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   BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21   

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https://dejure.org/2022,7352
BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,7352)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - II ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,7352)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - II ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,7352)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HeilBKG BW § 30 Abs. 1 S. 2
    Nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg ist Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt zulässig

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg (HBKG BW); Interprofessionelle Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Name einer Partnerschaft, PartGG, Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaltung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBKG BW § 30a Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg (HBKG BW); Interprofessionelle Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt nach dem Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Interdisziplinarität | Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2280
  • ZIP 2022, 995
  • MDR 2022, 578
  • WM 2022, 725
  • NZG 2022, 1197
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    aa) Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (BVerfGE 141, 82 Rn. 44).

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, NJW-RR 2014, 1188 Rn. 21 mwN).

    Ohnehin ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Verbot der interprofessionellen Zusammenarbeit allein darauf gestützt wird, dass ein nicht der Verschwiegenheit unterliegender Partner im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Partners Kenntnisse erlangt, für ihn aber keine eigene berufliche Verschwiegenheitspflicht besteht (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 67 ff. zu § 59a BRAO).

    Sichergestellt ist damit zumindest, dass berufsfremde Partner die tierärztliche Berufstätigkeit nicht im Rahmen der Geschäftsführung beeinflussen können (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 87 zu § 59a BRAO).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 137/12

    Ärztliches Berufsrecht in Baden-Württemberg: Grundrechtswidrigkeit des Verbots

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Vielmehr hat der Senat über die Wirksamkeit von § 21a Abs. 1 Satz 2 BO selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, NJW-RR 2014, 1188 Rn. 17).

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, NJW-RR 2014, 1188 Rn. 21 mwN).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Auch die Beteiligte zu 1, die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.).
  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Im Gegensatz zu den weiteren Kammermitgliedern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und teilweise nach Nr. 5 HBKG BW besteht bei einem Tierarzt kein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Auftraggeber, welches die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsbelange umfasst und verlangt (vgl. BVerfGE 38, 312, 323 f.).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Auch die Beteiligte zu 1, die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Auch die Beteiligte zu 1, die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    aa) Da es sich bei der Berufsordnung der Beteiligten zu 4 nicht um ein förmliches Landesgesetz handelt, ist insoweit keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen (BVerfGE 114, 303, 310 f. mwN).
  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Die durch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ausdrücklich erlaubten interprofessionellen Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern können durch das Satzungsrecht der Kammern nicht eingeengt werden (vgl. BVerfGE 101, 312, 324, 329 zu § 13 BORA).
  • BVerfG, 11.03.1968 - 2 BvL 18/63

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 MFG und der VO über die Beimischung

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Auch die Beteiligte zu 1, die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21
    Auch die Beteiligte zu 1, die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22

    Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

    - einvernehmliche Erhöhungen des Arbeitspreises (wobei an die Annahme einer Zustimmung des Kunden hohe Anforderungen zu stellen sind, vgl. BGH NJW 2022, 3705 Rn. 42), - mit § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) begründete Erhöhungen des Arbeitspreises, - auf 7.1 AGB gestützte Abwälzung einer Gasbeschaffungsumlage nach § 26 Energiesicherungsgesetz (vgl. auch Kment NJW 2022, 2280 Rn. 40 ff).
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