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   BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66   

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https://dejure.org/1966,4293
BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66 (https://dejure.org/1966,4293)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1966 - 1 StR 8/66 (https://dejure.org/1966,4293)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1966 - 1 StR 8/66 (https://dejure.org/1966,4293)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unzucht mit Kindern - Anforderungen an die Ermittlung der Schuldfähigkeit

 
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  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66
    Ihn deswegen, weil er dies nicht tut, schärfer zu bestrafen, könnte auf eine unzulässige Prozessstrafe hinauslaufen (BGHSt 1, 103-105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15).
  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 131/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66
    Wenn er desungeachtet bei seinem Leugnen beharrte, so konnte dieses Verhalten Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine rechtsfeindliche Einstellung zulassen, was bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte (BGHSt 1, 107, 387, 388; BGH NJW 1961, 85 Nr. 20).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66
    Die Aufklärungsrüge entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage (vgl. auch BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH VRS 17, 351, 352).
  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66
    Daher hat das Landgericht dem Beschwerdeführer (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt und diesen Umstand strafmildernd gewertet (S. 9 UA; BGHSt 7, 28, 30) [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54].
  • BGH, 18.10.1960 - 5 StR 332/60

    Hartnäckiges Leugnen und Uneinsichtigkeit als Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 15.03.1966 - 1 StR 8/66
    Wenn er desungeachtet bei seinem Leugnen beharrte, so konnte dieses Verhalten Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine rechtsfeindliche Einstellung zulassen, was bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte (BGHSt 1, 107, 387, 388; BGH NJW 1961, 85 Nr. 20).
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