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   BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97   

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https://dejure.org/1998,5561
BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97 (https://dejure.org/1998,5561)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - 1 StR 725/97 (https://dejure.org/1998,5561)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97 (https://dejure.org/1998,5561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 151
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe aus BGHSt 10, 100; 14, 287; 27, 295; 36, 270 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]; 36, 294; 41, 310, 312).

    Allerdings ist die aus der fehlenden Einbeziehungsmöglichkeit der Jugendstrafe folgende Härte für den Angeklagten bei der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 36, 270 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]).

    Dies kann im Rahmen der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, es sei denn, die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe könnte die Härte nicht ausgleichen, so daß der Härteausgleich schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen vorzunehmen wäre (BGHSt 36, 270 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]).

  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97
    "Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269 - möglicherweise ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall geraten - UA S. 7, 8).

    Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer gegenüber der Erwachsenenstrafe grundsätzlich geringeren Schwere (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269) und des besonderen Gewichts der im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97
    "Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269 - möglicherweise ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall geraten - UA S. 7, 8).

    Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer gegenüber der Erwachsenenstrafe grundsätzlich geringeren Schwere (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269) und des besonderen Gewichts der im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe aus BGHSt 10, 100; 14, 287; 27, 295; 36, 270 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]; 36, 294; 41, 310, 312).
  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    Eines Ausgleichs bereits bei Festsetzung der Einzelstrafen bedarf es daher nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275 f.; Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ-RR 1998, 151, 152).
  • LG Neuruppin, 16.10.2019 - 12 KLs 2/19
    Keine Zäsurwirkung entfaltete hingegen die zeitlich davorliegende Verurteilung vom 10.08.2018 zu einer Jugendstrafe, da die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ausscheidet (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97 -, juris).

    Überdies war im Rahmen der Festsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenbildung der "ersten" Gesamtfreiheitsstrafe ein Härteausgleich wegen der nach dem Gesetz nicht möglichen Einbeziehung der Jugendstrafe vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97 -, juris m.w.N.).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen - BGH, Urteil vom 21. Dezember in BGH NJW 1985, 1479, NStZ-RR 1998, 151 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 610/19

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln (jederzeit zu realisierende

    Angesichts der durch das Landgericht ausgeurteilten unbedingten Strafe und des deswegen zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der genannten Jugendstrafe ist ein solcher hier gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ-RR 1998, 151, 152).
  • LG Hamburg, 13.01.2021 - 628 KLs 6/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung der Beteiligung an

    Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 168; v. Heintschel-Heinegg , in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 55, Rn. 32), und zwar regelmäßig im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, es sei denn - was hier eingedenk der Geringfügigkeit der erkannten jugendgerichtlichen Sanktion (einer Verwarnung) aber ersichtlich nicht in Betracht kommt - die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe könnte die Härte nicht ausgleichen so dass der Härteausgleich bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen vorzunehmen wäre (zum Ganzen: BGH NStZ-RR 1998, 151).
  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 485/04

    Gesamtstrafenbildung (fehlender Härteausgleich bei unmöglicher Einbeziehung einer

    Ein solcher ist erforderlich, da eine Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe ausscheidet; der Ausgleich kann bei der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 (StGB) zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die Härte ausgeglichen werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 151 m.w.N.), was im gegebenen Fall möglich ist.".
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 4/14

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung /Zäsur)

    Nachdem das Landgericht in seine Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem die mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 22. Oktober 2012 verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft mit einbezogen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafe wegen des ihn insoweit möglicherweise treffenden höheren Gesamtstrafübels beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97; s. a. Beschlüsse vom 25. November 2009 - 2 StR 465/09; vom 30. Januar 2008 - 2 StR 617/07).
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