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   BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17   

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https://dejure.org/2017,53741
BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17 (https://dejure.org/2017,53741)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - V ZB 36/17 (https://dejure.org/2017,53741)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - V ZB 36/17 (https://dejure.org/2017,53741)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 89 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Heilung des Mangels der Vollmacht durch Genehmigung des Betreuers bei Einlegung eines Rechtsmittels i.R.d. Erteilung einer Prozessvollmacht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betreuer kann Berufung eines Prozessunfähigen auch nach Ablauf der Berufungsfrist genehmigen; § 89 Abs. 2 ZPO

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung des Mangels der Vollmacht durch Genehmigung des Betreuers bei Einlegung eines Rechtsmittels i.R.d. Erteilung einer Prozessvollmacht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 89 Abs. 2
    Heilung des Mangels der Vollmacht durch Genehmigung des Betreuers bei Einlegung eines Rechtsmittels i.R.d. Erteilung einer Prozessvollmacht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17
    Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114).

    a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17
    a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17
    a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17).

    Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO).

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