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   BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83   

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https://dejure.org/1984,1252
BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 73 Abs. 1 S. 1, 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 679
  • NStZ 1984, 409
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1976 - 4 StR 603/76

    Zum Ausspruch über die Verfallerklärung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH, Beschluß vom 25. November 1976 - 4 StR 603/76; Lackner, StGB 15. Aufl. § 73 Anm. 2 d; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 23, 25; Horn in SK 3. Aufl. § 73 Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 27).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB, soweit sie Sachen oder Rechte betrifft, Eigentum des Betroffenen daran voraussetzt (so BGHSt 31, 145, 148 für den Fall einer nach § 134 BGB nichtigen Übereignung), ob die Feststellung genügt, daß kein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer ist (so Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 19, 20) oder ob, wie das Landgericht annimmt, Besitz des Betroffenen ausreicht, wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Dieser Kompromiß, der sich bereits in § 109 Abs. 2 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1962 (BT-Drucks. IV/650 S. 241) findet, beinhaltet, daß der Verfall nur in solchen Fällen anzuordnen ist, "wo von vornherein überhaupt keine Ansprüche vorhanden seien, und zwar in der Erwägung, daß die Verfallerklärung nur in diesen Fällen notwendig sei, weil sonst ein zivilrechtlich Berechtigter da sei, der sich um die Geltendmachung der Ansprüche kümmern könne.
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • OLG München, 06.11.2003 - 2 Ws 583/03

    Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach Anordnung des Verfalls des

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  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 2001, 257, 258).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409/410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1).
  • OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden

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  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 522/85

    Verfallerklärung von Surrogaten

    Ob die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05

    Arrest; Anordnung; Voraussetzungen

    Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257; ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11).
  • BGH, 20.11.1986 - 2 ARs 287/86

    Tatverdacht - Beweismittel - Geld - Straftat - Beseitigung - Rechtsanwalt -

    Dabei kommt es allein auf die rechtliche Existenz dieser Ansprüche an, nicht auf deren Geltendmachung (BGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 1 StR 819/83 m.Nachw.).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    5 Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 10.09.1991 - 2 StR 364/91

    Zulässigkeit einer Verfallsanordnung bezüglich eines Geldbetrages der Tatbeute

  • BGH, 25.03.1986 - 2 StR 119/86

    Änderung eines Urteils

  • BGH, 30.08.1985 - 3 StR 339/85

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben

  • BGH, 19.11.1984 - 3 StR 435/84

    Möglichkeit der Einziehung des beim Angeklagten vorgefundenen, aus Betrugstaten

  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 286/92

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Verfalls

  • BGH, 25.04.1986 - 2 StR 138/86

    Einziehung eines Führerscheins

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