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   BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15   

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https://dejure.org/2016,51735
BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15 (https://dejure.org/2016,51735)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - IV ZR 422/15 (https://dejure.org/2016,51735)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 422/15 (https://dejure.org/2016,51735)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 2 VVG, § 15 Abs 1 Buchst b S 2 MB/KT
    Krankentagegeldversicherung: Bestimmung der Berufsunfähigkeit

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 172 Abs. 2 VVG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Beendigung der Krankentagegeldversicherung und der Einstellung der Krankentagegeldzahlungen wegen Berufsunfähigkeit

  • rewis.io

    Krankentagegeldversicherung: Bestimmung der Berufsunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Beendigung der Krankentagegeldversicherung und der Einstellung der Krankentagegeldzahlungen wegen Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    VVG § 172 Abs. 2
    Rechtmäßige Beendigung der Krankentagegeldversicherung und der Einstellung der Krankentagegeldzahlungen wegen Berufsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankentagegeldversicherung - und der zuletzt ausgeübte Beruf

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung ist bei Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgeblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 543
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.2011 - IV ZR 137/10

    Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15
    Das Berufungsgericht hat die Revision "mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19)" zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

    b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 13 ff. = r+s 2011, 256), auf das sich die Klägerin beruft und das Anlass für das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision war.

    Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 14).

    Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 18).

    Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Senat ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit deshalb verneint hat, weil dem Vorbringen des Versicherungsnehmers, das sich der Versicherer hilfsweise zu eigen gemacht hatte, nicht zu entnehmen war, dass der Versicherungsnehmer im Sinne von § 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT 94 nach medizinischem Befund "im bisher ausgeübten Beruf" auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig gewesen sei (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 24).

  • BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15
    aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95, VersR 1996, 1090 unter II 3 a m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2013 - IV ZR 256/12

    Krankentagegeldversicherung: Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15
    Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer versteht unter dem "bisher ausgeübten Beruf" dasselbe wie unter dem Begriff der "beruflichen Tätigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT, d.h. den Beruf in seiner konkreten Ausprägung, so wie die versicherte Person ihn zuletzt ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rn. 7).
  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 274/06

    Eintritt des Versicherungsfalls in der privaten Krankentagegeldversicherung;

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15
    Der Krankentagegeldversicherer kann den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 10 f.).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 118/95

    Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers als Verweisung auf

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15
    aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95, VersR 1996, 1090 unter II 3 a m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 112/22

    Abgrenzung der Arbeitsunfähigkeit von der Berufsunfähigkeit in der

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter dem "bisher ausgeübten Beruf" im Sinne von § 15 Nr. 1 lit. b AVB dasselbe wie unter dem Begriff der "beruflichen Tätigkeit", die die versicherte Person nach § 1 Abs. 3 MB/KT vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, um arbeitsunfähig zu sein (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 422/15, juris, Rn. 12).

    Die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers als solche bestimmt sich mithin nicht nach dem allgemeinen Berufsbild (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 422/15, juris, Rn. 13 m. w. N.).

    Das zugrundezulegende Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung bedeutet trotz der Maßgeblichkeit der konkreten Ausprägung der beruflichen Tätigkeit aber keine (ungerechtfertigte) Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem des Arbeitsplatzes (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 422/15, juris, Rn. 14).

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.05.2023 - 8 O 3742/21

    Erlöschen der Krankentagegeldversicherung aufgrund Berufsunfähigkeit

    Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 b) AVB ist die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Dezember 2016 - IV ZR 422/15).
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