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BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der Vereinbarkeit mit Recht und Gerechtigkeit eines Rückforderungsrechts im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe - Ergänzende Vertragsauslegung eines Darlehensvertrages
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1971, 378
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61
Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei …
Auszug aus BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67
Denn bei dieser Auslegung kommt es nicht darauf an, ob es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar ist, wenn die Klägerin diese Summe nicht zurückfordern kann; die ergänzende Auslegung ändert nicht etwa den Vertrag im Widerspruch zum Parteiwillen (…BGH, a.a.O.), und deswegen muß ein Rückforderungsrecht der Klägerin schon unter weniger weitgehenden Voraussetzungen als im Fall der Vertragsänderung gemäß § 242 BGB nach Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden: Dieses Recht hat die Klägerin schon dann, wenn die Erklärungen der Vertragspartner nach Treu und Glauben so verstanden werden müssen, daß ein Rückforderungsrecht der Klägerin im Fall der Scheidung, wenngleich die Partner bei Vertragsschluß diesen Fall gar nicht erwogen haben, deswegen als selbstverständlich mitvereinbart anzusehen ist, weil dieses Recht nicht ohne offenbaren Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten und dem Zweck des Geschäfts geleugnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 40, 91, 104) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] . - BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67
Es ist geboten, solche Vertragslücken durch ergänzende Auslegung nach § 157 BGB, falls möglich, zu schließen (BGHZ 9, 273, 277 f) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] , und deswegen hätte das Berufungsgericht in erster Linie prüfen müssen, ob wirklich die Scheidung nach Inhalt und Zweck der Vereinbarung für die vertraglichen Beziehungen der Partner bedeutsam war, und ob bei ergänzender Auslegung des Vertrages für den Fall der Scheidung ein Recht der Klägerin als vereinbart zu gelten hat, die Hermann F. gewährte Summe zurückzufordern. - BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57
Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf
Auszug aus BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67
Ob diese Summe als Darlehen gewährt worden ist, wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. insbesondere S. 6 des Berufungsurteils), kann zweifelhaft sein; ein Darlehen liegt nur vor, wenn der Geber das Recht hat, die gewährte Summe zurückzufordern, und wenn der Nehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist (BGHZ 25, 174, 177 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57] . - BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung
Auszug aus BGH, 15.02.1971 - III ZR 123/67
Dies ist - neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage - in der Tat Voraussetzung für das Rückforderungsrecht der Klägerin, wenn sie sich mit diesem Begehren von einem Vertrag mit Hermann F. lösen will (vgl. dazu BGHZ 2, 176, 188 f [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50] ; LM Nr. 57 zu BGB § 242 (Bb)).