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   BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18   

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https://dejure.org/2021,55882
BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Kabelkanalanlagen II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 Nr 2 GWB
    Marktstellungsmissbrauch im Breitbandkanalgeschäft: Vertiefung eines Preishöhenmissbrauchs durch Kündigung eines Mitbenutzungsvertrages durch den benachteiligten Konkurrenten und Fordern eines angemessenen Entgelts - Kabelkanalanlagen II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • rewis.io

    Kabelkanalanlagen II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Kabelkanalanlagen II

  • datenbank.nwb.de

    Kabelkanalanlagen II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Bestehen von Ansprüchen wegen eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB unabhängig von der Möglichkeit des diskriminierten Unternehmens, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen und auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen zu können

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kabelkanalanlagen II: Zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Telekom und Vodafone zum selben Streit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 333
  • WM 2022, 1566
  • MMR 2022, 286
  • K&R 2022, 202
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).

    Davon ist der Senat bereits in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 17 ff.- Kabelkanalanlagen; zustimmend Bien/Jocham, WuW 2019, 186 187 f.; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 234; Steinvorth, ZWeR 2017, 303, 311; Haus/Richter, N&R 2017, 149, 150; kritisch Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 561).

    Dabei ist der Bedarf der Klägerinnen durch die Mietverträge im vorliegenden Fall nicht "ein für allemal" gedeckt, weil ihnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten zum Jahresende eingeräumt ist (WRP 2017, 707 Rn. 20 f. - Kabelkanalanlagen).

    b) Räumlich ist der Markt für die Nutzung von Anlagen, die zur Unterbringung von Breitbandkabeln geeignet sind, jeweils auf das Gebiet begrenzt, in welchem die von den Klägerinnen erworbenen Netze liegen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 22 f. - Kabelkanalanlagen).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Geltendmachung des vereinbarten Entgelts ein Fordern im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 25 - Kabelkanalanlagen; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 238 f., 240 f.; ders. in Immenga/Mestmäcker, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 208a).

    Feststellungen dazu, dass zwischen den Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Bundesnetzagentur das Entgelt festgesetzt hat, und den in den Mietverträgen der Parteien festgelegten Leistungen sachliche Unterschiede bestehen, die einer Vergleichbarkeit von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht getroffen (vgl. BGH, WRP 2017, 707 Rn. 28 - Kabelkanalanlagen).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Frage, ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten nicht (mehr) wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 mwN - Kabelkanalanlagen).

    Der Senat hat in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 41 - Kabelkanalanlagen) bereits entschieden, dass eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht voraussetzt, dass die dortige Klägerin die Kündigung erklärt.

    Ein berechtigtes Amortisationsinteresse des Normadressaten und das damit einhergehende Interesse an einer angemessenen Mindestlaufzeit ist bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 31, 39 - Kabelkanalanlagen).

    Die im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ausgehandelten Preise für die Kabelkanalnutzung können aber schon wegen des dort anstelle des Markts für die Verlegung von Breitbandkabeln betroffenen Markts für Unternehmensübernahmen, der schmalen Vergleichsbasis und des großen zeitlichen Abstands nicht ohne weitere Feststellungen als aktuell geeignete Vergleichspreise angesehen werden (vgl. zum Parallelverfahren BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 36 - Kabelkanalanlagen - sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide).

    Hinzu kommt, dass anstelle einer rechtlich nicht vorrangigen Vergleichsmarktbetrachtung in Fällen der vorliegenden Art auch eine Kostenkontrolle zur Bestimmung des wettbewerbsanalogen Preises in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 [juris Rn. 12 f.] - Wasserpreise Calw; WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen; Nothdurft in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., § 19 Rn. 167).

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Hinzu kommt, dass anstelle einer rechtlich nicht vorrangigen Vergleichsmarktbetrachtung in Fällen der vorliegenden Art auch eine Kostenkontrolle zur Bestimmung des wettbewerbsanalogen Preises in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 [juris Rn. 12 f.] - Wasserpreise Calw; WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen; Nothdurft in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., § 19 Rn. 167).
  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Die im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ausgehandelten Preise für die Kabelkanalnutzung können aber schon wegen des dort anstelle des Markts für die Verlegung von Breitbandkabeln betroffenen Markts für Unternehmensübernahmen, der schmalen Vergleichsbasis und des großen zeitlichen Abstands nicht ohne weitere Feststellungen als aktuell geeignete Vergleichspreise angesehen werden (vgl. zum Parallelverfahren BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 36 - Kabelkanalanlagen - sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide).
  • BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 14. Dezember 2021 (KZR 23/18, z. Veröff.
  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22
    Die Überprüfung der Höhe eines vertraglich vereinbarten Nutzungsentgeltes nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB kommt in Betracht, wenn der Vertragspartner des Normadressaten entweder kündigt oder eine Herabsetzung der Entgelte verlangt und zu diesem Zeitpunkt befugt gewesen wäre, den Vertrag zu kündigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 23/18 - Kabelkanalanlagen II, GRUR-RS 2021, 44687, Rn. 16 m.w.N.).

    Ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.1982 - KVR 9/81 - Gemeinsamer Anzeigenteil, NJW 1984, 1116; BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 23/18 - Kabelkanalanlagen II, GRUR-RS 2021, 44687, Rn. 15).

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