Rechtsprechung
BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
- IWW
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, § 823 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO
- rewis.io
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Persönlichkeitsrecht des Partners einer Prominenten
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1
Unzulässige identifizierende Berichterstattung über das Sexualleben in einer Paarbeziehung nach Selbstöffnung des Partners - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben betreffenden Pressebericht nach Selbstöffnung des Partners.
- rechtsportal.de
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben betreffenden Pressebericht nach Selbstöffnung des Partners
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sex sells. No Sex auch
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.09.2018 - 27 O 187/18
- KG, 12.09.2019 - 10 U 164/18
- BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19
Papierfundstellen
- NJW 2022, 791
- NJW-RR 2022, 419
- MDR 2022, 432
- GRUR 2022, 349
- VersR 2022, 449
- MMR 2022, 280
- K&R 2022, 192
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der …
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18;… vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, VersR 2022, 386 Rn. 15;… vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18; jeweils mwN). - BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen …
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (…st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18;… vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18; jeweils mwN). - BGH, 06.12.2022 - VI ZR 237/21
Zur Rechtmäßigkeit identifizierender Presseberichterstattung über Ende einer …
Vielmehr wäre auch dann die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18;… vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21;… vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN; st. Rspr.), in deren Rahmen auch den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG erhebliche Bedeutung zukäme.Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18;… vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21;… vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).
Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (…st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18;… vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; jeweils mwN).
Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (…st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19;… vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 25 ff.; jeweils mwN;… vgl. ferner zur Bildberichterstattung Senatsurteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21, juris Rn. 20 f.).
- BGH, 02.08.2022 - VI ZR 26/21
Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über Spekulationen betreffend …
Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (…vgl. Senat, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 14; jeweils mwN).Ob nach diesen Grundsätzen die Privatsphäre des Klägers betroffen ist beziehungsweise ob - wie die Revision auch unter Hinweis auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag meint - der Kläger sich nicht auf sein Recht zur Privatheit berufen kann, weil er zuvor die relevanten Tatsachen der Öffentlichkeit preisgegeben hätte (…vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 16;… vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23;… BVerfGE 101, 362, 385 [juris Rn. 80]), kann offenbleiben.
Da die von der Beklagten berichteten Spekulationen die Privatsphäre des Klägers betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (…vgl. dazu Senat, Urteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19;… BVerfGE 99, 185, 196 f. [juris Rn. 50 f.]; jeweils mwN).
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (…vgl. Senat, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; jeweils mwN).
Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (…vgl. Senat, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; jeweils mwN).
- BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine …
Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN).Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich zuvor öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich der Berichterstattung "über den Ausflug" selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zuzurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (…zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf Vergessen I; Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 12).
Auch wenn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, so muss er vom schutzwürdigen Informationsinteresse erfasste Äußerungen zum Leben seiner im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Ehefrau, die - wie hier die Äußerung zum Umzug - typischerweise zugleich deren Familie betreffen, hinnehmen, wenn sie allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Privatsphäre eingreifen (anders bei Äußerungen zum inneren Bereich der Privatsphäre, vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 20).
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über …
Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN).Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich Ort und Zeit des Urlaubs selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN).
- BGH, 21.06.2022 - VI ZR 395/19
Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit: Anspruch auf Unterlassung einer sich aus der …
b) Ob die Mailbox-Nachricht des Beklagten vom 11. August 2017 die vom Kläger allein bekämpfte Aussage enthält, der Kläger habe einen Parteiverrat begangen, ist eine Frage der Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 10 mwN). - BGH, 17.05.2022 - VI ZR 123/21
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine …
Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). - BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
Unterlassungsanspruch eines Witwers gegen detaillierte Presseberichterstattung zu …
Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). - BGH, 17.05.2022 - VI ZR 125/21
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine …
Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). - OLG Köln, 05.04.2022 - 15 U 268/21