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BGH, 15.01.1991 - 1 StR 603/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verfahrensrüge hinsichtlich Aufklärungsmangel wegen Vernehmung der mittelbaren Zeugen ohne Anhörung unmittelbarer Tatzeugen und Identifizierungszeugen - Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bezüglich des Absehens von der Unterbringung des Angeklagten in einer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1991, 502
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98
Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige …
Andere Strafsenate haben die Tatzeitänderung - teils tragend - dem Fall sonstiger Änderungen der Sachlage gleichbehandelt (BGH NStZ 1981, 190, 191; 1984, 422, 423; 1998, 26, 27; StV 1991, 502, 503; 1995, 116;… BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8; BGH, Beschl. vom 6. Mai 199B - 1 StR 196/97). - BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14
Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung …
Andernfalls vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte bereits aus dem Gang der Verhandlung erfahren hat, dass das Gericht die Verurteilung auf eine andere tatsächliche Grundlage stellen will und der vermisste konkrete Hinweis deshalb nicht mehr erforderlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95, S. 4 f.; Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 StR 603/90, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Hinweispflicht 2;… LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 118). - BayObLG, 18.12.1992 - 1St RR 227/92
Verurteilung; Strafgesetz; Tatsachen; Gesichtspunkt; Actio libera in causa; …
Da der Hinweis auf veränderte oder neue tatsächliche Gesichtspunkte, in denen der Tatrichter die Voraussetzungen für eine actio libera in causa gesehen hat, nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden könnte, erfordert die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Verfahrensrüge die Behauptung, dass in der Hauptverhandlung von diesen im Urteil festgestellten tatsächlichen Umständen nicht oder nicht mit genügender Deutlichkeit die Rede gewesen sei, der Angeklagte also dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände nicht habe entnehmen können (BGH StV 1991, 502 ).