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   BGH, 15.02.1957 - 1 StR 471/56   

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https://dejure.org/1957,821
BGH, 15.02.1957 - 1 StR 471/56 (https://dejure.org/1957,821)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1957 - 1 StR 471/56 (https://dejure.org/1957,821)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1957 - 1 StR 471/56 (https://dejure.org/1957,821)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 142
  • NJW 1957, 756
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 3 Ss 120/01

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Unbeachtlichkeit fehlender Belehrung

    Fehler im Verfahren sind vielmehr, soweit ihnen schuldmindernde Bedeutung zukommt, bei der Ahndung der Tat als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186, 190; 10, 142; 17, 128, 136; BGH StV 1995, 249; BGH wistra 1999, 261; OLG Köln NJW 1988, 2485; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. zu §§ 153 ff Rdnr. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.04.2009 - 2 WD 11.08

    Vereidigter Zeuge; Beweiswürdigung; Zurückverweisung; Aussagenanalyse.

    Auch wenn der Eid des Zeugen ein "wertvolles Mittel zur Wahrheitserforschung" darstellt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Juni 1951 g.B. - 3 StR 299/51 - BGHSt 1, 360 , Beschluss vom 9. Januar 1957 g.H. - 4 StR 523/56 - BGHSt 10, 65 und Urteil vom 15. Februar 1957 g.M. u.a. - 1 StR 471/56 - BGHSt 10, 142 ), handelt es sich im Rahmen der Beweiswürdigung doch nur um ein - wenn auch nicht unwesentliches - Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen.
  • BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61

    Richtlinien für die richterliche Vernehmung eines Zeugen - Verwertbarkeit einer

    In BGHSt 10, 142 [BGH 15.02.1957 - 1 StR 471/56] ist nur unter Anführung von Beispielen, in denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für den Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO auf RGSt 62, 147 und RG JW 1933, 2216 Nr. 13 ohne eigene Stellungnahme verwiesen worden.
  • BGH, 29.04.1971 - 4 StR 102/71

    Strafbarkeit wegen Selbstbegünstigung - Verteidigung der Rechtsordnung

    Hiernach hat das Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarkeit des Meineids, nämlich den Schutz der staatlichen Rechtspflege (BGHSt 10, 143 [BGH 15.02.1957 - 1 StR 471/56]), nicht nur dazu benutzt, die Strafe zu schärfen, sondern auch dazu, ihre Verbüßung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung anzuordnen.
  • BayObLG, 24.01.1991 - RReg. 5 St 177/90
    Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die falsche uneidliche Aussage und den Meineid bezwecken, die Beweistauglichkeit menschlicher Aussage und ihrer eidlichen Bestätigung für bestimmte amtliche Verfahren zu stärken, dadurch die Ermittlung der Wahrheit desto sicherer zu verbürgen und so das Vertrauen zur Gerechtigkeit der staatlichen Rechtspflege zu erhalten; dieses Rechtsgut wird durch jedes bewusst unwahre Zeugnis und erst recht durch dessen eidliche Bekräftigung verletzt (BGHSt 10, 142/143).
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