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   BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21   

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https://dejure.org/2021,61594
BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21 (https://dejure.org/2021,61594)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2021 - XIII ZR 1/21 (https://dejure.org/2021,61594)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21 (https://dejure.org/2021,61594)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß

    Art 20 Abs 3 GG, § 52 Abs 3 Nr 1 EEG 2017 vom 13.10.2016, § 100 Abs 1 S 6 EEG 2017 vom 17.12.2018, § 100 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EEG 2017 vom 17.12.2018, § 100 Abs 2 S 2 EEG 2017 vom 17.12.2018
    Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei Meldepflichtverstoß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der rückwirkenden Anwendung des EEG 2017 bei Verstößen gegen die Photovoltaikanlagen-Meldepflicht mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot; Vertrauen in den Bestand geltenden Rechts; Maßgebliche Sanktionsvorschrift zum Zeitpunkt der Rückzahlung der ...

  • rewis.io

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Anwendung der abgemilderten Sanktion bei Verstoß gegen die Meldepflichtnach dem EEG - Sanktion bei Meldepflichtverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der rückwirkenden Anwendung des EEG 2017 bei Verstößen gegen die Photovoltaikanlagen-Meldepflicht mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot; Vertrauen in den Bestand geltenden Rechts; Maßgebliche Sanktionsvorschrift zum Zeitpunkt der Rückzahlung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei Meldepflichtverstoß

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Sanktion bei Verstößen gegen die Meldepflicht für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 und zur rückwirkenden Anwendung dieser Vorschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 533
  • WM 2023, 885
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Danach findet für die Photovoltaik-Anlage des Klägers - anders als nach der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 aF (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, RdE 2017, 465; Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 148) - die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 Anwendung.

    Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 wurde der anzulegende Wert zur Ermittlung der Einspeisevergütung "auf null verringert", solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) an die Bundesnetzagentur übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 28).

    Dabei waren für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Klägers - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 37).

    b) Am vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs des Klägers für den im Zeitraum vom 1. August bis 18. November 2014 eingespeisten Strom änderte sich durch die mit dem EEG 2017 rückwirkend eingeführte abgemilderte Sanktion für Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zunächst nichts, weil diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des § 100 EEG 2017 aF auf die Anlage des Klägers keine Anwendung fand (vgl. im Einzelnen BGH, RdE 2017, 465 Rn. 31 bis 47; REE 2018, 148 Rn. 5 bis 12).

    aa) Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der für die Berechnung des Zahlungsanspruchs anzulegende Wert um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 an den Netzbetreiber erfolgt ist (vgl. auch BGH, RdE 2017, 465 Rn. 41).

    Das galt jedoch nur für diejenigen (Bestands-)Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45).

    Danach war für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 - mit der Folge einer Verringerung der Vergütung auf null - anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hatte (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 46 f.).

    Die insoweit ergangenen Entscheidungen (BGH, RdE 2017, 465; BGH, REE 2018, 148) können schon deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil die Übergangsregelung danach geändert wurde.

    In diesem Sinne war aufgrund der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 als spezieller Anspruchsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 20 f.) i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 der Rückforderungsanspruch der Beklagten unmittelbar mit Zahlung einer dem Kläger nicht zustehenden Vergütung entstanden, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedurfte.

    (2) Unabhängig davon kam eine gesetzgeberische Klarstellung der Übergangsregelung schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 unter Geltung des § 100 EEG 2017 aF allein für nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommene Anlagen Anwendung findet (BGH, RdE 2017, 465).

    Dementsprechend dient der Rückforderungsanspruch nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62 mwN).

    Sie waren nach § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 zur Rückforderung des Mehrbetrags und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 zur Berücksichtigung entsprechender Einnahmen im EEG-Belastungsausgleich gesetzlich verpflichtet (vgl. BGH, RdE 2017, 465 Rn. 62); ein Entscheidungsspielraum verblieb insoweit nicht.

    (aa) Die Änderung der Rechtsfolge von einem gänzlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs beim Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 zu einer bloßen Verringerung des Vergütungsanspruchs für die Dauer des Pflichtenverstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 erfolgte nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers zur Verhinderung unbilliger Ergebnisse (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BGH, RdE 2017, 465 Rn. 26).

    Denn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) war offen, ob die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 ab dem 1. August 2014 auch für zuvor in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet (vgl. Clearingstelle EEG, Schiedsspruch vom 17. Februar 2017, 2017/4 Rn. 22, abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/schiedsrv/2017/4; Clearingstelle EEG/KWKG, Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 67 ff., abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung§ 2017§ 37§ 0.pdf).

    Die Komplexität und Intransparenz des § 100 EEG 2017 aF, der durch die vielfältigen Bezugnahmen und Rückausnahmen in hohen Maße unklar und schwer zu durchschauen ist (vgl. Hennig, EWeRK 2018, 98, 104; Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 63) und den Willen des Gesetzgebers nicht zweifelsfrei zutage treten lässt, führt jedenfalls unter Berücksichtigung der aufgezeigten Unsicherheiten dazu, dass auf Seiten der Netzbetreiber kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung für Bestandsanlagen bei dem in Rede stehenden Pflichtenverstoß bestehen konnte.

    (d) Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (RdE 2017, 465) konnte sich seitens der Netzbetreiber kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Null-Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für Anlagen bilden, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.

    (aa) Zwar war damit höchstrichterlich entschieden, dass die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 nur für Anlagen gelten sollte, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden waren und für die nach § 6 EEG 2014 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand (BGH, RdE 2017, 465 Rn. 45).

