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   BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04   

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https://dejure.org/2006,2871
BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04 (https://dejure.org/2006,2871)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - IV ZB 57/04 (https://dejure.org/2006,2871)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04 (https://dejure.org/2006,2871)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verlust des Berufungsrechts durch Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels; Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts; Zulässigkeit eines Rechtsmittels trotz fehlender Statthaftigkeit mangels anderer Möglichkeit gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ...

  • Judicialis

    BGB § 246; ; BGB § ... 263; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 267; ; ZPO § 220 Abs. 2; ; ZPO § 321a; ; ZPO § 321a Abs. 2; ; ZPO § 342; ; ZPO § 574; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3; ; ZPO § 850f Abs. 2; ; EGZPO § 26 Nr. 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 Abs. 3 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des eingelegten Rechtsmittels nach Berufungsrücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 695
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    Sie hält eine Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall aufgrund des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 1924, 1926 f. für statthaft.

    a) Wie das Bundesverfassungsgericht in der von der Klägerin angeführten Plenarentscheidung NJW 2003, 1924, 1927 feststellt, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen; vielmehr genügt die Möglichkeit einer einmaligen gerichtlichen Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht (iudex a quo).

    Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes hat es mit den in der Rechtsprechung zugelassenen außerordentlichen Rechtsbehelfen sein Bewenden (BVerfG NJW 2003, 1924, 1929; 3687, 3688).

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    Die Neuregelung ist zwar auch auf Entscheidungen vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, soweit die nach § 321a Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Fristen noch nicht abgelaufen sind (BVerfG NJW 2005, 3059).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    b) Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist; in einem solchen Fall ist vielmehr die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren (BGHZ 150, 133 ff.; 159, 14, 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137 unter II; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 unter III 3 a).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    b) Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist; in einem solchen Fall ist vielmehr die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren (BGHZ 150, 133 ff.; 159, 14, 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137 unter II; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 unter III 3 a).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 91/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH im

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    b) Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist; in einem solchen Fall ist vielmehr die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren (BGHZ 150, 133 ff.; 159, 14, 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137 unter II; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 unter III 3 a).
  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92

    Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    Dieser Auffassung steht § 220 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 85/92 - NJW 1993, 861 unter II 3).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    b) Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist; in einem solchen Fall ist vielmehr die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren (BGHZ 150, 133 ff.; 159, 14, 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137 unter II; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 unter III 3 a).
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04
    Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und darüber hinaus im Hinblick auf die sich aus § 850f Abs. 2 ZPO ergebenden, erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten festzustellen, dass der Beklagte auch aufgrund unerlaubter Handlung hafte (vgl. BGHZ 152, 166 ff.).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 1 BvR 646/06

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige,

    Der Bundesgerichtshof beruft sich zwar für die Auslegung des § 321a ZPO ausdrücklich auf den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (so etwa in BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, S. 1432; Beschluss vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04 -, FamRZ 2006, S. 695 ff.).
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 26/12

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines

    Sie kann auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4 und vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695 unter II 2 b; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 6; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 und vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 unter 1 a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Erst recht ist die Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (vgl. BGHZ 150, 133, 136 = NJW 2002, 1577 und Beschluss vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04 - FamRZ 2006, 695, 696).
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