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   BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18   

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https://dejure.org/2018,46823
BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18 (https://dejure.org/2018,46823)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2018 - V ZR 2/18 (https://dejure.org/2018,46823)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 (https://dejure.org/2018,46823)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Fortgeltungsbeschluss eines Wirtschaftsplans und zur Verpflichtung der Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans; § 28 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
    Zulässiger Eigentümerbeschluss über Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über nächsten Wirtschaftsplan

  • Wolters Kluwer

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans; Pflicht des Verwalters zur Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    WEG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 5
    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss über Fortgeltung des Wirtschaftsplans ist wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit eines Beschlusses über Fortgeltung des Wirtschaftsplans

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwalter zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans auch bei Fortgeltungsbeschluss verpflichtet

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verwalter zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans auch bei Fortgeltungsbeschluss verpflichtet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fortgeltung eines Wirtschaftsplans kann beschlossen werden

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Fortgeltung eines Wirtschaftsplans

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Fortgeltung Wirtschaftsplan nicht abstrakt generell möglich

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 33 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftsplan: Konkreter Fortgeltungsbeschluss ist nicht nichtig! (IMR 2019, 197)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 843
  • MDR 2019, 601
  • NZM 2019, 374
  • ZMR 2019, 416
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    bb) Durch eine abstraktgenerelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschaftspläne abgewichen; eine solche Regelung kann nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).

    (1) Eine zeitliche Befristung konkreter Fortgeltungsbeschlüsse ist nicht deshalb erforderlich, weil den Wohnungseigentümern die Kompetenz fehlt, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).

    Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er von der in § 16 der Teilungserklärung getroffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).

  • KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

    Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll (vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157).

    Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    aa) Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, wobei die Auslegung "aus sich heraus" objektiv und normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 21; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9, 13; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.).

    (1) Die Formulierung ist entgegen der Annahme der Revision hinreichend bestimmt, so dass dahinstehen kann, ob die Unbestimmtheit überhaupt zur Nichtigkeit des Beschlusses hätte führen können oder nur zu seiner Anfechtbarkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. September 1988 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298 f.).

  • LG Itzehoe, 17.09.2013 - 11 S 93/12

    Verwalter muss Belege rechtzeitig zur Verfügung stellen!

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    Die Kompetenz für einen solchen Beschluss lässt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG ableiten (so aber Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387), denn er beträfe nicht lediglich die Fälligkeit von Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, sondern ließe, da er selbst Rechtsgrundlage der Vorschusspflicht nach § 28 Abs. 2 WEG ist, diese Forderungen erst entstehen (so zutreffend Merle, ZWE 2014, 133, 134).

    aa) Teilweise wird angenommen, dass ein Beschluss nichtig sei, der die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur erneuten Beschlussfassung anordne, weil die Fortgeltung jeweils nur bis zu der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden könne, auf der eine neue Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG herbeizuführen sei (BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 21; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47 und 63a; wohl auch LG Itzehoe, ZWE 2014, 133, 134; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2017, 98, 100).

  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

    Dies wurde früher aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 5 WEG hergeleitet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1984 - VII ZB 1/84, NJW 1984, 912 f.; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 10; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 9; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 8) und folgt nach heutiger Rechtslage (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, NJW 2018, 3305 Rn. 15 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) unmittelbar aus § 28 Abs. 1 WEG (zutreffend Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 141 f.).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    bb) Durch eine abstraktgenerelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschaftspläne abgewichen; eine solche Regelung kann nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).

    (1) Eine zeitliche Befristung konkreter Fortgeltungsbeschlüsse ist nicht deshalb erforderlich, weil den Wohnungseigentümern die Kompetenz fehlt, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 75/03

    Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    a) Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstraktgenerelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Vereinbarung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387).

    Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17

    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er von der in § 16 der Teilungserklärung getroffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).
  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    aa) Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, wobei die Auslegung "aus sich heraus" objektiv und normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 21; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9, 13; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.).
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 305/16

    Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch

    Auszug aus BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18
    Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er von der in § 16 der Teilungserklärung getroffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 104/15

    Wohnungseigentümerbeschluss: Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

  • BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

  • KG, 11.07.1990 - 24 W 3798/90

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses; Mitwirkungspflichten der

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84

    Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die

  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02

    Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über

  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

  • BayObLG, 28.06.2002 - 2Z BR 41/02

    Eigentümerbeschlüsse über Jahreabrechnung trotz fehlerhafter Kostenverteilung -

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Denn jedem Wohnungseigentümer steht gemäß § 28 Abs. 3 WEG ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu (vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 , NZM 2019, 374 Rn. 16), auch wenn deren Positionen bei einer Teilungültigkeitserklärung bereits feststehen, soweit Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Greiner, ZWE 2018, 341, 349).

