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   BGH, 14.12.1999 - 5 StR 365/99   

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https://dejure.org/1999,5544
BGH, 14.12.1999 - 5 StR 365/99 (https://dejure.org/1999,5544)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1999 - 5 StR 365/99 (https://dejure.org/1999,5544)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99 (https://dejure.org/1999,5544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 306c StGB; § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306a Abs. 1, Nr. 1 StGB
    Beweiswürdigung bei widerrufenem Geständnis; Brandstiftung mit Todesfolge; Schwere Brandstiftung

  • Wolters Kluwer

    Widerrufenes polizeiliches Geständnis - Nachweis der Täterschaft - Selbstbezichtigung - Brand - Aussage des Angeklagten - Schwankendes Aussageverhalten - Tatmotiv - Brandstiftung mit Todesfolge

  • Judicialis

    StGB § 306c; ; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 209 (Ls.)
  • NStZ-RR 2011, 302
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 5 StR 365/99
    Zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten durfte dessen später widerrufenes polizeiliches Geständnis - das auch nach Maßgabe von BGHSt 42, 15 verwertbar war - herangezogen werden.
  • BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98

    Mord durch vergiftetes Eis nicht beweisbar

    Auszug aus BGH, 14.12.1999 - 5 StR 365/99
    Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH NJW 1999, 1562, 1564 m. Anm. Salditt NStZ 1999, 420).
  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 347/04

    Konkurrenzen bei versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und schwerer

    Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99 (= NStZ-RR 2000, 209 ) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, insoweit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, sondern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück.

    Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 ).

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