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BGH, 15.03.2001 - 3 StR 542/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 StPO
Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für die Nebenklage - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Beistand - Bestellung - Bedürftigkeitsprüfung - Schuß - Totschlag - Versuch - Schlägerei
- Judicialis
StPO § 300; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 397 a Abs. 2; ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 396 Abs. 2
Voraussetzungen des Nebenklägeranschlusses - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 15.03.2001 - 3 StR 542/00
- BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
Nebenklagebefugnis (geringe Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Katalogtat)
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00). - BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02 Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00).