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   BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20   

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BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20 (https://dejure.org/2022,7102)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - VI ZB 37/20 (https://dejure.org/2022,7102)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20 (https://dejure.org/2022,7102)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Eintragung einer Frist

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 139; ZPO § 233; ZPO § 236
    Fristversäumung infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unvollständige Umsetzung einer Einzelweisung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Frist-versäumung - infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelwei-sung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung: Anwälte müssen Fristeintragung kontrollieren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erfordernisse einer Sicherung der Fristenkontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2199
  • NJW-RR 2022, 855
  • MDR 2022, 585
  • FamRZ 2022, 877
  • VersR 2022, 657
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht befolgte mündliche Anweisung zur

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11 f.; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 19 ff.), die die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt, hat der Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zur Eintragung in den Fristenkalender - wie hier - lediglich mündlich mitteilt, organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Eintragung entweder sofort erfolgt oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt.

    Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 14; vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 236 Rn. 14).

    Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; BGH, Beschlüsse 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 24).

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZB 150/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11 f.; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 19 ff.), die die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt, hat der Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zur Eintragung in den Fristenkalender - wie hier - lediglich mündlich mitteilt, organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Eintragung entweder sofort erfolgt oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt.

    Beruht das Versäumnis - wie im Streitfall - auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen (BGH, Beschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/88, FamRZ 2009, 1132 Rn. 23).

    Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; BGH, Beschlüsse 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 24).

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags stellt, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt insoweit fehlender Vortrag den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 9; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18 Rn. 15, juris).
  • BGH, 21.05.2019 - II ZB 4/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Vorliegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags stellt, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt insoweit fehlender Vortrag den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 9; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18 Rn. 15, juris).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags stellt, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt insoweit fehlender Vortrag den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 9; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18 Rn. 15, juris).
  • BGH, 13.07.2017 - IX ZB 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 14; vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 236 Rn. 14).
  • BGH, 16.10.2018 - VI ZB 68/16

    Erläuterung und Vervollständigung von erkennbar unklaren oder

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - VI ZB 37/20
    Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; BGH, Beschlüsse 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 24).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZB 53/22

    Eintragung einer Vorfrist bietet zusätzliche Fristensicherung!

    Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 Rn. 10).

    Insoweit fehlender Vortrag erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 Rn. 10 mwN).

  • VG München, 17.07.2023 - M 1 SN 23.2907

    Eilverfahren, Verfristung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung in den vorigen

    Anwälte, die die Notierung von Frist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, müssen durch entsprechende Organisation des Fristenwesens in ihrer Anwaltskanzlei sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, B.v. 15.2.2022 - VI ZB 37/20 - juris Rn. 5).
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