Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55897
BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19 (https://dejure.org/2021,55897)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2021 - KZR 2/19 (https://dejure.org/2021,55897)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - KZR 2/19 (https://dejure.org/2021,55897)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55897) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 Abs. 1 ; GWB § 33 Abs. 1
    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Telekom und Vodafone zum selben Streit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19
    Nachdem das erste die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 ff. - Kabelkanalanlagen, nachfolgend: erstes Revisionsurteil), blieb die Berufung der Klägerin erneut ohne Erfolg.

    aa) Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (WRP 2017, 707 Rn. 34 - Kabelkanalanlagen) zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Parteien den Kaufpreis für die Regionalgesellschaften in der Weise bestimmt haben, dass er das Fünffache des EBITDA (= earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) betrage, sowie, dass ein niedrigeres Entgelt für die Miete der Kabelkanalanlagen einen höheren Ertrag der veräußerten Gesellschaften bedeute und damit möglicherweise zu einem höheren Kaufpreis geführt hätte.

    Der Senat hat in seine Betrachtung einbezogen, dass der Unternehmenskaufvertrag und die Mietverträge zusammen abgeschlossen und die Konditionen der Mietverträge unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart worden waren (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 4, 36 - Kabelkanalanlagen).

    Davon, dass hinter der Klägerin Investoren standen (WRP 2017, 707 Rn. 13, 18 - Kabelkanalanlagen), die - was sich angesichts der Dimension der betroffenen Transaktion von selbst versteht - über eine erhebliche Erfahrung und qualifizierte Beratung verfügten, ist der Senat ebenfalls ausgegangen, ebenso wie von dem Umstand, dass der Beklagten keine Kündigungsmöglichkeit und - abgesehen von einer den Anstieg des Verbraucherpreisindexes nicht überschreitenden Erhöhung - kein Anspruch auf Anpassung des Entgelts zustehen sollte (ebenda Rn. 4, 15, 38).

    cc) Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen daher im Widerspruch zu der tragenden Begründung des ersten Revisionsurteils, wonach eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB gerade nicht voraussetzt, dass die Klägerin eine Kündigung erklärte (WRP 2017, 707 Rn. 37 ff., 41 - Kabelkanalanlagen).

    Für die neue Verhandlung nimmt der Senat auf seine weiter erheblichen Hinweise im Urteil vom 24. Januar 2017 Bezug (NZKart 2017, 198 Rn. 47, 48, 50 - Kabelkanalanlagen).

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19
    Diese verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen (BGH, Urteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127 Rn. 20 f. mwN; vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 6 mwN).

    Gebunden ist das Berufungsgericht an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt (BGH, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 7 mwN).

    Die Bindungswirkung entfällt indes, wenn das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen feststellt als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen (BGH, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 11 mwN).

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19
    Dadurch soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung einer Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396).
  • BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18

    Marktstellungsmissbrauch im Breitbandkanalgeschäft: Vertiefung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19
    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 14. Dezember 2021 (KZR 23/18, z. Veröff.
  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19
    Diese verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen (BGH, Urteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127 Rn. 20 f. mwN; vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Zum einen erfasst die Bindungswirkung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO lediglich diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung beruht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 10; Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, WM 2017, 1326 Rn. 7; Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 2/19, NJOZ 2022, 652 Rn. 12).

    Zum anderen hat das Berufungsgericht neue Tatsachen festgestellt, so dass eine Bindungswirkung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, WM 2017, 1326 Rn. 11; Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 2/19, NJOZ 2022, 652 Rn. 12).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht