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   BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87   

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BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87 (https://dejure.org/1988,1487)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1988 - 3 StR 465/87 (https://dejure.org/1988,1487)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1988 - 3 StR 465/87 (https://dejure.org/1988,1487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinderung des Eintritts der Straffreiheit durch das Erscheinen des Außenprüfers - Abhängigkeit des Umfangs der Sperre für eine strafbefreiende Selbstanzeige im Rahmen einer Außenprüfung vom Inhalt der Prüfungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 188
  • NJW 1988, 3272
  • MDR 1988, 429
  • NStZ 1988, 226
  • StV 1988, 205
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Auszug aus BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87
    Bei der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) schließt das Erscheinen des Prüfungsbeamten die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nur bei einem Steuerpflichtigen aus, gegen den die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ergangen ist; auch wirkt die Sperre nur für die nach der Anordnung zu prüfenden Steuerarten und die genannten Prüfungszeiträume (vgl. BayObLG wistra 1985, 117; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 371 Rdn. 82-83; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 371 Anm. 2; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28).
  • BGH, 13.05.1983 - 3 StR 82/83

    Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung oder strafbefreiende Wirkung gemäß

    Auszug aus BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87
    Seine Tat war zu diesem Zeitpunkt von den dänischen Steuerbehörden, die Steuerverfehlungen bei ihm lediglich vermuteten (UA S. 71), noch nicht entdeckt worden (vgl. BGH NStZ 1983, 415).
  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87
    Das ergibt eine Auslegung des Merkmals "zur steuerlichen Prüfung" (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO), welche dem Zweck des § 371 Abs. 1 AO durch eine sachgerecht-restriktive Anwendung der Ausschlußgründe des Absatzes 2 dieser Vorschrift Rechnung trägt (vgl. BGH NStZ 1987, 562 mit Anm. Streck).
  • FG Bremen, 06.10.2004 - 2 K 152/04

    Strafbefreiende Erklärung bei Prüfungserweiterung

    Bei der erweiterten Prüfungsanordnung handele es sich nicht um eine Rücknahme der ursprünglichen Prüfungsanordnung, sondern um einen weiteren selbständigen Verwaltungsakt (Franzen, Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 194, 196), der von der ursprünglichen Anordnung unabhängig und damit auch selbständig anfechtbar sei.

    In sachlicher und zeitlicher Hinsicht wirke die Sperre nur für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuerarten und die genannten Prüfungszeiträume, die dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden seien (BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 151; OLG Celle Beschluss vom 27. März 2000 2 Ws 33/00, wistra 2000, 277, 278; Klein/Gast-de Haan AO § 371 Rz. 27; Rüping in HHSp, § 371 AO Rz. 151; Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 371 Rn. 153; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO 1977 Rdnr. 151; Mösbauer, NStZ 1989, 11, 13; Stahlschmidt, StStrafR, S. 126).

    Der Prüfer ?erscheine? dem Steuerpflichtigen nur insoweit zur Prüfung, als die Prüfungsanordnung reiche (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO 1977 Rdnr. 152; Mösbauer, NStZ 1989, 11, 13; BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 151).

    Hinsichtlich der nicht von der ursprünglichen Prüfungsanordnung erfassten Zeiträume oder Steuerarten sei also auch nach Erscheinen des Prüfers noch eine strafbefreiende Erklärung bzw. Selbstanzeige möglich (Braun, PStR 2001, 34; Feldhausen, PStR 1998, 45; Franzen, Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 194; im Ergebnis ebenso LG Verden Urteil vom 27. März 1986 KLs 10 Js 5127/85, wistra 1986, 228; Pfaff, StBp 1985, 230, 232; Lammerding/Hackenbroch, StStrafR, 5.2., S. 93).

    Da gemäß § 197 Abs. 1 AO zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Beginn der Prüfung auch bei einer erweiterten Prüfungsanordnung eine angemessene Frist erforderlich sei, könne auch die Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG frühestens eintreten, wenn der Prüfer zum ersten Mal nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen erscheine (Franzen, Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 194, 196).

    Zwischen dem Zugang der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers sei die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung folglich möglich (Franzen, Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 194; Burkhard/ Adler, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, § 197 Rn. 17; im Ergebnis auch ?das BMF-Schreiben? vom 03. Februar 2004 IV A 4-S 1928-/04, BStBI I 2004, 225, Tz. 9.2, welches aber für den Beginn der Sperrwirkung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erscheinen, sondern sogar erst auf den ?Beginn mit den ersten Ermittlungsmaßnahmen? abstelle).

    Durch das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung wird die Straf- bzw. (teilweise) Steuerfreiheit des Steuerpflichtigen bei anschließender Abgabe einer Selbstanzeige oder strafbefreienden Erklärung also nur für diejenigen Steuerarten und Prüfungszeiträume ausgeschlossen, auf welche sich die Prüfungsanordnung erstreckt (BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, wistra 1988, 151, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO 1977 Rdnr. 151, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Für ein Wiederaufleben der Anzeigemöglichkeit ist kein Raum, bevor die Finanzbehörde die aufgrund der Außenprüfung erstmals erlassenen oder berichtigten Steuerbescheide bekanntgemacht oder das Prüfungsverfahren durch eine Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat (BGHSt 35, 188, 190) [BGH 15.01.1988 - 3 StR 465/87].
  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    bb) In sachlicher Hinsicht ist die Ausschlusswirkung bei einer Steuerfahndungsprüfung abweichend von der einer Außenprüfung i.S. von § 193 AO nicht durch die Reichweite einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO; vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 3272) begrenzt.
  • BFH, 26.02.2013 - VIII R 6/11

    Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung - Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7

    (1) Dabei muss der von einer Steuerfahndungsprüfung Betroffene davon ausgehen, dass die Ausschlusswirkung in sachlicher Hinsicht abweichend von der einer Außenprüfung i.S. von § 193 AO nicht durch die Reichweite einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO; vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1988  3 StR 465/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 3272) begrenzt wird, weil eine solche Prüfungsanordnung für eine Fahndungsprüfung gesetzlich nicht vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186).
  • FG München, 31.05.2006 - 1 K 3948/05

    Keine Beschränkung des Ausschlusses der Strafbefreiung gemäß § 7 S. 1 Nr. 1

    Richtig ist zwar, dass der in einer Prüfungsanordnung genannte Prüfungsumfang auch die Sperrwirkung der Regelung in § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO (Selbstanzeige) entsprechend einschränkt (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Januar 1988 3 StR 465/87, BGHSt 35, 188 ), der die Vorschrift des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StraBEG nachgebildet ist.
  • BFH, 26.02.2013 - VIII R 7/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26. 02. 2013 VIII R 6/11 -

    (1) Dabei muss der von einer Steuerfahndungsprüfung Betroffene davon ausgehen, dass die Ausschlusswirkung in sachlicher Hinsicht abweichend von der einer Außenprüfung i.S. von § 193 AO nicht durch die Reichweite einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO; vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1988  3 StR 465/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 3272) begrenzt wird, weil eine solche Prüfungsanordnung für eine Fahndungsprüfung gesetzlich nicht vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186).
  • OLG Celle, 27.03.2000 - 2 Ws 33/00

    Steuerhinterziehung; Hinreichender Tatverdacht ; Wirksame Selbstanzeige;

    Für den wichtigsten Fall der steuerlichen Prüfung, die Außenprüfung nach § 193 AO, ist anerkannt, dass es auf die schriftliche Prüfungsanordnung des Beamten nach § 196 AO ankommt (vgl. BGHSt 35, 188).
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