesen Ausgleich die Tat 'ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'.

    Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht ersetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, NStZ-RR 2002, 263, 264).

    Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbemühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, 137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).

  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08

    Subjektiver Tatbestand des Straftatbestandes der räuberischen Erpressung bezogen

    Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH StV 2000, 129 ; BGH NStZ-RR 2006, 373 ), sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346).

    Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden haben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129).

  • LG Traunstein, 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19

    Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung in

    Dabei ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob die vom Täter erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (BGHSt 60 87, BGH NStZ-RR 06, 373, BGH StV 00, 129).

    Ausgleichsbemühungen erst in der Berufungsverhandlung (OLG Köln NStZ-RR 04, 72) oder nach Rechtskraft des Schuldspruchs schließen die Anwendbarkeit des § 46a StGB aber noch nicht aus (BGH StV 00, 129).

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

  • OLG Köln, 26.08.2003 - Ss 325/03

    Anwendbarkeit des § 46a Strafgesetzbuch (StGB) bei erfolglosen Bemühungen des

  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00

    Heranwachsende; Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Strafmilderung;

  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03

    Fehlerhaft unterlassene Erörterung der Strafmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs.

  • KG, 29.09.2016 - 121 Ss 117/16

    Strafrahmenmilderung bei Betrugsstraftaten eines Beamten: Täter-Opfer-Ausgleich

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00

    Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs;

  • OLG Bremen, 26.01.2006 - Ss 47/05

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung

  • BGH, 22.08.2013 - 5 StR 323/13

    Absehen von einer Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB bei Ermessensausübung für

  • OLG Oldenburg, 25.02.2009 - Ss 29/09

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld als Grundlage für die Annahme eines

  • BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verletzung der Aufklärungspflicht;

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