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   BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17   

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BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17 (https://dejure.org/2018,5518)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2018 - 4 StR 361/17 (https://dejure.org/2018,5518)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 (https://dejure.org/2018,5518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 69, 69a StGB, § 301 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (hier: Verdeckung einer Trunkenheitsfahrt); Merkmale bedingt vorsätzlichen Handelns; Begehung der Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

  • rewis.io

    Versuchter Mord durch Unterlassen: Zusammentreffen von Verdeckungsabsicht und bedingtem Tötungsvorsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 301
    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (hier: Verdeckung einer Trunkenheitsfahrt); Merkmale bedingt vorsätzlichen Handelns; Begehung der Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Versuchter Mord durch Unterlassen: Zusammentreffen von Verdeckungsabsicht und bedingtem Tötungsvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bedingter Tötungsvorsatz - oder doch nur bewußte Fahrlässigkeit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallflucht - und die Verdeckungsabsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckungsabsicht - bei bedingtem Tötungsvorsatz

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 13, 22, 142, 211, 229, 315 c, 316
    Verdeckungsabsicht bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage der Vereinbarkeit von Verdeckungsabsicht und bedingtem Tötungsvorsatz

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 174
  • StV 2018, 416
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 239/10

    Versuchter Verdeckungsmord (Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht;

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360).

    So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckungshandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm - wie er weiß - überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; und vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 - 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80).

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN).

    Sie ist lückenhaft, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten be- oder entlastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 aaO).

  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 397/78

    Eingriff in den Straßenverkehr in der Absicht eine andere Straftat zu verdecken -

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Nachvollziehbare Feststellungen zur Verdeckung einer Trunkenheitsfahrt, wovon das Landgericht auszugehen scheint, oder jedenfalls der Vorstellung des Angeklagten vom Vorliegen einer solchen Straftat (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 397/78, BGHSt 28, 93, 95) hat das Landgericht nicht getroffen.

    Das Vorliegen oder die Vorstellung lediglich einer Ordnungswidrigkeit würde für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 3. August 1978 aaO; Beschluss vom 2. Juli 2004 - 2 StR 174/04, NStZ-RR 2004, 333 (Ls)).

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, wenn vom Getöteten selbst die Entdeckung

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360).

    So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckungshandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm - wie er weiß - überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; und vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 - 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, Tz. 18; jeweils mwN).

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN).

  • BGH, 23.06.2016 - 5 StR 152/16

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes bei lediglich bedingtem

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckungshandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm - wie er weiß - überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; und vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 - 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80).
  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, Tz. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2013 - 3 StR 37/13

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Abgrenzung von Körperverletzungs- und

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN).
  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 589/09

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs: Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Das angefochtene Urteil enthält hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts zur subjektiven Tatseite sachlichrechtliche Mängel, die sich sowohl zum Vorteil als auch - was gemäß § 301 StPO auf die Revision der Nebenklägerin ebenfalls zu prüfen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206 mwN) - zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
  • BGH, 02.07.2004 - 2 StR 174/04

    Anklagegrundsatz; Akkusationsprinzip; prozessuale Tat (einheitlicher

    Auszug aus BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
    Das Vorliegen oder die Vorstellung lediglich einer Ordnungswidrigkeit würde für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 3. August 1978 aaO; Beschluss vom 2. Juli 2004 - 2 StR 174/04, NStZ-RR 2004, 333 (Ls)).
  • BGH, 12.12.2002 - 4 StR 297/02

    Verdeckungsmord (Unterlassen nach Tötungsversuch; andere Tat - Zäsur; bedingter

  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

  • BGH, 13.12.2005 - 1 StR 410/05

    Fall Karolina: Urteil des Landgerichts Memmingen aufgehoben

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

  • BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11

    Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Der Senat kann offenlassen, ob hinsichtlich der Brandstiftung auch dann bedingter Vorsatz ausreicht, wenn nach der Tätervorstellung die Verdeckung allein durch den Erfolg der schweren Brandstiftung erreichbar erscheint (vgl. zum Mord in Verdeckungsabsicht nur BGH, Urteile vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17; vom 7. Juni 2017 - 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94; vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 359 ff.; vom 26. Juli 1967 - 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283).
  • BGH, 24.04.2018 - 1 StR 160/18

    Verdeckungsmord (Verdeckung einer anderen Tat: Bildung des Tötungsvorsatzes als

    So kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360 und vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11 und vom 23. Juni 2016 - 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/ Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Soweit nicht ausnahmsweise spezifische gesetzliche Vorgaben (wie etwa in § 187 StGB) Abweichendes zum Ausdruck bringen, reicht im Strafrecht für die vorsätzliche Begehung eines Delikts - wie beispielsweise ein Totschlag im Sinne von § 212 StGB - ein dolus eventualis aus (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 01. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88; sogar ein Mord im Sinne des § 211 StGB kommt auch bei einem nur bedingten Tötungsvorsatz in Betracht, vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 - juris).

