Rechtsprechung
BGH, 14.12.2011 - PatAnwZ 1/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 2 PatAnwO, § 3 Abs 3 PatAnwO, § 52a PatAnwO, § 52c Abs 1 PatAnwO, § 52c Abs 2 PatAnwO
Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie ... - Wolters Kluwer
Erstreckung des Unternehmensgegenstandes auf das Tätigkeitsfeld der sozietätsfähigen Berufe i.R.d. nach § 52a PAO bzw. § 59a BRAO zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit
- Anwaltsblatt
PAO §§ 16 Abs. 2 i. V. m. 52g Abs. 2, 5 a. F.
Patentanwaltsgesellschaft: Kein Anwalt als Alleingeschäftsführer - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 59a; PAO § 52a
Erstreckung des Unternehmensgegenstandes auf das Tätigkeitsfeld der sozietätsfähigen Berufe i.R.d. nach § 52a PAO bzw. § 59a BRAO zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
PAO §§ 16 Abs. 2 i. V. m. 52g Abs. 2, 5 a. F.
Patentanwaltsgesellschaft: Kein Anwalt als Alleingeschäftsführer
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 11
- GRUR 2012, 807
- AnwBl 2012, 463
- AnwBl Online 2012, 154
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und …
b) Das Gutachten der Patentanwaltskammer vom 20. Juli 2009 - IV/06/09 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Entscheidungen die unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens festgestellten Gründe für die Versagung der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffen.Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - wird aufgehoben, soweit er das Vorliegen der unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens der Patentanwaltskammer aufgeführten Versagungsgründe feststellt.
Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung darf eine interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft ungeachtet des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes nur in dem Bereich rechtsbesorgend tätig werden, der von ihrer Zulassung umfasst ist (so auch in einem der Ausgangsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 -).