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   BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05   

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https://dejure.org/2005,7489
BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,7489)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,7489)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - 4 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,7489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision; Grundlagen einer innerprozessualen Bindungswirkung im Fall der Entscheidung über die Straffrage der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; Feststellung des Schwergewichts verschiedener Taten bei der Frage der Anwendung von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; JGG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; JGG § 32; ; JGG § 32 Satz 2; ; JGG § 105; ; JGG § 105 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 358 Abs. 1; JGG § 105
    Bindungswirkung bezüglich der Anwendung von Jugendstrafrecht bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 644
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.2004 - 4 StR 42/04

    Untersagen des Zutritts außerhalb von Verhandlungspausen

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 30. März 2004 - 4 StR 42/04 - das Urteil im Ausspruch über die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Überfall "Moosmännl") verhängte Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die besondere Schuldschwere auf und verwies die Sache unter Verwerfung der weiter gehenden Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
    Wäre die Jugendkammer danach aufgrund eigener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls "Moosmännl" noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebenslange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befinden müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO § 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
    Wäre die Jugendkammer danach aufgrund eigener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls "Moosmännl" noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebenslange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befinden müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO § 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).
  • BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97

    Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
    Daß die Jugendkammer gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht gleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen hätte, ist jedoch so fern liegend, daß der Senat dies ausschließen kann, zumal nach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 32 Rdn. 3; jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1953 - 1 StR 362/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
    Daß der Senat die betreffend den Überfall "Moosmännl" nach allgemeinem Strafrecht erkannte Einzelfreiheitsstrafe - und deshalb auch den Gesamtstrafenausspruch - des ursprünglichen Urteils aufgehoben hatte, machte in diesem Umfang eine neue Entscheidung über die Straffrage des § 105 JGG (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 207, 209) erforderlich, die der neue Tatrichter unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils zu treffen hatte (vgl. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 12).
  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Die vormalige Entscheidung der 8. großen Strafkammer, die insgesamt für alle Taten von der Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts ausgegangen ist, war trotz des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Mordes und der rechtskräftigen Einzelstrafen wegen der übrigen Taten für die Kammer insoweit nicht bindend, da die Annahme oder Nichtannahme der Voraussetzungen des § 105 JGG selbst keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts ist und demnach an der Bindungswirkung nicht teil nimmt (vgl. nur BGH 4 StR 67/05 vom 15.03.2005 - "Moosmännl").
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

    Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Zweifel bzgl. des Vorliegens des Schwerpunkts im Erwachsenen- oder im Heranwachsendenalter von Erwachsenenstrafrecht auszugehen ist, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. 4 StR 67/05.
  • OLG Hamm, 06.11.2017 - 1 RVs 88/17

    Prüfung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; nachträgliche

    Hat das Revisionsgericht eine nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Verurteilung wegen einer der von einer Heranwachsenden begangenen Taten und daher auch den Gesamtstrafenausspruch des ursprünglichen Urteils aufgehoben, ist in diesem Umfang auch dann eine neue Entscheidung über die eventuelle Anwendung des Jugendrechts gemäß § 105 JGG erforderlich, wenn die im Übrigen - nach allgemeinem Strafrecht - verhängten Einzelstrafen rechtskräftig und die diesbezüglichen Feststellungen bindend geworden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris).

    Denn die Annahme oder Nichtannahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ist selbst keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts und nimmt deshalb an dieser Bindungswirkung nicht teil (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris, m.w.N.).

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