    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände auch eine sorgfältige Prüfung der "psychischen Verfassung bei der Tatbegehung" oder etwa der "konkreten Angriffsweise" verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris) finden sich dafür bei der Beurteilung eines tendenziell längerfristigen schlichten Unterlassens einer erforderlichen Anmeldung eines Arbeitnehmers und dem damit korrespondierenden Unterlassen einer entsprechenden Beitragsführung jedenfalls im Regelfall keine Parallelen.

    Ebenso wie nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht selten Fallgestaltungen in Betracht kommen, in denen der Tatrichter (mangels anderweitiger näherer Einblicke in die Psyche des Täters) allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung zur Tat schließen muss (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris), können solche Wertungen im Beitragsrechtsstreit Relevanz erlangen.

  • BGH, 29.01.2020 - 4 StR 564/19

    Mord (Verdeckungsabsicht: Verhältnis zu bedingtem Tötungsvorsatz; Absicht zur

    Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174, 175; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360).

    Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174, 176).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
    Soweit nicht ausnahmsweise spezifische gesetzliche Vorgaben (wie etwa in § 187 StGB) Abweichendes zum Ausdruck bringen, reicht im Strafrecht für die vorsätzliche Begehung eines Delikts - wie beispielsweise ein Totschlag im Sinne von § 212 StGB ein dolus eventualis aus (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 01. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88; sogar ein Mord im Sinne des § 211 StGB kommt auch bei einem nur bedingten Tötungsvorsatz in Betracht, vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 - juris).

    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände auch eine sorgfältige Prüfung der "psychischen Verfassung bei der Tatbegehung" oder etwa der "konkreten Angriffsweise" verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris) finden sich dafür bei der Beurteilung eines tendenziell längerfristigen schlichten Unterlassens einer erforderlichen Anmeldung eines Arbeitnehmers und dem damit korrespondierenden Unterlassen einer entsprechenden Beitragsführung jedenfalls im Regelfall keine Parallelen.

    Ebenso wie nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht selten Fallgestaltungen in Betracht kommen, in denen der Tatrichter (mangels anderweitiger näherer Einblicke in die Psyche des Täters) allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung zur Tat schließen muss (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris), können solche Wertungen im Beitragsrechtsstreit Relevanz erlangen.

  • BGH, 16.02.2021 - 2 StR 391/20

    Mord (Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage im Hinblick auf die

    Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19, NJW 2021, 326, 328 f.; Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 4 StR 564/19, juris Rn. 6; vom 24. April 2018 - 1 StR 160/18, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, juris Rn. 11, jew. mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 2 BA 7/19
    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände auch eine sorgfältige Prüfung der "psychischen Verfassung bei der Tatbegehung" oder etwa der "konkreten Angriffsweise" verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris) finden sich dafür bei der Beurteilung eines tendenziell längerfristigen schlichten Unterlassens einer erforderlichen Anmeldung eines Arbeitnehmers und dem damit korrespondierenden Unterlassen einer entsprechenden Beitragsführung jedenfalls vielfach keine Parallelen; auch der vorliegende Fall weist keine entsprechenden Umstände auf.

    Ebenso wie nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht selten Fallgestaltungen in Betracht kommen, in denen der Tatrichter (mangels anderweitiger näherer Einblicke in die Psyche des Täters) allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung zur Tat schließen muss (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris), können solche Wertungen im Beitragsrechtsstreit Relevanz erlangen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 2 BA 96/19
    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände auch eine sorgfältige Prüfung der "psychischen Verfassung bei der Tatbegehung" oder etwa der "konkreten Angriffsweise" verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17 -, Rn. 18, juris) finden sich dafür bei der Beurteilung eines tendenziell längerfristigen schlichten Unterlassens einer erforderlichen Anmeldung eines Arbeitnehmers und dem damit korrespondierenden Unterlassen einer entsprechenden Beitragsführung jedenfalls im Regelfall keine Parallelen.
  • BGH, 31.03.2021 - 4 StR 24/21

    Unbegründetheit einer Revision wegen Nichtvorliegens eines Rechtsfehlers

    Der für die Annahme von Verdeckungsabsicht unter den hier gegebenen Umständen erforderliche direkte Tötungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 ? 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174 mwN) ist mit Blick auf die festgestellte Gefährlichkeit der Tatausführung und die Handlungsmotivation der Angeklagten noch hinreichend belegt.
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