    In der Literatur wurde weiterhin die Geltung der abgemilderten Sanktion auch bei vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen für zutreffend gehalten (vgl. Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 62; Vieweg-Puschmann, ZNER 2018, 40) und Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber erkannt (Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 63; Hennig, EWeRK 2018, 98, 106; Lamy, Versorgungswirtschaft 2017, 337, 339).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Entgegen der Revision verstößt die Änderung des § 100 EEG 2017 aF durch das "Energiesammelgesetz" nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegenstehen, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 62 f., mwN).

    Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN).

    Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 53).

    Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz grundsätzlich nur für die Zukunft ändern (BVerfGE 135, 1 Rn. 55).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 135, 1 Rn. 64; BVerfGE 156, 354 Rn. 142, jeweils mwN).

    Vertrauensschutz kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfGE 156, 354 Rn. 143, jeweils mwN).

    In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

    (ff) Offenbleiben kann, ob § 100 EEG 2017 aF hinsichtlich dieser Frage so unklar und verworren war, dass die Vorschrift schon deshalb keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz bilden kann (vgl. dazu BVerfGE 135, 1 Rn. 67, 72).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN).

    Hingegen liegt eine lediglich - nicht grundsätzlich unzulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, die belastenden Rechtsfolgen also erst nach der Verkündung einer Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f.; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, mwN).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Rechtsgebieten, in denen es häufig oder sogar regelmäßig zu Rechtsänderungen kommt, ohnehin gering ist (BVerfGE 155, 238 Rn. 133).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 135, 1 Rn. 64; BVerfGE 156, 354 Rn. 142, jeweils mwN).

    Vertrauensschutz kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfGE 156, 354 Rn. 143, jeweils mwN).

    In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 131, 20 [juris Rn. 77]; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46).

    In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

  • BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN).

    (a) Das Recht der erneuerbaren Energien zählt zu den Rechtsgebieten mit bewegter Entwicklung, in dem der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen kann (BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 29).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 40 f.; BVerfGE 148, 217 Rn. 135; BVerfG, NVwZ 2019, 715 Rn. 11; BVerfGE 155, 238 Rn. 129; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN).

    Hingegen liegt eine lediglich - nicht grundsätzlich unzulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, die belastenden Rechtsfolgen also erst nach der Verkündung einer Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; st. Rspr.; vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f.; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, mwN).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 131, 20 [juris Rn. 77]; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    Bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, liegt ein abgeschlossener Sachverhalt bereits mit Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor (vgl. BVerfGE 30, 367, 386 f. [juris Rn. 73]; BVerfGE 126, 369 [juris Rn. 71]).
  • BGH, 06.07.2021 - EnVR 45/20

    EEG-Ausgleichsmechanismus

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
    In die an die Übertragungsnetzbetreiber fließende EEG-Umlage werden nicht nur die zunächst von ihnen zu tragende Preisdifferenz zwischen den gesetzlich für Strom aus erneuerbaren Energien festgelegten Preisen und den auf dem Strommarkt durch den Verkauf dieses Stroms erzielten (niedrigeren) Preisen eingerechnet, sondern auch die Kosten der ihnen zukommenden Umverteilungsaufgabe unter Einschluss von Personal- und Materialaufwand sowie Finanzierungskosten (vgl. § 6 EEAV; im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 45/20, RdE 2021, 550 Rn. 12 - EEG-Ausgleichsmechanismus).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14

    Stromeinspeisevergütung: Bereicherungsrechtlicher Anspruch des

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

  • BGH, 09.04.2019 - VIII ZR 284/18
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 71/17

    Kürzung der Einspeisevergütung als mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Das ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533, Rn. 31 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 Rn. 52 mwN).
  • BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21

    Kommunalrabatt

    Das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage ist nicht schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, ZNER 2018, 416 Rn. 29 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, WM 2023, 885 Rn. 47 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).
  • BGH, 29.11.2022 - XIII ZB 64/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Grundlage der Streitwertbemessung im

    Allgemein wird er verwendet, wenn Mittel nicht endgültig in einem Vermögen verbleiben sollen, sondern zur Deckung von anderweitigen Kosten oder Forderungen bestimmt sind (BGH, Urteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 236/64, NJW 1966, 250 [juris Rn. 92]; vom 29. November 1993 - II ZR 107/92, WM 1994, 63 [juris Rn. 19]; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173 [juris Rn. 42]), oder umgekehrt, Kosten wirtschaftlich nicht bei einer Person verbleiben, sondern eine anderweitige Erstattung oder Kostenabwälzung erfolgt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 [juris Rn. 9] - Mehrwertsteuer für die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NZBau 2004, 34 [juris Rn. 10]; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WM 2022, 1850 Rn. 56 - Trassenentgelte II; vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533 Rn. 41 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZR 2/20

    Anschlusskonkurrenz

    Zwar stellt § 100 EEG in den seit dem 1. August 2014 in Kraft getretenen Fassungen - ganz überwiegend in Bezug auf Strom aus Anlagen im Sinn des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Übergangsregelungen bereit (siehe BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19, RdE 2021, 354 Rn. 15 - Solarpark Tutow; vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, ZNER 2022, 385 Rn. 10 bis 29 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).
  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 22/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Annahme der

    Hingegen liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, die belastenden Rechtsfolgen also erst nach der Verkündung einer Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; st. Rspr., BVerfGE 155, 238 Rn. 130 f.; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, mwN; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533 Rn. 31 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2023 - 26 U 6/22

    Umlagepflicht einer bereits vor dem 01.09.2011 von einem Letztverbraucher als

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2021 (XIII ZR 1/21, BeckRS 2021, 53845 Rn. 40) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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