Rechtsprechung
BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 3 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren im nachfolgenden Rechtsstreit
- verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren mit nachfolgendem Rechtsstreit
- IWW
- Wolters Kluwer
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren
- Anwaltsblatt
§ 91 ZPO
Keine erstattungsfähigen Kosten: Vertretung im freiwilligen Güteverfahren - rewis.io
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren im nachfolgenden Rechtsstreit
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 3
Erstattungsfähigkeit der in einem freiwilligen Güteverfahren angefallenen Kosten einer anwaltlicher Vertretung; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - datenbank.nwb.de
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren im nachfolgenden Rechtsstreit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sind Rechtsanwaltskosten aus Güteverfahren im Rechtsstreit erstattungsfähig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus freiwilligen Güteverfahren in späterem Rechtsstreit
- Jurion (Kurzinformation)
Keine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus freiwilligen Güteverfahren in späterem Rechtsstreit
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens als Prozesskosten
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Güteverfahren
Sonstiges
- Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)
ZPO § 91 Abs 3 HS 1; EGZPO § 15 a Abs 4
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von entstandenen Rechtsanwaltsgebühren im Güteverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung. Es ist zu entscheiden, ob die in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren neben den Gebühren der Gütestelle auch die im Güteverfahren entstandenen ...
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 26.04.2016 - 12 O 493/13
- OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
- BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17
Papierfundstellen
- NJW 2019, 1755
- NJW-RR 2019, 378
- MDR 2019, 378
- MDR 2019, 853
- WM 2019, 302
- AnwBl Online 2019, 315
Wird zitiert von ...
- BGH, 24.06.2021 - V ZB 22/20
Zur Frage, ob die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem obligatorischen …
Danach gehören nur die Gebühren der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 ZPO, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 10 mwN).Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16, GRUR 2017, 854 Rn. 11;… Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, MDR 2018, 1406 Rn. 17; Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 12).
Das wird etwa für Kosten aus Verfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern und generell für vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 16 mit Nachweisen zum Streitstand).
b) Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung im Güteverfahren nach § 91 Abs. 1 ZPO bislang nur für freiwillige Güteverfahren entschieden und sie verneint (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 11 ff.).
Die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens dient im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 16).
Zudem handelt es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren, das mit der Prüfung der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im freiwilligen Güteverfahren erheblich belastet würde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, aaO Rn. 19).