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   BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06   

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https://dejure.org/2008,549
BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1
    Eigentumszuordnung und Schallschutz bei wechselseitigem Überbau einzelner Geschosse

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Lärmschutz bei verschachtelter Bauweise

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterführung bis zur Übernahme eines Rechtsnachfolgers eines Rechtsstreits durch den Rechtsvorgänger bei Veräußerung eines Grundstücks während eines Streits über die Abwehr von Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schallschutz bei verschachtelter Bauweise der Nachbargrundstücke

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lärmbeeinträchtigungen bei verschachtelter Bauweise durch Überbau auf beeinträchtigtem Grundstück

  • Judicialis

    BGB § 93; ; BGB § 94; ; BGB § 906; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 266 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks; Eigentumsverhältnisse an übergebauten Geschossen; Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Anforderungen an den Schallschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumsverhältnisse bei verschachtelter Bauweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1
    Eigentumszuordnung und Schallschutz bei wechselseitigem Überbau einzelner Geschosse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung bei der Bebauung von Grundstücken in verschachtelter Bauweise

  • lw.com PDF, S. 7 (Leitsatz und Kurzinformation)

    § 906 BGB
    Eigentum bei verschachtelt errichteten Gebäuden, die sich auf angrenzenden Grundstücken befinden, und Anwendbarkeit des § 906 BGB

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorrang der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden vor der Zuordnung zum Grundstückseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrecht: Schallschutzanforderungen bei Überbau (IMR 2008, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 253
  • NJW 2008, 1810
  • MDR 2008, 496
  • NZM 2008, 334
  • BauR 2008, 990
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.).

    Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB; Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341).

    Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wiederum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem Gebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO).

  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Das hat zur Folge, dass dem Gedanken der Priorität - sofern er überhaupt tragfähig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 241 f.; 148, 261, 266 ff.) hier keine Bedeutung zukommt.

    Er beantwortet sie nunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 589, 590) und in Fortführung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ 148, 261) dahin, dass der Anspruch nicht besteht, wenn sich die Geräuschimmission im Fall der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte (im Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, § 906 Fn. 96; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 81; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 185; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 157).

    Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Dieses Erfordernis erklärt sich aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines anderen Teils desselben Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Beeinträchtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190).

    Nur so kann der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässliche Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Senat, BGHZ 157, 188, 193) herbeigeführt werden.

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Überschreiten die Geräuschimmissionen jedoch den zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Einhaltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).

    Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO).

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Es muss deshalb eine Lösung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), maßgebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.).

    d) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzelner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337).

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

  • RG, 29.05.1897 - Rep V. 4/97

    Rechtsnachfolge. C.P.O. § 237

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB keinen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hat (ebenso schon RGZ 40, 333, 337 f.).

    Das hat seinen Grund darin, dass in diesem Fall - wie es das Reichsgericht zutreffend ausgedrückt hat (RGZ 40, 333, 337) - "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint." So liegen die Dinge im Anwendungsbereich von § 906 BGB.

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Die Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die eingetretene Störung setzt nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03

    Zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Überschreiten die Geräuschimmissionen jedoch den zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Einhaltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).
  • BGH, 08.07.1964 - V ZR 173/63
  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98

    Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03

    Lärm durch Rockkonzert

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

  • BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99

    Beseitigungsanspruch gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

  • OLG Düsseldorf, 06.10.1989 - 9 W 80/89
  • BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57

    Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 254 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17

    Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit;

    Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint" (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein Grundstück, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.).

    Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO weiter geführt worden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f.; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257).

    Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.).

    Es kann für die Verpflichtung zum Geldausgleich grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem Wesen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzogen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB - an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer noch Nutzer ist, vorgenommen wird.

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17

    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der

    Der Eigentumserwerb ist bei einem geltend gemachten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Zustandsstörer - so vorliegend - ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO (Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 265 Rn. 3; Bacher in: BeckOK ZPO, § 265 [15.06.2017], Rn. 7.1; für bewegliche Sachen - somit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 266 ZPO - wohl offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.02.2008, - V ZR 222/06 -, Rn. 6 ff.).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

    Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Da hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der weitaus größere Teil des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten steht und ihm die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, steht es insgesamt im Eigentum der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 338; Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 Rn. 14) und ist von der Klägerin entsprechend § 912 Abs. 1 BGB zu dulden.
  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

    Vielmehr setzt diese Vorschrift deren Vorliegen voraus und bestimmt, wann ein - nicht sonderrechtsfähiger - wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache vorliegt (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 3; Monreal in Festschrift 25 Jahre DNotI, 2018, S. 201, 205; Bühler/Bernert, DNotZ 2023, 290, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15; Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 24).

