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   BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05   

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https://dejure.org/2005,993
BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 97, 98 Nr. 1, 1120, 1192
    Zubehöreigenschaft bei gewerblichem Betrieb nicht nur aufgrund Bauweise, sondern auch aufgrund der Ausstattung mit Maschinen etc.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zubehör: Inventargegenstände eines Gewerbebetriebs; Aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtetes Gebäude; Inventargegenstände als Zubehör

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückszubehör; Gebäude; Grundschuld

  • Judicialis

    BGB § 97; ; BGB § 98 Nr. 1; ; BGB § 1120; ; BGB § 1192 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1120; BGB § 97; BGB § 98 Nr. 1
    Begriff eines "für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäudes" i. S. v. § 98 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1192 Abs. 1 § 1120 § 97 § 98 Nr. 1
    Umfang des Hypothekenhaftungsverbandes; Begriff des für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Maschinen zum Haftungsverband der Grundschulden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 97, 98 Nr. 1, 1120, 1192
    Zubehöreigenschaft bei gewerblichem Betrieb nicht nur aufgrund Bauweise, sondern auch aufgrund der Ausstattung mit Maschinen etc.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 261
  • NJW 2006, 993
  • MDR 2006, 645
  • DNotZ 2006, 366
  • VersR 2006, 552
  • WM 2006, 1106
  • Rpfleger 2006, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72

    Grundstückszubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Von dieser - bereits vom Reichsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1912 - V 512/11 - RG WarnR 1912 Nr. 286) vertretenen und in der Literatur (vgl. Strecker in Planck, BGB 4. Aufl. § 98 Anm. 2 c; Baur in Soergel, BGB 10. Aufl. § 98 Rdn. 3; Holch in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 98 Rdn. 5 u. 7; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB Bearb. 2004 § 98 Rdn. 7; Kregel in RGRK, 12. Aufl. § 98 Rdn. 5; Ott in AK-BGB, § 98 Rdn. 2; Ring in AnwaltKomm, BGB § 98 Rdn. 11-14; Vieweg in jurisPK-BGB, 2. Aufl. § 98 Rdn. 4) auf Zustimmung gestoßenen - Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Dezember 1973 (BGHZ 62, 49 ff.) noch in dem auf diese Entscheidung verweisenden Urteil vom 13. Januar 1994 (BGHZ 124, 381, 392 f.) abgerückt.

    Zwar heißt es dort, es sei für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft maßgebend, ob im Einzelfall "durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage" schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben solle (BGHZ 62, 49, 53).

    Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. Dezember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Mai 1912 (aaO) zustimmend Bezug genommen wird.

    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).

  • BGH, 23.10.1968 - VIII ZR 228/66
    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    § 98 BGB enthält Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - VIII ZR 228/66 - NJW 1969, 36 = LM BGB § 98 Nr. 1 unter 2).

    Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. Dezember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Mai 1912 (aaO) zustimmend Bezug genommen wird.

  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 339/78

    Begriff des Zubehörs zu einem Betriebsgrundstück - Ausdehnung der Haftung für

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen Inventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dargestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2).
  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen Inventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dargestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2).
  • RG, 22.05.1901 - V 92/01

    Zubehör; Gastwirtschaftsinventar

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Entscheidend ist, ob sich aus den baulichen Besonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, dass das Gebäude einem gewerblichen Betrieb auf Dauer dienen soll (BGH aaO; vgl. auch RGZ 48, 207, 209; BayObLG, Urteil vom 24. April 1911 - BayObLGZ 12, 306, 313).
  • RG, 05.10.1907 - V 67/07

    Materialreserve; Zubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).
  • RG, 03.05.1902 - V 59/02

    Zubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07

    Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche;

    Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ 165, 261, 263) .

    Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265) .

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (BGH-Urteil vom 14.12.2005 - IV ZR 45/05, BGHZ 165, 261, unter II.3.).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2022 - 12 U 20/22

    Betriebsschließung wegen COVID-19 nicht durch Betriebsschließungsversicherung

    Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 14.6.2006 - IV ZR 45/05, zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.).
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