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   BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57   

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BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57 (https://dejure.org/1958,759)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1958 - 4 StR 627/57 (https://dejure.org/1958,759)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1958 - 4 StR 627/57 (https://dejure.org/1958,759)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 195
  • NJW 1958, 511
  • MDR 1958, 359
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 394/65

    Überfall einer Frau zur Erzwingung von Geschlechtsverkehr - Mittäterschaft bei

    Der wegen schuldhaften Selbstberauschens Verurteilte hat dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen dann zu erstatten, wenn sich die Rauschtat gegen diesen gerichtet hatte (Fortführung von BGHSt 11, 195 und 15, 60).

    Diese Erstattungspflicht trifft ihn nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 11, 195, 198 [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57]; 15, 61, 63 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]; BGH VRS 17, 424, 428, 429) jedenfalls dann, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete.

    Indessen muß das in diesem Fall für die Anwendung der §§ 397, 471 Abs. 1 StPO genügen, Denn für die - an Grundsätze des bürgerlichen Rechtsstreits angelehnte (BGHSt 11, 189, 191 ff [BGH 20.12.1957 - 1 StR 33/57]; 11, 195, 197) [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57]- kostenrechtliche Betrachtungsweise dieser Vorschriften kommt es darauf an, daß der Nebenkläger mit der Nebenklage Erfolg hat.

  • BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60

    Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher

    Wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195), ist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich nicht anwendbar.

    Er hat die Erstattungspflicht nur davon abhängig gemacht, daß durch die Verurteilung eine strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschlitzten Rechtsguts richtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195).

    Die erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 195 hatte keinen Anlaß, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen.

  • BGH, 23.01.1979 - 5 StR 748/78

    Einschränkung einer Vereidigung im Strafverfahren - Anforderungen an eine

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt" (BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60].
  • BGH, 05.08.1959 - 4 StR 189/59

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung BGHSt 11, 195 betrifft abweichend hiervon den Fall, daß der Nebenkläger den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aus demselben Verhalten des Angeklagten (Antreten der Fahrt mit einem Kraftwagen ohne ordnungsmäßige Bremsvorrichtungen) herleitete, wegen dessen der Angeklagte auf die öffentliche Klage hin nach § § 31 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 71 StVZO verurteilt wurde.

    Hier fehlt es an der in BGHSt 11, 195, 197 geforderten "engeren sachlichen Beziehung zwischen dem Antrage des Nebenklägers und dem Urteilsspruch".

  • BGH, 29.07.1959 - 4 StR 262/59

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) hat der Angeklagte, der wegen einer nur von Amts wegen verfolgten Straftat verurteilt worden ist, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach §§ 397 und 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtet.

    Diese Vorschrift ist ebenso zum Schütze der allgemeinen Verkehrssicherheit geschaffen worden, wie die in dem Urteil BGHSt 11, 195 erörterten Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung.

  • KG, 28.01.1999 - 4 Ws 190/98

    Auslagen des Nebenklägers bei Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten

    Die von dem Angeklagten unabhängige, mit der des Privatklägers nicht vergleichbare Stellung des Nebenklägers hat bereits den Bundesgerichtshof dazu bewogen, eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO , der dem Privatkläger im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auferlegt, abzulehnen (BGHSt 11, 195; vgl. auch Schimansky aaO Rdn. 6, 5 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1966 - 1 StR 592/65

    Verwendung geschützter Warenzeichen beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen

    Daher muß auch die Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Nebenklage aufgehoben werden (BGHSt 11, 195, 198) [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57].
  • BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    Darin liegt kein Verschulden» Angesichts der damals lebhaften Erörterung über die Kostentragungspflicht bei erfolgloser Nebenklage konnten sie die richtige, ihrer Ansicht nach vom Schöffengericht gewollte Entscheidung auf der Linie des damals bereits ergangenen, ihnen aber offenbar noch nicht bekannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) finden.
  • BGH, 07.07.1961 - 4 StR 167/61
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  • BGH, 17.11.1964 - 1 StR 362/64

    Pflicht des Verurteilten zur Erstattung der dem Nebenkläger erwachsenen

    Der Senat befindet sich hierbei in Einklang mit der Entscheidung BGHSt 11, 195, in dem die Nebenkläger allerdings nach § 395 Abs. 1 StPO zugelassen waren.
  • BGH, 11.10.1963 - 4 StR 232/63

    Verurteilung des Angeklagten - Handlung gegen Nebenkläger - Erstattung

  • BGH, 10.05.1967 - 2 StR 92/67

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Raufhandels - Kosten einer

  • BGH, 12.06.1959 - 5 StR 163/59

    Strafrechtliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung - Fehlender

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