    Der Senat hat aber zugleich betont, dass Verkehrsanschauung oder natürliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756; Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15).

    Ebenso von Bedeutung können die Größe, die Lage, die bauliche Eigenart und die wirtschaftliche Nutzung sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 301; Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1342; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15).

    Diese mögliche Einheitlichkeit eines Gebäudes trotz der statischen Abhängigkeit bestimmter Teile von einem anderen Gebäude hat der Senat dabei nicht nur für die Teilung eines Grundstücks mit einem über die Grundstücksgrenze reichenden Bauwerk anerkannt (vgl. hierzu Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341 f.), sondern auch, anders als Oppermann (DNotZ 2015, 662, 664 f.) meint, bei gestatteten Überbauten (vgl. Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15 f.).

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2014 - 7 U 177/13

    Rechtzeitigkeit der Leistung im Rechtsverkehr zwischen Privaten und für den

    Eine Selbstmahnung ist in erster Linie im Rahmen der Entbehrlichkeit einer Mahnung zur Verzugsbegründung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB relevant (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - V ZR 222/06 -, NJW 2008, 1216), nicht aber für die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden darf, um ein Recht durchzusetzen.
  • BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18

    Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen

    Sie setzen vielmehr voraus, dass die zu unterlassende Einwirkung die Folge einer bestimmten Nutzung oder eines das Recht beeinträchtigenden Zustands des Grundstücks ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8).
  • FG Hamburg, 27.10.2017 - 3 K 141/16

    Grundbesitzwert (Bedarfswert) für wirtschaftliche Einheit - Bestimmung der

    Nach Verkehrswertbeschluss vom 18. Mai 2017 gemäß § 74a Abs. 5 ZVG (für das Wohngrundstück ... Euro, für das Garagengrundstück ... Euro, zusammen ... Euro) und nach Beschwerden hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 10. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das zum Eigentum eines Hauptgrundstücks am Überbau-Bauwerk ergangene BGH-Urteil vom 15. Februar 2008 V ZR 222/06 sich auf ein verschachteltes Bauwerk bezogen habe; hier aber lediglich eine geringfügige Grenzüberbebauung durch eine Garagenecke vorliege (Verst-A unpaginierte Ausdrucke).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 85/19

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung der über das Grundstück

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung des Zugangs zu mehrerer

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 4 U 17/18

    Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck muss nicht eingeschränkt

  • OLG Rostock, 13.05.2009 - 3 U 3/08

    Nachbarschutz: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen Emissionen durch

  • OLG Stuttgart, 12.10.2016 - 3 U 60/13

    Nachbarschutz: Vorliegen einer unzulässigen "besonderen Leitung" bei

  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
  • OLG München, 09.08.2017 - 20 U 3454/15

    Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche wegen auf dem Nachbargrundstück

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 20 W 261/20

    Eintragung der Bildung von Teileigentum

  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 8 W 229/11

    Wohnungsgrundbuch: Vollzugshindernis zur Grundstücksaufteilung in Miteigentum an

  • LG Berlin, 23.08.2022 - 67 S 44/22

    Unterlassungsanspruch gegen das "Warmlaufenlassen" des Fahrzeugmotors in einer

  • VG Hamburg, 12.07.2010 - 15 K 3396/08

    Planfeststellungsbeschluss für die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs

  • OLG Stuttgart, 25.09.2008 - 19 U 28/08

    Architektenhaftung: Beachtung der Mindestanforderungen an den Schallschutz bei

  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem

  • BVerwG, 04.02.2022 - 4 B 24.21

    Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels; Kontrolle des äußeren

  • OLG Hamm, 16.06.2009 - 21 U 132/08

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • LG Dortmund, 24.04.2018 - 12 O 212/16

    Eigentumsstörung durch Erdanschüttung - Beseitigungspflicht

  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

  • BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12

    Eigentumsverhältnisse an einem nur vom Nachbargrundstück aus zugänglichen

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19

    Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken

  • OLG Frankfurt, 22.07.2020 - 20 W 296/19

    Grundbuch: Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit

  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 1 CS 16.2503

    Anfechtung von Sicherungsanordnungen bei einem einsturzgefährdeten Gebäude

  • OLG Hamm, 02.05.2023 - 24 U 45/20

    Immissionsschutzrecht; Kokerei; Unterlassungsanspruch; wesentliche

  • LG Bonn, 30.06.2017 - 1 O 351/16

    Schlossmauer; Denkmalschutz; Eigentum; Zustandsstörer

  • AG Wolfratshausen, 24.10.2022 - 5 C 274/20

    Duldungspflicht von Kuhglocken

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