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   BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00   

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https://dejure.org/2000,1503
BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00 (https://dejure.org/2000,1503)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - 4 StR 327/00 (https://dejure.org/2000,1503)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 (https://dejure.org/2000,1503)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 2 StGB (1998); § 223 StGB; § 400 StPO
    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz (Wissentlichkeit); Schwere Körperverletzung; Sehvermögen; Schwerkriminalität; Gesetzesverletzung (Zulässigkeit der Revision der Nebenklage)

  • lexetius.com

    StGB 1998 § 226 Abs. 2

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nebenfrau-Fall

    § 24 StGB; § 212 StGB; § 226 StGB
    Rücktritt vom Totschlagsversuch; Strafbarkeit wegen vollendeter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 980
  • StV 2001, 162
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Für das Verhältnis zwischen einem mit bedingtem Tötungsvorsatz begangenen Totschlagsversuch und einer für den Fall des Überlebens alternativ zumindest für möglich gehaltenen schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB zum Nachteil desselben Opfers ist allerdings bereits anerkannt, dass sich nach der Vorstellung des Täters gegenseitig ausschließende Folgen (sofortiger Tod oder Weiterleben mit schweren Folgen) Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95, NStZ 1995, 589; Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234 (jeweils zu § 225 Abs. 1 aF); Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981 m. abl.
  • LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18

    Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot

    Der Tatbestand ist aber erfüllt, wenn der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteil vom 14.12.2000 - 4 StR 327/00; Urteil vom 13.12.2017 - 2 StR 230/17).
  • BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05

    BGH hebt Urteil im Fall eines unterernährten 15-jährigen Mädchens auf

    Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch insoweit der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226 Abs. 2, schwere Körperverletzung 2).
  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13

    Schwere Körperverletzung (qualifizierte Begehung mit dolus directus:

    Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

    Die Revision des Nebenklägers, mit der er sich gegen die rechtliche Bewertung der Jugendkammer richtet, ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980); sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Der Tatbestand ist aber erfüllt, wenn der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980).

  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00

    "Werkzeug" iSv § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

    Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphen mit eigener Überschrift; sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestands mit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) und Strafzumessungsvorschriften (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urt. vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 144/01

    Tötungsvorsatz (Lebensgefährliche Handlung; Bedingter Vorsatz; Hemmschwelle);

    Der Senat verweist insoweit auf seine Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 (StV 2001, 162, 163).
  • BGH, 03.07.2012 - 4 StR 126/12

    Bedingter und direkter Tötungsvorsatz und sicheres Wissen um die schweren Folgen

    Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbeiführen der schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urteile vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234; vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2).
  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 448/01

    Schwere Körperverletzung; Unerlaubtes Führen einer halbautomatischen

    Auf die Revision der Nebenklägerin hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den Feststellungen (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatgeschehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
  • OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14

    Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich

    Für in eigenständigen Absätzen einzelner Strafvorschriften geregelte Qualifikationstatbestände hat dies - bei im Übrigen durchaus vergleichbarer Fallgestaltung - auch der Bundesgerichtshof so gesehen und etwa die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 - statt nur Abs. 1 - StGB (die Unterscheidung betrifft hier allein die subjektive Tatseite) bzw. wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 StGB (betr. u. a. das Mitführen von Waffen bzw. von Werkzeugen als Nötigungsmittel) - statt nur gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB - eingelegten Revisionen der Nebenkläger als zulässig erachtet (für § 226 Abs. 2 StGB: BGH, 4. Strafsenat, NJW 2001, 980; für § 177 Abs. 3 StGB: BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2001, 420; vgl. auch BGH, 1. Strafsenat, NStZ 2000, 219, der das Rechtsmittelziel, über die erstrebte Feststellung eines dem Angeklagten ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit statt Tateinheit eine insgesamt schwerere Rechtsfolge zu erreichen, für zulässig hält, weil es auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch betrifft).
  • BGH, 24.07.2001 - 1 StR 286/01

    Versuchter Mord; Besondere Schuldschwere; Schwere Körperverletzung;

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