Rechtsprechung
BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 223 StGB; § 227 StGB; § 213 StGB; § 21 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: Ohrfeige; Minder schwerer Fall: Affekt und Alkoholintoxikation) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer strafschärfenden Verwertung der Handlungsintensität bei Verursachung dieser starken Handlungsintensität in einem Zustand der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit; Zulässigkeit einer Verneinung eines minderschweren Falles unter Hinweis auf das ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer strafschärfenden Verwertung der Handlungsintensität bei Verursachung dieser starken Handlungsintensität in einem Zustand der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit; Zulässigkeit einer Verneinung eines minderschweren Falles unter Hinweis auf das ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73
Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228 …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11
a) Allerdings hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre ( BGHSt 25, 222; BGH NStZ-RR 2000, 80), mit rechtlich tragfähiger Begründung für nicht gegeben erachtet. - BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02
Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11
Für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität verbleibt zwar durchaus Raum nach dem Maß der geminderten Schuld; jedoch muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Tatrichter dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat (BGH NStZ-RR 2003, 104 mN). - BGH, 13.10.1999 - 2 StR 384/99
Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11
a) Allerdings hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre ( BGHSt 25, 222; BGH NStZ-RR 2000, 80), mit rechtlich tragfähiger Begründung für nicht gegeben erachtet. - BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden geistig-seelischen Zustandes - etwa wie hier eines Affektes und einer Alkoholintoxikation - ist (BGH NStZ 1997, 592 mN).