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   BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19   

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BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19 (https://dejure.org/2022,4636)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19 (https://dejure.org/2022,4636)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 2/19 (https://dejure.org/2022,4636)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 1/19

    Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19
    BESCHLUSS RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 RiZ(B) 1/21.

    Berichterstatter in den Verfahren RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 und RiZ(B) 1/21 war Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung.

    Zwar bezog sich die Anfrage auf ein Beschwerdeverfahren, bei dem - anders als in den Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 - zunächst über die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden ist (vgl. § 81 Abs. 2 DRiG).

    Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Verfahren RiZ(B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters in der Behandlung der Sache selbst.

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände spricht ferner die erneute Anfrage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung in den Verfahren mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters.

    Die Terminierung der Verfahren des Dienstgerichts des Bundes mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 durch den abgelehnten Richter begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(B) 1/21
    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19
    BESCHLUSS RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 RiZ(B) 1/21.

    Berichterstatter in den Verfahren RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 und RiZ(B) 1/21 war Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung.

    bb) Auch der Umstand, dass unter dem Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde - RiZ(B) 1/21 - mit Verfügung vom 14. Juni 2021 angefragt worden ist, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, begründet bei objektiver Würdigung der Tatsachen keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters.

    Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Verfahren RiZ(B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters in der Behandlung der Sache selbst.

    Aus dem Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 22. Juli 2021 ergibt sich unmittelbar, dass der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen RiZ(B) 1/21 noch nicht entschieden hat und die Tagesordnung für den 3. November 2021 bei einem Erfolg der Beschwerde des Antragstellers ergänzt werden kann.

    cc) Aus der Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen RiZ(B) 1/21 durch das Dienstgericht des Bundes kann bei objektiver Würdigung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters abgeleitet werden.

  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19
    Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (BGH, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ(Brfg) 3/21, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19
    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(B) 1/21

    Unbergründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter am BGH

    BESCHLUSS RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 RiZ(B) 1/21.

    Berichterstatter in den Verfahren RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 und RiZ(B) 1/21 war Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung.

    Zwar bezog sich die Anfrage auf ein Beschwerdeverfahren, bei dem - anders als in den Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 - zunächst über die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden ist (vgl. § 81 Abs. 2 DRiG).

    Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Verfahren RiZ(B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters in der Behandlung der Sache selbst.

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände spricht ferner die erneute Anfrage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung in den Verfahren mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters.

    Die Terminierung der Verfahren des Dienstgerichts des Bundes mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 durch den abgelehnten Richter begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 1/19

    Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers

    Berichterstatter in den Verfahren RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 und RiZ(B) 1/21 war Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung.

    Zwar bezog sich die Anfrage auf ein Beschwerdeverfahren, bei dem - anders als in den Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 - zunächst über die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden ist (vgl. § 81 Abs. 2 DRiG).

    Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Verfahren RiZ(B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters in der Behandlung der Sache selbst.

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände spricht ferner die erneute Anfrage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung in den Verfahren mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters.

    Die Terminierung der Verfahren des Dienstgerichts des Bundes mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 durch den abgelehnten Richter begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

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