    Denn jedem Wohnungseigentümer steht gemäß § 28 Abs. 3 WEG ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu (vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 , NZM 2019, 374 Rn. 16), auch wenn deren Positionen bei einer Teilungültigkeitserklärung bereits feststehen, soweit Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Greiner, ZWE 2018, 341, 349).

    Denn jedem Wohnungseigentümer steht gemäß § 28 Abs. 3 WEG ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu (vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 , NZM 2019, 374 Rn. 16), auch wenn deren Positionen bei einer Teilungültigkeitserklärung bereits feststehen, soweit Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Greiner, ZWE 2018, 341, 349).

  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    So haftete er noch für Vorschüsse, die aufgrund eines vor seinem Ausscheiden gefassten Fortgeltungsbeschlusses (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18, ZfIR 2019, 494) nach dem bisherigen Wirtschaftsplan geschuldet sind, nicht aber für Vorschüsse, die aufgrund eines neuen, nach seinem Ausscheiden gefassten Wirtschaftsplans erhoben werden.
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von

    Der Umstand, dass es sich bei den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt, deren Versäumung - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 9; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 20; Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18, NZM 2019, 374 Rn. 6), hat hier - wie auch sonst - nicht zur Folge, dass es für die Wahrung der Fristen allein auf die objektive materielle Berechtigung des Klägers ankommt.

    c) Da die Kläger die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 BGB versäumt haben, waren nur Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18, NZM 2019, 374 Rn. 6).

  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -entschieden, dass die Fortgeltung bis zum Beschluss des nächsten Wirtschaftsplans auch ohne zeitliche Befristung nicht zu beanstanden ist.

    Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -, juris).

    Die Kompetenz für einen solchen Beschluss lässt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG ableiten (so aber Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387), denn er beträfe nicht lediglich die Fälligkeit von Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, sondern ließe, da er selbst Rechtsgrundlage der Vorschusspflicht nach § 28 Abs. 2 WEG ist, diese Forderungen erst entstehen (so zutreffend Merle, ZWE 2014, 133, 134; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -, juris).

  • AG Pinneberg, 25.09.2018 - 60 C 3/18

    Entziehung wegen Zahlungsverzugs bedarf keiner vorigen Abmahnung

    Anders als eine generelle Regelung über die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung eines neuen ist ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten wirksam (vgl. BGH, IMR 2019, 197).
  • LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 13 T 25/23

    Antrag auf künftige Zahlung des Hausgelds: Streitwert?

    Zwar entspricht die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans ordnungsmäßiger Verwaltung, weil dadurch verhindert wird, dass in Fällen, in denen sich die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung verzögert, die Liquidität der Gemeinschaft nicht sichergestellt ist (vgl. BGH NZM 2019, 374).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2021 - 25 S 58/19
    Hierzu besteht nach einhelliger Auffassung jedenfalls dann eine Beschlusskompetenz, wenn - wie hier - nur eine Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan getroffen wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2018, - V ZR 2/18; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 13. September 2018, - 2-13 S 92/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017, - 318 S 15/17; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018 § 28 Rn. 159; BeckOK WEG/Bartholome WEG § 28 Rn. 21).
  • AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20

    WEG-Beschluss über Nutzung Waschküche / Trockenraum

    Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind ausgehend von seinem protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung "aus sich heraus", also objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Eigentümer ankommt (vgl. BGH, NJW 2010, 3093, Tz. 9 = ZMR 2010, 378; NJW-RR 2019, 843, 844, Tz. 18 = ZMR 2019, 416).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.02.2020 - 980b C 28/19

    Verteilung von Müllentsorgungskosten zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnungen

    Der Inhalt eines Beschlusses ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei es bei der gebotenen objektiven Auslegung " aus sich heraus " maßgebend darauf ankommt, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 549, 550, Tz. 8 = ZMR 2015, 23; NJW-RR 2019, 843, 845, Tz. 18 = ZMR 2019, 416).
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